Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 3. Tit. §. 82. 
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als Gesetz gebilliget, und in ehernen Tafeln aufgezeichnet 
worden; in den neuern Zeiten aber habe man mit diesem 
Namen dasjenige Recht bezeichnet, was vom Kaiser selbst, 
oder wenigstens unter der Auctorität und mit ausdrücklicher 
Genehmigung desselben schriftlich wäre bekannt gemacht wor 
den. Alles dieses bestätige die unten angeführte Stelle des 
Kr. Justinians *), in welcher die verschiedenen Gattun 
gen des geschriebenen Rechts der Römer aufgezählt werden: 
Scriptum ius est lex, plebiscitum, Senatusconsultum, Prin 
cipum placita, magistratuum edicta, responsa prudentum. 
Prüfe man diese Gesetzarten, so werde man finden, daß sie 
alle die oben angeführten Kennzeichen eines geschriebenen 
Rechts an sich trügen; denn leges wurden durch die Stim 
men des ganzen Röm. Volks auf den comitiis centuriatis: 
plebiscita aber zwar nur in den Versammlungen der Ple 
bejer, und ohne Zustimmung des Senats, gemacht, aber 
sie waren doch seit dem Gesetz des Horrensius 10) auch 
für die Patricier unläugbar verbindlich; und beyde wurden 
in ehernen Tafeln aufgezeichnet. Eben dieses geschahe mit 
den Senatusconsultis; denn seit den Zeiten des K. Tibers 
vertrat der Senat die Stelle des Volks, und der Kaiser, 
als princeps Senatus, schlug den versammleten Vätern 
Gesetze ungefähr auf die Art vor, wie in den Zeiten der 
Freiheit von einer Senatorischen oder Plebeiischen Magi 
stratsperson die rogatio (Vortrag) an das Volk geschahe. 
Sogar die Rede des Kaisers an den Senat pflegte man in 
Erz zu graben **). Die constitutiones Principum wur 
den 
9) §. 3. I. de I. N. G. et C. 
10) §. 4. 1. eod. L. 2. §. 8. D. de O. I. 
11) PLINIUS Panegyr. cap. 75. init.
	        
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