De Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. 437
verstatteten Avtonomie nicht nur communi velut sponsione -
sich selbst geschriebene Gesetze machen, sondern auch
gleichsam durch einen stillschweigenden Vertrag ein Gewohnheitsrecht =
einführen?*). Von diesen haben wahrscheinlich
beyde römische Juristen geredet?3), wesches besonders daraus ¬
erhellet, weil Julian sagt, daß, wenn weder geschriebeyes, ¬
noch Gewohnheitsrecht eine Entscheidungsnorm gäbe,
auch aus der Aehnlichkeit der Fälle keine Regel abstrahiret
werden könne, dasjenige Recht sodann beobachtet werden
misse, quo urbs Roma utitur *4).
Aus diesen allen erhellet nun soviel, daß man bey Bestimmung =
der Begriffe des geschriebenen und nicht
geschriebenen Rechts einen zweyfachen Sinn unterscheiden ¬
müsse, den eigentlichen oder juristischen, und den
uneigentlichen oder grammatischen. In dem erstern
Verstande heißt lex scripta ein solches Gesetz, was seine
Verbindungskraft durch den ausdrücklich erklärten Willen
des Gesetzgebers erhalten hat. Hingegen ein solches Recht,
welches sich ursprünglich nicht auf den ausdrücklich bekanntgemachten =
Willen des Gesetzgebers gründet, sondern durch
Gewohnheit entstanden ist, wird ius non scriptum im juristischen ¬
Verstände genennt?). Jm grammatischen Sinn
aber
Ee 3
22) Adr Deodat. STEGER Diss. ad Legem municipalem Romanorum. ¬
Lips. 1738.
23) S. Jos. FINESTRES et de MONSALVO in Hermogeniani iuris
epitomar. libros VI. Commentar. Tom. I. ad L. 35. D. de LL.
pap. 216. und Car. Ad. BRAUN Diss. ad L. 32. D. de Legib.
Exlangae 1746.
24) L. 32. pr. D. de LL.
25) Daß diese Begriffe nicht nur bey den röm. Rechtsgelehrten,
sondern auch bey andern classischen Auctoren gebräuchlich sind,
hat