Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  Legibus,  Senatusconsultis  et  longa  consuet.  437
verstatteten  Avtonomie  nicht  nur  communi  velut  sponsione -
  sich  selbst  geschriebene  Gesetze  machen,  sondern  auch
gleichsam  durch  einen  stillschweigenden  Vertrag  ein  Gewohnheitsrecht =
  einführen?*).  Von  diesen  haben  wahrscheinlich
beyde  römische  Juristen  geredet?3),  wesches  besonders  daraus ¬
  erhellet,  weil  Julian  sagt,  daß,  wenn  weder  geschriebeyes, ¬
  noch  Gewohnheitsrecht  eine  Entscheidungsnorm  gäbe,
auch  aus  der  Aehnlichkeit  der  Fälle  keine  Regel  abstrahiret
werden  könne,  dasjenige  Recht  sodann  beobachtet  werden
misse,  quo  urbs  Roma  utitur  *4).
Aus  diesen  allen  erhellet  nun  soviel,  daß  man  bey  Bestimmung =
  der  Begriffe  des  geschriebenen  und  nicht
geschriebenen  Rechts  einen  zweyfachen  Sinn  unterscheiden ¬
  müsse,  den  eigentlichen  oder  juristischen,  und  den
uneigentlichen  oder  grammatischen.  In  dem  erstern
Verstande  heißt  lex  scripta  ein  solches  Gesetz,  was  seine
Verbindungskraft  durch  den  ausdrücklich  erklärten  Willen
des  Gesetzgebers  erhalten  hat.  Hingegen  ein  solches  Recht,
welches  sich  ursprünglich  nicht  auf  den  ausdrücklich  bekanntgemachten =
  Willen  des  Gesetzgebers  gründet,  sondern  durch
Gewohnheit  entstanden  ist,  wird  ius  non  scriptum  im  juristischen ¬
  Verstände  genennt?).  Jm  grammatischen  Sinn
aber
Ee  3
22)  Adr  Deodat.  STEGER  Diss.  ad  Legem  municipalem  Romanorum. ¬
  Lips.  1738.
23)  S.  Jos.  FINESTRES  et  de  MONSALVO  in  Hermogeniani  iuris
epitomar.  libros  VI.  Commentar.  Tom.  I.  ad  L.  35.  D.  de  LL.
pap.  216.  und  Car.  Ad.  BRAUN  Diss.  ad  L.  32.  D.  de  Legib.
Exlangae  1746.
24)  L.  32.  pr.  D.  de  LL.
25)  Daß  diese  Begriffe  nicht  nur  bey  den  röm.  Rechtsgelehrten,
sondern  auch  bey  andern  classischen  Auctoren  gebräuchlich  sind,
hat
            
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