thumbs : Selecta iuris publici novissima (Th. 5 (1743))

Abschnitt  I.  Die  Vormundschaft  über  Minderjährige.
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3.  Entschuldigungs  gründe  wegen  schwerer  Körpergebrechen. -

a)  Jeder,  der  erweislich  mit  einer  schweren  Gebrechlichkeit
behaftet  ist,  kann  die  Übernahme  einer  angetragenen  Vormundschaft ¬
  ablehnen.  Art.  434  Abs.  1  C.  c.
b)  Auch  können  Diejenigen,  welche  damit  nach  Übernahme
einer  Vormundschaft  befallen  werden,  sich  von  der  Vormundschaft
wieder  lossprechen  lassen.  Art.  434  Abs.  2  C.  c.
4.  Entschuldigungsgründe  wegen  einer  bestimmten
Zahl  bereits  innehabender  Vormundschaften.
a)  Diejenigen,  welche  bereits  zwei  Vormundschaften  führen,
können  die  Übernahme  einer  angetragenen  dritten  ablehnen.  Art.
435  Abs.  1  C.  c.  Das  Gesetz  sagt  an  der  angegebenen  Stelle:
„deux  tutelles“,  d.  h.  zwei  für  sich  bestehende,  getrennte
vormundschaftliche  Verwaltungen;  —  der  durch  Art.  435  Abs,  1
C.  c.  aufgestellte  Entschuldigungsgrund  könnte  daher  nicht  von
Jemand  geltend  gemacht  werden,  der  Vormund  mehrerer  Geschwister
wäre,  welche  noch  in  ungetheilter  Gemeinschaft  ihres  väterlichen
oder  mütterlichen  Erbes  stehen  würden.  3)  Auch  setzt  das  Gesetz
bei  diesein  Entschuldigungsgrund  voraus,  dass  derjenige,  welcher
ihn  vorschützt,  weder  verheiratet  noch  Vater  ist.  Dies  ergiebt  sich
aus  Art.  435  Abs.  2,  welcher  in  Bezug  auf  den  Ehegatten  oder
(ehelichen)  Vater  eine  besondere  Regel  aufstellt,  welche  der  allgemeinen ¬
  des  Art.  435  Abs.  1  derogiert.
b)  Wer  dagegen  verheiratet  ist,  obwohl  kinderlos,  oder  wer,
obwohl  verwitwet,  eheliche  oder  legitimierte  Kinder  am  Leben  hat,
ist  nicht  verpflichtet,  mehr  als  eine  Vormundschaft,  die  Vormund
schaft  über  seine  eigenen  Kinder  nicht  mitgerechnet,  zu  über3) ¬
  „Non  numerus  pupillorum  plures  tutelas  facit,  sed  patrimoniorum
separatio"  —  qui  tribus  fratribus  tutor  datus  est.  qui  indivisum  patrimonium
haberent,  unam  tutelam  suscepisse  habetur“.  Vgl.  l.  3  Dig.  de  excus.  27,1;
§  5  Inst.  de  excus.  tut.  vel  cur.
„Non  numerus  pupillorum,  sed  difficultas  rationum  conficiendarum  et
reddendarum  consideranda  est,  sed  patrimoniorum  separatio"
Nach  röm.
Recht  konnte  schon  eine  Vormundschaft  wegen  der  Schwierigkeiten,  die
sie  bot,  von  der  Übernahme  einer  zweiten  dispensiren,
1.  31  Dig.  §
ult.  de  excus.  tut.  —  Der  Code  Nap.  enthält  keine  dem  ähnliche  Bestimmung, ¬
  er  verlangt,  um  eine  weitere  Vormundschaft  abzulehnen,  gebieterisch
zwei  Vormundschaften.  (Vgl.  uuch  Demolombe,  VII  Nr.  428).
            
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