Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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1. Buch. 2. Tit. §. 78. 
mehr: nach dem Canonischen Rechte hat der durch Frau 
enspersonen gefüͤhrte Beweiß üͤberall keine Kraft 3*), und 
diese sind nur sodann zu vernehmen, wenn sie entweder an 
dem Verbrechen dieses oder jenes Geistlichen Antheil ge 
nommen haben""), oder es darauf ankommt, eine vorgeb 
liche Irregularität dieses oder jenes Geistlichen zu bewei 
3). Allein der Gerichtsgebrauch 3*) stimmt mit dem 
sen3 
Canonischen Rechte auch hierin nicht überein, sondern 
läßt es vielmehr bey der Vorschrift des Justinianeischen 
Rechts 39) lediglich bewenden, nach welcher Frauensperso 
nen, sowohl in bürgerlichen als peinlichen Sachen, gültige 
Zeugen sind, insofern nicht etwa die Gesetze, entweder der 
besondern Feyerlichkeit der Handlung wegen, wie bey Testa 
menten und Codicillen, oder um einem rechtlichen Geschäfte 
das Ansehen einer öffentlichen Beglaubigung zu verschaffen, 
wie bey der Verpfändung, das Zeugnis durch Mannsper 
sonen ausdrücklich erfordern, oder sonst eine andere gegrün 
dete Ausnahme bewiesen werden kann. Andere Fälle zu ge 
schweigen, wo noch sonst in den heutigen Gerichten nach dem 
Justinianeischen und nicht nach dem Canonischen Rechte ge 
sprochen 
86) Can. 17. u. 19. C. XXXIII. qu. 5. Cap. 10. X. de V. S. 
wo der Grund angefüͤhrt wird: nam varium et mutabile testi 
monium semper foemina producit. 
87) Cap. 3. X. de test. et attest. 
88) Cap. 33. X. eodem. 
89) CARPZOV Pract. rer. crim. Qu. 114. n. 39. BOEHMER in 
lure Eccles. Protest. Lib. II. Tit. 20. §. 17. CRAMER Tom. III. 
Obs. 894. 
90) L. 18. D. de testib.
	        
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