Abschnitt I. Die Vormundschaft über Minderjährige.
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3. Entschuldigungs gründe wegen schwerer Körpergebrechen. -
a) Jeder, der erweislich mit einer schweren Gebrechlichkeit
behaftet ist, kann die Übernahme einer angetragenen Vormundschaft ¬
ablehnen. Art. 434 Abs. 1 C. c.
b) Auch können Diejenigen, welche damit nach Übernahme
einer Vormundschaft befallen werden, sich von der Vormundschaft
wieder lossprechen lassen. Art. 434 Abs. 2 C. c.
4. Entschuldigungsgründe wegen einer bestimmten
Zahl bereits innehabender Vormundschaften.
a) Diejenigen, welche bereits zwei Vormundschaften führen,
können die Übernahme einer angetragenen dritten ablehnen. Art.
435 Abs. 1 C. c. Das Gesetz sagt an der angegebenen Stelle:
„deux tutelles“, d. h. zwei für sich bestehende, getrennte
vormundschaftliche Verwaltungen; — der durch Art. 435 Abs, 1
C. c. aufgestellte Entschuldigungsgrund könnte daher nicht von
Jemand geltend gemacht werden, der Vormund mehrerer Geschwister
wäre, welche noch in ungetheilter Gemeinschaft ihres väterlichen
oder mütterlichen Erbes stehen würden. 3) Auch setzt das Gesetz
bei diesein Entschuldigungsgrund voraus, dass derjenige, welcher
ihn vorschützt, weder verheiratet noch Vater ist. Dies ergiebt sich
aus Art. 435 Abs. 2, welcher in Bezug auf den Ehegatten oder
(ehelichen) Vater eine besondere Regel aufstellt, welche der allgemeinen ¬
des Art. 435 Abs. 1 derogiert.
b) Wer dagegen verheiratet ist, obwohl kinderlos, oder wer,
obwohl verwitwet, eheliche oder legitimierte Kinder am Leben hat,
ist nicht verpflichtet, mehr als eine Vormundschaft, die Vormund
schaft über seine eigenen Kinder nicht mitgerechnet, zu über3) ¬
„Non numerus pupillorum plures tutelas facit, sed patrimoniorum
separatio" — qui tribus fratribus tutor datus est. qui indivisum patrimonium
haberent, unam tutelam suscepisse habetur“. Vgl. l. 3 Dig. de excus. 27,1;
§ 5 Inst. de excus. tut. vel cur.
„Non numerus pupillorum, sed difficultas rationum conficiendarum et
reddendarum consideranda est, sed patrimoniorum separatio"
Nach röm.
Recht konnte schon eine Vormundschaft wegen der Schwierigkeiten, die
sie bot, von der Übernahme einer zweiten dispensiren,
1. 31 Dig. §
ult. de excus. tut. — Der Code Nap. enthält keine dem ähnliche Bestimmung, ¬
er verlangt, um eine weitere Vormundschaft abzulehnen, gebieterisch
zwei Vormundschaften. (Vgl. uuch Demolombe, VII Nr. 428).