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Das eine Mal51) wird ausgesprochen, daß Entschädigungsbeträge ¬
aus Unfallversicherungsvereinen der Bediensteten,
wenn dieselben selbst zu solchen beisteuern, den Ersatzanspruch
gegen die Bahnunternehmung nicht alterieren, „weil dieser
Ersatzanspruch auf ganz anderer Grundlage erhoben wird
Hingegen wird späterhin52) bloß den Leistungen der
Assekuranzen aus Erlebens- und Ablebenspolizzen die Abzugsfähigkeit ¬
aberkannt, dafür aber der Abzug einer versicherten
Unfallssumme mit folgender Begründung für gerechtfertigt
erkannt:
„Die Entschädigung mußte im ersteren Falle unter allen
Umständen einmal zur Auszahlung gelangen, im Gegensatze
zur Unfallversicherung, welche als ein zufälliger Vorteil (?
sich darstellt." Offenbar soll damit gesagt sein, daß niemand
auf die Leistung einer Unfallversicherung mit Bestimmtheit
rechnen kann, weil sie vom Eintritte eines ganz ungewissen
Ereignisses bedingt ist. Diese Argumentation übersieht bloß,
daß — wie schon erwähnt — der Eintritt des Unfalles nicht
den Rechtsgrund des Anspruches aus der Polizze bildet,
sondern bloß die vertragsmäßige Bedingung für dessen Entstehung, ¬
ferner daß die Anstalt den vereinbarten Betrag auch
dann zahlen muß, wenn der Schaden infolge des Unfalles
denselben nicht erreicht, was erkennen läßt, daß diese Zahlung
keinen Schadenersatz vorstellt, zumal es doch niemandem verwehrt ¬
ist, durch Zahlung einer entsprechend höheren Prämie
sich für den Fall der Invalidität eine seinen Verdienst weit
übersteigende Rente zu sichern.
übrigens hat auch der OGH. in einem anderen Falle5s)
den Abzug einer Witwenrente, welche Klägerin auf Grund
eines von ihrem Gatten mit dem Beamtenvereine geschlossenen
Versicherungsvertrages bezog, mit der zutreffenden Begründung
als unstatthaft erklärt, „weil diese Rente keine Leistung der
Eisenbahn, sondern die Vertragserfüllung seitens eines Dritten
vorstellt".
Die deutsche Rechtsprechung zu diesem Punkte kann außer
Betracht bleiben, weil die aus der abweichenden Regelung
*) ebenda, 34 ex 1902. 53) Röll,
31) Röll, 34 ex 1896.
18 ex 1890.