Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  2.  Tit.  §.  81.
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hand  gewinnt.  Nur  muß  solche  entweder  neuer,  als  das
geschriebene  Gesetz  seyn,  und,  daß  sie  vom  Landesherrn  wirklich ¬
  gebilliget  sey,  deutlich  erwiesen  werden  können;  oder,
wenn  selbige  etwa  schon  vorher  in  einem  Lande  festen  Fuß
gefaßt  haben  sollte,  ehe  darin  ein  Gesetzbuch  eingeführt
wurde,  gewiß  seyn,  daß  sie  sich  im  Gebrauch  erhalten  habe.
Denn  da  Gewohnheiten  immer  nur  auf  der  Frage  beruhen: ¬
  wie  es  bisher  gehalten  worden  sey?  mithin  eine  historische ¬
  Kenntniß  erfordern,  die  ungleich  grössere  Schwierigkeit ¬
  hat,  als  die  Kenntniß  eines  schriftlich  abgefaßten
allgemeinen  Rechtssatzes;  so  wird  in  Widerspruchsfällen
die  Vermuthung  immer  für  die  Gültigkeit  des  geschriebenen ¬
  Gesetzes  streiten,  bis  die  entgegenstehende  Gewohnheit
durch  den  Beweis  ihrer  unwandelbaren  Observanz  in  völlige ¬
  Gewißheit  gesetzet  worden  ist.  Es  werden  diese  Sätze
durch  den  folgenden  Titel  ein  mehreres  Licht  erhalten,  in
welchem  die  Lehre  vom  Gewohnheitsrecht  erklärt
werden  wird.
Lib.
            
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