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1. Buch. 2. Tit. §. 78.
mehr: nach dem Canonischen Rechte hat der durch Frauenspersonen ¬
gefüͤhrte Beweiß üͤberall keine Kraft 3*), und
diese sind nur sodann zu vernehmen, wenn sie entweder an
dem Verbrechen dieses oder jenes Geistlichen Antheil genommen ¬
haben""), oder es darauf ankommt, eine vorgebliche ¬
Irregularität dieses oder jenes Geistlichen zu bewei3). ¬
Allein der Gerichtsgebrauch 3*) stimmt mit dem
sen3
Canonischen Rechte auch hierin nicht überein, sondern
läßt es vielmehr bey der Vorschrift des Justinianeischen
Rechts 39) lediglich bewenden, nach welcher Frauenspersonen, ¬
sowohl in bürgerlichen als peinlichen Sachen, gültige
Zeugen sind, insofern nicht etwa die Gesetze, entweder der
besondern Feyerlichkeit der Handlung wegen, wie bey Testamenten ¬
und Codicillen, oder um einem rechtlichen Geschäfte
das Ansehen einer öffentlichen Beglaubigung zu verschaffen,
wie bey der Verpfändung, das Zeugnis durch Mannspersonen ¬
ausdrücklich erfordern, oder sonst eine andere gegründete ¬
Ausnahme bewiesen werden kann. Andere Fälle zu geschweigen, ¬
wo noch sonst in den heutigen Gerichten nach dem
Justinianeischen und nicht nach dem Canonischen Rechte gesprochen ¬
86) Can. 17. u. 19. C. XXXIII. qu. 5. Cap. 10. X. de V. S.
wo der Grund angefüͤhrt wird: nam varium et mutabile testimonium ¬
semper foemina producit.
87) Cap. 3. X. de test. et attest.
88) Cap. 33. X. eodem.
89) CARPZOV Pract. rer. crim. Qu. 114. n. 39. BOEHMER in
lure Eccles. Protest. Lib. II. Tit. 20. §. 17. CRAMER Tom. III.
Obs. 894.
90) L. 18. D. de testib.