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1. Buch. 2. Tit. §. 78.
mehr: nach dem Canonischen Rechte hat der durch Frau
enspersonen gefüͤhrte Beweiß üͤberall keine Kraft 3*), und
diese sind nur sodann zu vernehmen, wenn sie entweder an
dem Verbrechen dieses oder jenes Geistlichen Antheil ge
nommen haben""), oder es darauf ankommt, eine vorgeb
liche Irregularität dieses oder jenes Geistlichen zu bewei
3). Allein der Gerichtsgebrauch 3*) stimmt mit dem
sen3
Canonischen Rechte auch hierin nicht überein, sondern
läßt es vielmehr bey der Vorschrift des Justinianeischen
Rechts 39) lediglich bewenden, nach welcher Frauensperso
nen, sowohl in bürgerlichen als peinlichen Sachen, gültige
Zeugen sind, insofern nicht etwa die Gesetze, entweder der
besondern Feyerlichkeit der Handlung wegen, wie bey Testa
menten und Codicillen, oder um einem rechtlichen Geschäfte
das Ansehen einer öffentlichen Beglaubigung zu verschaffen,
wie bey der Verpfändung, das Zeugnis durch Mannsper
sonen ausdrücklich erfordern, oder sonst eine andere gegrün
dete Ausnahme bewiesen werden kann. Andere Fälle zu ge
schweigen, wo noch sonst in den heutigen Gerichten nach dem
Justinianeischen und nicht nach dem Canonischen Rechte ge
sprochen
86) Can. 17. u. 19. C. XXXIII. qu. 5. Cap. 10. X. de V. S.
wo der Grund angefüͤhrt wird: nam varium et mutabile testi
monium semper foemina producit.
87) Cap. 3. X. de test. et attest.
88) Cap. 33. X. eodem.
89) CARPZOV Pract. rer. crim. Qu. 114. n. 39. BOEHMER in
lure Eccles. Protest. Lib. II. Tit. 20. §. 17. CRAMER Tom. III.
Obs. 894.
90) L. 18. D. de testib.