Full text : Schneider, Albert: Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich

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Zweites  Kapitel.
Entstehung  der  Vormundschaft.
§  733.
[319].  Alle  öffentlichen  Vormünder  und  Kuratoren  werden  von  den
Vormundschaftsbehörden  von  Staates  wegen  bestellt.
1.  Das  Prinzip,  welches  alle  Bestellung  von  öffentlichen  Vormündern  —  im  Gegensatze ¬
  zu  der  natürlichen  Vormundschaft  des  Vaters  und  des  Ehemannes  —  von  dem
Staate  ausgehen  läßt,  beruht  auf  der  Idee  der  Obervormundschaft  des  Staates,  die
auch  in  unserm  Rechte  zur  Herrschaft  gelangt  ist.  (Vgl.  über  die  geschichtliche  Entwickelung
dieses  Prinzipes  Bluntschli,  Rechtsgeschichte  1,  457  ff.)
§  734.
[320].  Sobald  der  Gemeindrath  auf  irgend  welche  Weise  davon
Kenntniß  erhält,  daß  ein  Fall  der  öffentlichen  Vormundschaft  eintrete
bestellt  er  von  sich  aus  vorläufig  einen  Vormund  oder  Kurator,  wobei
er  auf  allfällige  Wünsche  des  verstorbenen  Vaters  oder  der  Anverwandten
des  Vögtlings  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen  hat,  und  stellt  dem  Bezirksrathe ¬
  den  Antrag  zu  definitiver  Ernennung  des  Vormundes.
1.  (Vgl.  §  748.)  Auch  bei  der  Umwandlung  einer  Familienbevogtigung  in
eine  ordentliche  Vormundschaft  ist  sofort  der  Vormund  zu  ernennen,  und  nicht  die
Rechnungsstellung  des  früheren  Vormundes  abzuwarten.  (B.  III,  277,  Erw.  3.)
2.  Auf  irgend  welche  Weise.  Der  Gemeindrath  braucht  mithin  nicht  zuzuwarten, ¬
  bis  z.  B.  die  Verwandten  einer  der  Vormundschaft  bedürftigen  Person  ihm
Kenntniß  von  einem  solchen  Falle  geben.  Selbst  wenn  die  Verwandten  z.  B.  eines
blödsinnigen  Menschen,  der  für  sich  selber  zu  sorgen  außer  Stande  ist,  eine  öffentliche
Bevormundung  hindern  wollen,  so  darf  und  soll  der  Gemeindrath  dennoch  einschreiten,
sobald  er  sich  davon  überzeugt,  daß  die  Anordnung  der  Vormundschaft  durch  ein  Bedürfniß ¬
  erheischt  wird.
3.  Wünsche  des  (verstorbenen  Vaters  oder  der  Anverwandten.
Unser  Recht  kennt  somit  die  im  römischen  Rechte  vorkommende  Bestellung  eines  Vormundes ¬
  durch  die  letzte  Willensanordnung  des  Vaters  nicht.  (Bluntschli,  Rechtsgeschichte
II.  202.)  Wohl  aber  verdienen  voraus  die  ausgesprochenen  Wünsche  des  verstorbenen
Vaters,  dann  auch  der  lebenden  Familie  jederzeit  sorgfältige  Berücksichtigung  und,  wenn
nicht  das  Interesse  der  zu  bevormundenden  Personen  widerstrebt,  in  der  Regel  Entsprechung. ¬
  Die  Vormundschaftsbehörden  sind  nicht  gebunden,  den  Wunsch  der  Familie
zu  erfüllen  und  ihren  Rath  zu  befolgen;  aber  sie  sind  sittlich  und  rechtlich  zugleich
veranlaßt,  ein  offenes  Ohr  zu  behalten  für  die  Stimme  des  Vaters  und  der  Familie,
deren  Glied  auch  der  Bevormundete  verbleibt.
            
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