Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 3. Tit. §. 82. 
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Dieses vorausgeschickt schreiten wir nunmehr zur Ab 
handlung der Lehre vom Gewohnheitsrechte selbst 
und erinnern nur noch, daß hier bloß vom Privatge. 
wohnheitsrechte die Rede sey, indem die Materie 
vom Staatsherkommen, welches von jenem ganz 
unterschieden ist, in das Gebiet des teutschen Staatsrechte 
gehört, mithin eigentlich ausser unserer Sphäre liegt. 
§. 82. 
Eintheilung des Rechts in geschriebenes und nicht geschrie 
benes. Erläuterung der §. 3. u. folgg. I. de I. N. G. 
et C. und L. 32. et 35. D. de LL. 
Es ist eine nicht nur in den Gesetzen ausdrücklich ent 
haltene 3), sondern auch sehr wichtige Eintheilung des 
Rechts, wenn solches, für Gesetz genommen, in ein ge 
schriebenes (ius scriptum, lex scripta), und nicht 
geschriebenes (ius non scriptum, lex non scripta) 
eingetheilt wird. Diese muß zuerst erkläret werden, weil 
sie bey dem Begriffe des Gewohnheitsrechts, als welches, 
wie Justinian*) sagt, ex non scripto venit, zum Grunde 
liegt. Die Begriffe der Rechtsgelehrten stimmen jedoch da 
rinn nicht überein, was eigentlich geschriebenes und 
nicht geschriebenes Recht zu nennen sey. Die meisten 
sagen, das ius scriptum sey ein solches Recht, was aus 
drücklich vom Gesetzgeber ist bekannt gemacht worden; 
jus non scriptum sey hingegen dasjenige, welches mit still 
schweigender Einwilligung des Gesetzgebers durch Gewohn 
heit 
3) §. 3. 1. de 1. N. G. et C. L. 6. §. 1. D. de lust. et lure. 
L. 32. D. de LL. 
4) §. 9. I. de I. N. G. et Civ.
	        
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