Metadata : [Q - Z] (Vol. 3)

5.1. Kaufmännischer Verkehr. Stempelpflichtigkeit der in demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge

Kaufmännischer Verkehr. — Stempelpflichtigkeit der in
demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge.
Der Ausdruck „kaufmännischer Werk ehr" im Sinne
der Allerh. Cab.-Ordre vom30. April 1847 muß
nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche auf-
gefaßt werden und ist nicht etwa auf gewöhn-
liche Börsengeschäfte beschränkt. Er umfaßt
auch diejenigen Verträge, welche denUmsatz und
Vertriebvon Waaren, selbst unter Nichthandels-
leuten, zum Gegenstände haben.
Dieser Begriff schließt die Fälle nicht aus, in
welchen "der angekaufte Gegenstand vor dem
Wiederverkäufe erst bearbeitet werden muß,
um alsdann als Waare umgesetzt zu werden.
Prov.-Steuerdirektion —Haldy u. Comp.
Die Handelsgesellschaft Haldy u. Comp, hatte am 8. Juli
1852 mit dem Kgl. Bergamte zu Saarbrücken einen Vertrag
abgeschlossen, durch welchen das letztere der ersteren ein gewisses
Terrain auf 15 Jahre gegen einen festgesetzten Pachtzins
zur Aufstellung vonKohlen-Waschapparatenund zur Erbauung
von Koaksöfen überließ und sich zugleich verpflichtete, die
zur Koaksfabrikation nöthigen Kohlen gegen einen bestimmten,
nach monatlichen Abrechnungen zu zahlenden Preis zu liefern.
Es wurde dabei ausdrücklich ausbedungen, daß Haldy und
Comp, die Kohlen ohne Genehmigung des Bergamtes nicht
verkaufen, noch auch' zu andern Zwecken als zur Koaks-
fabrikation benutzen, und endlich die fabricitten Koaks nicht
im Innern von Preußen verkaufen dürfe. Zu diesem Ver-
trage war ein Stempel von 15 Sgr. verwendet worden.
Von dem Stempelsiscal wurde hiegegen das Monitum er-
hoben, daß, abgesehen von dem hier nicht weiter in Frage
kommenden Pachtverhältnisse, für diesen Lieferungsvertrag
die Hälfte eines Stempels von V3% der ganzen Summe,
welche für die auf Grund dieses Vertrages gelieferten Kohlen
Archiv 5Sr «d. l. Ad,heil. 1

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