Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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1.  Buch.  2.  Tit.  §.  78.
mehr:  nach  dem  Canonischen  Rechte  hat  der  durch  Frauenspersonen ¬
  gefüͤhrte  Beweiß  üͤberall  keine  Kraft  3*),  und
diese  sind  nur  sodann  zu  vernehmen,  wenn  sie  entweder  an
dem  Verbrechen  dieses  oder  jenes  Geistlichen  Antheil  genommen ¬
  haben""),  oder  es  darauf  ankommt,  eine  vorgebliche ¬
  Irregularität  dieses  oder  jenes  Geistlichen  zu  bewei3). ¬
  Allein  der  Gerichtsgebrauch  3*)  stimmt  mit  dem
sen3
Canonischen  Rechte  auch  hierin  nicht  überein,  sondern
läßt  es  vielmehr  bey  der  Vorschrift  des  Justinianeischen
Rechts  39)  lediglich  bewenden,  nach  welcher  Frauenspersonen, ¬
  sowohl  in  bürgerlichen  als  peinlichen  Sachen,  gültige
Zeugen  sind,  insofern  nicht  etwa  die  Gesetze,  entweder  der
besondern  Feyerlichkeit  der  Handlung  wegen,  wie  bey  Testamenten ¬
  und  Codicillen,  oder  um  einem  rechtlichen  Geschäfte
das  Ansehen  einer  öffentlichen  Beglaubigung  zu  verschaffen,
wie  bey  der  Verpfändung,  das  Zeugnis  durch  Mannspersonen ¬
  ausdrücklich  erfordern,  oder  sonst  eine  andere  gegründete ¬
  Ausnahme  bewiesen  werden  kann.  Andere  Fälle  zu  geschweigen, ¬
  wo  noch  sonst  in  den  heutigen  Gerichten  nach  dem
Justinianeischen  und  nicht  nach  dem  Canonischen  Rechte  gesprochen ¬

86)  Can.  17.  u.  19.  C.  XXXIII.  qu.  5.  Cap.  10.  X.  de  V.  S.
wo  der  Grund  angefüͤhrt  wird:  nam  varium  et  mutabile  testimonium ¬
  semper  foemina  producit.
87)  Cap.  3.  X.  de  test.  et  attest.
88)  Cap.  33.  X.  eodem.
89)  CARPZOV  Pract.  rer.  crim.  Qu.  114.  n.  39.  BOEHMER  in
lure  Eccles.  Protest.  Lib.  II.  Tit.  20.  §.  17.  CRAMER  Tom.  III.
Obs.  894.
90)  L.  18.  D.  de  testib.
            
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