fullscreen : Kindel, Wilhelm: ¬Das Rechtsgeschäft und sein Rechtsgrund

§  37.  Das  Causalitätsprincip  und  die  modernen  Rechtsinstitute.  209
die  zu  lösende  Verpflichtung  bilden  daher  den  Rechtsgrund  der  Auflassung. -

Daher  ergiebt  sich,  dass  dieselbe  ohne  Rechtsgrund  auch  nicht  das
Eigenthum  überträgt.  Wer  in  Folge  von  Drohung  oder  Betrug  oder  in
einem  wesentlichen  Irrthum  über  das  zu  lösende  Rechtsverhältniss  auflässt
und  den  Besitz  überträgt,  bleibt  Eigenthümer,  der  Gegner  erlangt  nur
Eintragung  und  Besitz.
Durch  die  Condiction  wird  die  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäfts  festgestellt. ¬
  Derjenige,  welcher  zu  Unrecht  aufgelassen  und  tradirt  hat,  braucht
daher  nicht  im  Concurse  des  Eingetragenen  eine  Entschädigung  zu  liquidiren. -
  Die  Gläubiger  desselben  können  nicht  mehr  Rechte  haben,  als  er
selbst.  Dem  wahren  Eigenthümer  ist  daher  ein  Aussonderungsrecht  zu
geben.  Wenn  ferner  infolge  von  Drohung,  Betrug  oder  Irrthum  nur  aufgelassen -
  ist,  so  kann  der  noch  berechtigte  Besitzer  unmöglich  gezwungen
werden,  das  Grundstück  in  den  Concurs  des  Eingetragenen  einzuwerfen.
Aber  freilich  begründen  Eintragung  und  Besitz,  bezw.  die  blosse  Ein
tragung,  abgesehen  von  der  Vermuthung  für  den  rechtsgültigen  Erwer
eine  Verfügungsmacht.  Der  eingetragene  Besitzer  verfügt  so,  als  wäre  er
berechtigt.  Und  jedenfalls  ist  für  Hypotheken  und  Grundschulden  die
Verfügungsmacht  selbst  auf  Grund  der  blossen  Eintragung  anzuerkennen.
Daraus  folgt  aber  nicht,  dass  die  zu  Unrecht  eingetragenen  Besitzer  oder
die  bloss  als  Eigenthümer  eingetragenen  Personen  Eigenthümer  seien.162
Unsere  Auffassung,  dass  das  Grundbuchrecht  in  Anschluss  an  das
allgemeine  Civilrecht  auf  dem  Gedanken  des  Causalitätsprincips  und  der
Verfügungsmacht  aufzubauen  sei,  müssen  wir  auch  gegenüber  denjenigen
Einwendungen  aufrecht  erhalten,  die  von  officieller  Seite  erhoben  sind.
Die  Bemerkungen  des  preussischen  Justizministeriums  halten  die  Idee  fest,
dass  der  dingliche  Vertrag  die  Grundlage  des  Immobiliarsachenrechts  zu
bilden  habe.  Danach  müsste  das  zu  lösende  Rechtsverhältniss  für  die
Wirkung  der  Auflassung  grundsätzlich  ohne  Bedeutung  sein.  Auch  die
durch  Drohung,  Betrug,  Irrthum  veranlasste  Auflassung  müsste  das  Eigenthum -
  übertragen.  Dies  ist  jedoch  nicht  denkbar,  weil  derjenige,  welchem
in  dieser  Weise  aufgelassen  ist,  überhaupt  kein  materielles  Recht  hat,  und
seine  Gläubiger  es  auch  nicht  erlangen  können.
In  Erwägung  dieses  kaum  wegzuläugnenden  Umstandes  unterscheiden
nun  die  Bemerkungen  die  Fälle,  dass  die  Auflassung  selbst,  und  dass  das
unterliegende  Rechtsgeschäft  wegen  Betrugs  oder  Irrthums  anfechtbar  ist.
162)  Es  ist  auch  möglich,  dass  eine  Eigenthumseintragung  nur  fiduciae  causa
erfolgt,  lediglich  zu  dem  Zwecke,  um  den  Eingetragenen  zu  Verfügungen  zu  legitimiren. -
  In  diesem  Falle  wird  schliesslich  Niemand  dem  als  Eigenthümer  eingetragenen ¬
  Stellvertreter  das  Eigenthum  zusprechen  wollen.  Nichts  desto  weniger
sind  seine  Verfügungen  an  gutgläubige  Erwerber  auf  Grund  seiner  blossen  Eintragung -
  aufrecht  zu  erhalten.
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Kindel,  Das  Rechtsgeschäft  und  sein  Rechtsgrund.
            
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