Volltext : Lang, Johann Jakob: Lehrbuch des justinianisch römischen Rechts

426  Th.  II.  B.  IV.  Abth.  2.  Cap.  1.  Berufung  d.  letzten  Willen.
§.  450.
Am  Meisten  privilegirt  ist  das  testamentum  militis,  indem
nach  römischem  Rechte  dazu  nichts  gehört,  als  der  auf  irgend
eine  Weise  ausgesprochene  Wille,  insofern  derselbe  als  Testament ¬
  erwiesen  werden  kann.  Auf  diese  Weise  kann  testiren:
1)  der  wirklich  im  Felde  stehende  Soldat;  sein  Testament
gilt  unbedingt,  wenn  er  als  Soldat  stirbt,  und  ein  Jahr
lang  nach  dem,  nicht  entehrenden,  Abschiede.  Hat  er  vorher,
ehe  er  inscribirt  ist,  auf  andere  Weise  testirt,  so  kann  er
durch  bloße  Willensäußerung  diesem  Testament  alle  Eigenschaften ¬
  des  testamentum  militis  geben.  2)  Bei  der  Flotte
die  navarchi  und  trierarchi,  die  remiges  und  nautae  wie
die  vigiles,  welche  alle  als  milites  betrachtet  werden.  3)
Auch  andre  Personen,  wenn  sie  sich  während  eines  Kriegs
in  Feindesland  befinden  und  dort  umkommen.
BB)  Andre  privilegirte  Testamente.
L.  8.  l.  31.  cod.  h.  t.  (6.  23.).  Dig.  X,  a.  Cod.  III,  36.  Familiae
heriscundae.  Nov.  18.  c.  7.  Nov.  107.
§.  451.
Hierher  gehört:  1)  das  zur  Zeit  einer  ansteckenden
Krankheit  errichtete  Testament,  für  welches  die  sonst
nothwendige  Einheit  der  Handlung  nachgelassen  ist.  2)  Das
auf  dem  Lande  errichtete  Testament,  indem  hiebei  im
Nothfalle,  welcher  aber  zu  erweisen  ist,  fünf  Zeugen  genügen,
welche,  wenn  das  Testament  schriftlich  errichtet  werden  soll,
immer  mit  dem  Inhalte  desselben  genau  bekannt  zu  machen
sind,  damit  sie  in  Zukunft  ihn  eidlich  erhärten  können.  Können ¬
  Einige  der  Zeugen  nicht  schreiben,  so  sollen  die  Schreibkundigen ¬
  für  sie  und  in  ihrer  Gegenwart  unterschreiben;
können  sie  Alle  nicht  schreiben,  so  braucht  das  Testament  nur
vom  Testator  unterschrieben  zu  werden.  Indessen  müssen  die
Ortsgewohnheiten  bei  einem  solchen  Testament  genau  beobachtet ¬
  werden,  was  zu  erweisen  ist,  indem  nur  unter  dieser
Voraussetzung  das  Testament  privilegirt  ist.  3)  Das  Testa¬
            
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