1. Buch. 3. Tit. §. 82.
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Dieses vorausgeschickt schreiten wir nunmehr zur Ab
handlung der Lehre vom Gewohnheitsrechte selbst
und erinnern nur noch, daß hier bloß vom Privatge.
wohnheitsrechte die Rede sey, indem die Materie
vom Staatsherkommen, welches von jenem ganz
unterschieden ist, in das Gebiet des teutschen Staatsrechte
gehört, mithin eigentlich ausser unserer Sphäre liegt.
§. 82.
Eintheilung des Rechts in geschriebenes und nicht geschrie
benes. Erläuterung der §. 3. u. folgg. I. de I. N. G.
et C. und L. 32. et 35. D. de LL.
Es ist eine nicht nur in den Gesetzen ausdrücklich ent
haltene 3), sondern auch sehr wichtige Eintheilung des
Rechts, wenn solches, für Gesetz genommen, in ein ge
schriebenes (ius scriptum, lex scripta), und nicht
geschriebenes (ius non scriptum, lex non scripta)
eingetheilt wird. Diese muß zuerst erkläret werden, weil
sie bey dem Begriffe des Gewohnheitsrechts, als welches,
wie Justinian*) sagt, ex non scripto venit, zum Grunde
liegt. Die Begriffe der Rechtsgelehrten stimmen jedoch da
rinn nicht überein, was eigentlich geschriebenes und
nicht geschriebenes Recht zu nennen sey. Die meisten
sagen, das ius scriptum sey ein solches Recht, was aus
drücklich vom Gesetzgeber ist bekannt gemacht worden;
jus non scriptum sey hingegen dasjenige, welches mit still
schweigender Einwilligung des Gesetzgebers durch Gewohn
heit
3) §. 3. 1. de 1. N. G. et C. L. 6. §. 1. D. de lust. et lure.
L. 32. D. de LL.
4) §. 9. I. de I. N. G. et Civ.