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Zweites Kapitel.
Entstehung der Vormundschaft.
§ 733.
[319]. Alle öffentlichen Vormünder und Kuratoren werden von den
Vormundschaftsbehörden von Staates wegen bestellt.
1. Das Prinzip, welches alle Bestellung von öffentlichen Vormündern — im Gegensatze ¬
zu der natürlichen Vormundschaft des Vaters und des Ehemannes — von dem
Staate ausgehen läßt, beruht auf der Idee der Obervormundschaft des Staates, die
auch in unserm Rechte zur Herrschaft gelangt ist. (Vgl. über die geschichtliche Entwickelung
dieses Prinzipes Bluntschli, Rechtsgeschichte 1, 457 ff.)
§ 734.
[320]. Sobald der Gemeindrath auf irgend welche Weise davon
Kenntniß erhält, daß ein Fall der öffentlichen Vormundschaft eintrete
bestellt er von sich aus vorläufig einen Vormund oder Kurator, wobei
er auf allfällige Wünsche des verstorbenen Vaters oder der Anverwandten
des Vögtlings geeignete Rücksicht zu nehmen hat, und stellt dem Bezirksrathe ¬
den Antrag zu definitiver Ernennung des Vormundes.
1. (Vgl. § 748.) Auch bei der Umwandlung einer Familienbevogtigung in
eine ordentliche Vormundschaft ist sofort der Vormund zu ernennen, und nicht die
Rechnungsstellung des früheren Vormundes abzuwarten. (B. III, 277, Erw. 3.)
2. Auf irgend welche Weise. Der Gemeindrath braucht mithin nicht zuzuwarten, ¬
bis z. B. die Verwandten einer der Vormundschaft bedürftigen Person ihm
Kenntniß von einem solchen Falle geben. Selbst wenn die Verwandten z. B. eines
blödsinnigen Menschen, der für sich selber zu sorgen außer Stande ist, eine öffentliche
Bevormundung hindern wollen, so darf und soll der Gemeindrath dennoch einschreiten,
sobald er sich davon überzeugt, daß die Anordnung der Vormundschaft durch ein Bedürfniß ¬
erheischt wird.
3. Wünsche des (verstorbenen Vaters oder der Anverwandten.
Unser Recht kennt somit die im römischen Rechte vorkommende Bestellung eines Vormundes ¬
durch die letzte Willensanordnung des Vaters nicht. (Bluntschli, Rechtsgeschichte
II. 202.) Wohl aber verdienen voraus die ausgesprochenen Wünsche des verstorbenen
Vaters, dann auch der lebenden Familie jederzeit sorgfältige Berücksichtigung und, wenn
nicht das Interesse der zu bevormundenden Personen widerstrebt, in der Regel Entsprechung. ¬
Die Vormundschaftsbehörden sind nicht gebunden, den Wunsch der Familie
zu erfüllen und ihren Rath zu befolgen; aber sie sind sittlich und rechtlich zugleich
veranlaßt, ein offenes Ohr zu behalten für die Stimme des Vaters und der Familie,
deren Glied auch der Bevormundete verbleibt.