§ 37. Das Causalitätsprincip und die modernen Rechtsinstitute. 209
die zu lösende Verpflichtung bilden daher den Rechtsgrund der Auflassung. -
Daher ergiebt sich, dass dieselbe ohne Rechtsgrund auch nicht das
Eigenthum überträgt. Wer in Folge von Drohung oder Betrug oder in
einem wesentlichen Irrthum über das zu lösende Rechtsverhältniss auflässt
und den Besitz überträgt, bleibt Eigenthümer, der Gegner erlangt nur
Eintragung und Besitz.
Durch die Condiction wird die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts festgestellt. ¬
Derjenige, welcher zu Unrecht aufgelassen und tradirt hat, braucht
daher nicht im Concurse des Eingetragenen eine Entschädigung zu liquidiren. -
Die Gläubiger desselben können nicht mehr Rechte haben, als er
selbst. Dem wahren Eigenthümer ist daher ein Aussonderungsrecht zu
geben. Wenn ferner infolge von Drohung, Betrug oder Irrthum nur aufgelassen -
ist, so kann der noch berechtigte Besitzer unmöglich gezwungen
werden, das Grundstück in den Concurs des Eingetragenen einzuwerfen.
Aber freilich begründen Eintragung und Besitz, bezw. die blosse Ein
tragung, abgesehen von der Vermuthung für den rechtsgültigen Erwer
eine Verfügungsmacht. Der eingetragene Besitzer verfügt so, als wäre er
berechtigt. Und jedenfalls ist für Hypotheken und Grundschulden die
Verfügungsmacht selbst auf Grund der blossen Eintragung anzuerkennen.
Daraus folgt aber nicht, dass die zu Unrecht eingetragenen Besitzer oder
die bloss als Eigenthümer eingetragenen Personen Eigenthümer seien.162
Unsere Auffassung, dass das Grundbuchrecht in Anschluss an das
allgemeine Civilrecht auf dem Gedanken des Causalitätsprincips und der
Verfügungsmacht aufzubauen sei, müssen wir auch gegenüber denjenigen
Einwendungen aufrecht erhalten, die von officieller Seite erhoben sind.
Die Bemerkungen des preussischen Justizministeriums halten die Idee fest,
dass der dingliche Vertrag die Grundlage des Immobiliarsachenrechts zu
bilden habe. Danach müsste das zu lösende Rechtsverhältniss für die
Wirkung der Auflassung grundsätzlich ohne Bedeutung sein. Auch die
durch Drohung, Betrug, Irrthum veranlasste Auflassung müsste das Eigenthum -
übertragen. Dies ist jedoch nicht denkbar, weil derjenige, welchem
in dieser Weise aufgelassen ist, überhaupt kein materielles Recht hat, und
seine Gläubiger es auch nicht erlangen können.
In Erwägung dieses kaum wegzuläugnenden Umstandes unterscheiden
nun die Bemerkungen die Fälle, dass die Auflassung selbst, und dass das
unterliegende Rechtsgeschäft wegen Betrugs oder Irrthums anfechtbar ist.
162) Es ist auch möglich, dass eine Eigenthumseintragung nur fiduciae causa
erfolgt, lediglich zu dem Zwecke, um den Eingetragenen zu Verfügungen zu legitimiren. -
In diesem Falle wird schliesslich Niemand dem als Eigenthümer eingetragenen ¬
Stellvertreter das Eigenthum zusprechen wollen. Nichts desto weniger
sind seine Verfügungen an gutgläubige Erwerber auf Grund seiner blossen Eintragung -
aufrecht zu erhalten.
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Kindel, Das Rechtsgeschäft und sein Rechtsgrund.