Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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De  justitia  et  jure.
Zum  Beschluß  dieser  Theorie  von  den  Quellen  der  Verbindlichkeiten ¬
  will  ich  nur  noch  bemerken,  daß  wenn  in  unsern ¬
  Gesetzbüchern  sehr  oft  gesagt  wird,  die  Verbindlichkeit
entstehe  ex  re,  dieses  von  allen  denjenigen  Fällen  zu  verstehen ¬
  sey,  wo  die  Verbindlichkeit  nicht  von  der  Einwilligung
des  Schuldners,  noch  desjenigen  abhängt,  in  dessen  Gewalt
oder  Aufsicht  er  sich  befindet.  Dahin  gehört  einmal,  wenn
die  Verbindlichkeit  aus  einem  Verbrechen  entsteht;  denn  so
sagt  Justinian  39):  omnes  obligationes  ex  maleficio
esse  unius  generis:  nam  omnes  ex  re  nascuntur,  id  est,
ex  ipso  maleficio,  veluti  ex  furto  etc.  Zweitens,
wenn  die  Verbindlichkeit  aus  einem  erlaubten  Geschäft  entspringt, ¬
  aus  welchem  derjenige,  welcher  ohne  sein  Versprechen ¬
  und  Zusage  daraus  verpflichtet  wird,  reicher  geworden
ist.  Z.  B.  wenn  ich  eines  Pupillen  negotia  gerirt  habe,
und  zwar  so,  daß  sein  Nutzen  dadurch  wirklich  befördert
worden  ist,  so  ist  derselbe  verbunden,  mir  meine  Kosten  und
Auslagen  zu  erstatten.  Die  Verbindlichkeit  entspringt  hier
ex  re,  d.  i.  ex  ipsa  negotii  natura,  ne  pupillus
ex  alieno  ditescat,  et  cum  damno  meo  fiat  locupletior.
Auf  diese  Art  können  also  Rasende,  Pupillen  und  andere
Personen,  die  sich  durch  ihre  Einwilligung  nicht  selbst  verbinden ¬
  können,  dennoch  ex  re  obligiret  werden,  wie  Paulus ¬
  *)  sagt:  Furiosus  et  pupillus,  ubi  ex  re  actio  venit,
obligantur,  etiam  sine  curatore  vel  tutoris  auctoritate: ¬
  veluti  si  communem  fundum  habeo  cum  his,  et
aliquid  in  eum  impendero,  vel  damnum  in  eo  pupillus
dede59) ¬
  pr.  I.  de  obligat.  quae  ex  delicto  nasc.
60)  L.  46.  D.  de  obligat.  et  action.
            
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