1. Buch. 3. Tit. §. 82.
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als Gesetz gebilliget, und in ehernen Tafeln aufgezeichnet
worden; in den neuern Zeiten aber habe man mit diesem
Namen dasjenige Recht bezeichnet, was vom Kaiser selbst,
oder wenigstens unter der Auctorität und mit ausdrücklicher
Genehmigung desselben schriftlich wäre bekannt gemacht wor
den. Alles dieses bestätige die unten angeführte Stelle des
Kr. Justinians *), in welcher die verschiedenen Gattun
gen des geschriebenen Rechts der Römer aufgezählt werden:
Scriptum ius est lex, plebiscitum, Senatusconsultum, Prin
cipum placita, magistratuum edicta, responsa prudentum.
Prüfe man diese Gesetzarten, so werde man finden, daß sie
alle die oben angeführten Kennzeichen eines geschriebenen
Rechts an sich trügen; denn leges wurden durch die Stim
men des ganzen Röm. Volks auf den comitiis centuriatis:
plebiscita aber zwar nur in den Versammlungen der Ple
bejer, und ohne Zustimmung des Senats, gemacht, aber
sie waren doch seit dem Gesetz des Horrensius 10) auch
für die Patricier unläugbar verbindlich; und beyde wurden
in ehernen Tafeln aufgezeichnet. Eben dieses geschahe mit
den Senatusconsultis; denn seit den Zeiten des K. Tibers
vertrat der Senat die Stelle des Volks, und der Kaiser,
als princeps Senatus, schlug den versammleten Vätern
Gesetze ungefähr auf die Art vor, wie in den Zeiten der
Freiheit von einer Senatorischen oder Plebeiischen Magi
stratsperson die rogatio (Vortrag) an das Volk geschahe.
Sogar die Rede des Kaisers an den Senat pflegte man in
Erz zu graben **). Die constitutiones Principum wur
den
9) §. 3. I. de I. N. G. et C.
10) §. 4. 1. eod. L. 2. §. 8. D. de O. I.
11) PLINIUS Panegyr. cap. 75. init.