Löwenberg. Bcitr. z. Kcnntniss d. Motive d. Preuss. Gesetzgeb. 153
det sich in der Behandlung der dort gegebenen Materien wesentlich
von jener Schrift. Während nämlich Simon und v. St>rampff die
Materialien zu den Theorien über Besitz und Verjährung vollständig
mitgetheilt haben, damit ein Jeder in dieser Fundgrube selbst mit
voller Unbefangenheit nach der Wahrheit forschen möge, hat es der
Verf. vorgezogen, nach Vorausschickung der historischen Entwicke-
lung der von ihm aufgenommenen Institute lediglich das Ergebniss
der legislatorischen Vorarbeiten selbstständig wiederzugeben. Bei
dem Verf. ist — mit andern Worten ~ der subjective Gesichtspunct
mit Ausnahme weniger Abhandlungen (vgl. Abhandlung I. III. V —
VII. IX. u. XI. im ersten Bde.) vorherrschend, während bei den frü-
heren Bearbeitern der Materialien der Standpunct rein objectiv war,
da es ihnen nur darauf ankam, mehr eine übersichtliche Zu-
sammenstellung der erheblichen Materialien, als eine selbst-
ständige Bearbeitung derselben zu liefern. So gewiss nun beide
Methoden für die wissenschaftliche Behandlung des Preussischen Hechts
von entschiedener Wichtigkeit sind, so gewiss ist die Simon’sche
Bearbeitung der Materialien, welcher sich auch der Verf. in seinem
zweiten Bande anschliesst, für die Wissenschaft und Praxis weit er-
sprießlicher. Denn von der Bekanntmachung der Materialien lässt
sich mit Recht ein geschichtliches und literarisches Leben des Land-
rechts erwarten. Dies hat auch bereits von Savigny im Berufe
unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft anerkannt,
wenn er S. 94. u. 95. hervorhebt: „diese Materialien müssen ungleich
lehrreicher sein, als die gedruckten über den Code civil; denn diese
betreffen doch meist nur den Uebergang vom projet zum CWe, über
die Entstehung des projet selbst geben sie keine Aufschlüsse; jene
Materialien dagegen würden bis auf die erste Entstehung der Gedan-
ken zurückführen können." ln der Praxis wird aber da? Resume der
Motive kein hinreichendes Surrogat für die Materialien selbst ab-
geben, da es immer dahin gestellt bleiben muss, ob der Autor nicht
unwillkührlich mehr oder weniger seine Ansicht über das Ergebnis*
der Materialien wiedergegeben hat und sonach bleibt^ falls man nicht
in verba magistri schwören will, ein Rekurriren auf die Materialien
immer nothwendig. Nur letztere allein gewähren eine sichere Basis,
auf der Wissenschaft und Praxis weiter fortbauen können. Um so mehr
ist zu bedauern, dass der Verf., dem die Materialien zu Gebote stan-
den, unterlassen hat, in der Weise, wie er den I. u. V. Aufsatz im
ersten Bande bearbeitet hat, fortzufahren. Die erste Abhandlung
betrifft die Rechtsregel „Locus regit actum." Der Verf. schickt als