Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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Das  eine  Mal51)  wird  ausgesprochen,  daß  Entschädigungsbeträge ¬
  aus  Unfallversicherungsvereinen  der  Bediensteten,
wenn  dieselben  selbst  zu  solchen  beisteuern,  den  Ersatzanspruch
gegen  die  Bahnunternehmung  nicht  alterieren,  „weil  dieser
Ersatzanspruch  auf  ganz  anderer  Grundlage  erhoben  wird
Hingegen  wird  späterhin52)  bloß  den  Leistungen  der
Assekuranzen  aus  Erlebens-  und  Ablebenspolizzen  die  Abzugsfähigkeit ¬
  aberkannt,  dafür  aber  der  Abzug  einer  versicherten
Unfallssumme  mit  folgender  Begründung  für  gerechtfertigt
erkannt:
„Die  Entschädigung  mußte  im  ersteren  Falle  unter  allen
Umständen  einmal  zur  Auszahlung  gelangen,  im  Gegensatze
zur  Unfallversicherung,  welche  als  ein  zufälliger  Vorteil  (?
sich  darstellt."  Offenbar  soll  damit  gesagt  sein,  daß  niemand
auf  die  Leistung  einer  Unfallversicherung  mit  Bestimmtheit
rechnen  kann,  weil  sie  vom  Eintritte  eines  ganz  ungewissen
Ereignisses  bedingt  ist.  Diese  Argumentation  übersieht  bloß,
daß  —  wie  schon  erwähnt  —  der  Eintritt  des  Unfalles  nicht
den  Rechtsgrund  des  Anspruches  aus  der  Polizze  bildet,
sondern  bloß  die  vertragsmäßige  Bedingung  für  dessen  Entstehung, ¬
  ferner  daß  die  Anstalt  den  vereinbarten  Betrag  auch
dann  zahlen  muß,  wenn  der  Schaden  infolge  des  Unfalles
denselben  nicht  erreicht,  was  erkennen  läßt,  daß  diese  Zahlung
keinen  Schadenersatz  vorstellt,  zumal  es  doch  niemandem  verwehrt ¬
  ist,  durch  Zahlung  einer  entsprechend  höheren  Prämie
sich  für  den  Fall  der  Invalidität  eine  seinen  Verdienst  weit
übersteigende  Rente  zu  sichern.
übrigens  hat  auch  der  OGH.  in  einem  anderen  Falle5s)
den  Abzug  einer  Witwenrente,  welche  Klägerin  auf  Grund
eines  von  ihrem  Gatten  mit  dem  Beamtenvereine  geschlossenen
Versicherungsvertrages  bezog,  mit  der  zutreffenden  Begründung
als  unstatthaft  erklärt,  „weil  diese  Rente  keine  Leistung  der
Eisenbahn,  sondern  die  Vertragserfüllung  seitens  eines  Dritten
vorstellt".
Die  deutsche  Rechtsprechung  zu  diesem  Punkte  kann  außer
Betracht  bleiben,  weil  die  aus  der  abweichenden  Regelung
*)  ebenda,  34  ex  1902.  53)  Röll,
31)  Röll,  34  ex  1896.
18  ex  1890.
            
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