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De justitia et jure.
Zum Beschluß dieser Theorie von den Quellen der Verbindlichkeiten ¬
will ich nur noch bemerken, daß wenn in unsern ¬
Gesetzbüchern sehr oft gesagt wird, die Verbindlichkeit
entstehe ex re, dieses von allen denjenigen Fällen zu verstehen ¬
sey, wo die Verbindlichkeit nicht von der Einwilligung
des Schuldners, noch desjenigen abhängt, in dessen Gewalt
oder Aufsicht er sich befindet. Dahin gehört einmal, wenn
die Verbindlichkeit aus einem Verbrechen entsteht; denn so
sagt Justinian 39): omnes obligationes ex maleficio
esse unius generis: nam omnes ex re nascuntur, id est,
ex ipso maleficio, veluti ex furto etc. Zweitens,
wenn die Verbindlichkeit aus einem erlaubten Geschäft entspringt, ¬
aus welchem derjenige, welcher ohne sein Versprechen ¬
und Zusage daraus verpflichtet wird, reicher geworden
ist. Z. B. wenn ich eines Pupillen negotia gerirt habe,
und zwar so, daß sein Nutzen dadurch wirklich befördert
worden ist, so ist derselbe verbunden, mir meine Kosten und
Auslagen zu erstatten. Die Verbindlichkeit entspringt hier
ex re, d. i. ex ipsa negotii natura, ne pupillus
ex alieno ditescat, et cum damno meo fiat locupletior.
Auf diese Art können also Rasende, Pupillen und andere
Personen, die sich durch ihre Einwilligung nicht selbst verbinden ¬
können, dennoch ex re obligiret werden, wie Paulus ¬
*) sagt: Furiosus et pupillus, ubi ex re actio venit,
obligantur, etiam sine curatore vel tutoris auctoritate: ¬
veluti si communem fundum habeo cum his, et
aliquid in eum impendero, vel damnum in eo pupillus
dede59) ¬
pr. I. de obligat. quae ex delicto nasc.
60) L. 46. D. de obligat. et action.