Metadata : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 13 (1897))

Abstrakte und kausale Tradition.

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abgesehen von der einen Ausnahme IVd: Doloser Empfang des In-
debitum.
Ich glaube nicht, daß es unserem Rechtsbewußtsein unbe-
dingt entspricht, das auf Grund verwerflichen Empfanges Gegebene
ohne Weiteres in das Eigenthum des Nehmers übergehen zu lassen.
Wir mißbilligen eine solche Handlung derartig, daß wir z. B. in
§ 331 St.G.B. den Beamten mit Strafe bedrohen, der sich für eine
nicht pflichtwidrige Amtshandlung bezahlen läßt, trotzdem läßt das
Civilrecht in diesem und ähnlichen Fällen Eigenthumsübergang zu?)
In die rechte Beleuchtung kommt § 929 B. G.B. erst dann,
wenn wir noch folgende §§ des B.G.B. anziehen:
8 932. Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der
Erwerber auch dann Eigenthümer, wenn die Sache nicht dem Ver-
äußerer gehört, es sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er nach diesen
Vorschriften Eigenthum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.
Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt
oder in Folge von grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache
nicht dem Veräußerer angehört.
Analoge Bestimmungen enthalten die §§ 933, 934 für die in den
88 930, 931 vorgesehenen Fälle.
8 935. Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der 88 932
bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigenthümer gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das
Gleiche gilt, falls der Eigenthümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,
wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Zn-
haberpapiere, sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteige-
rung veräußert werden.
Der Grundsatz des B.G.B. ist: Der Eigenthümer, der freiwillig
eine Sache aus Händen gegeben hat, muß sich gefallen lassen, daß
der gutgläubige Dritte Eigenthum erwirbt.
Daraus folgt für die Fälle IVä, V o, daß die vom Geber dem
Empfänger überlieferte Sache dem ersteren immer verloren sein würde,
wenn der Empfänger sie weiter veräußert. Der Vorbehalt des Eigen-
3) Dies beweist, daß die Folge von Strafbarkeit keineswegs stets civil-
rechtliche Nichtigkeit ist. Freilich bestehen auch keine rechtspolitischen Gründe,
dies unbedingt und überall zu fordern.

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