Zur neuesten civilistischen Literatur.
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derselbe dasselbe nur zu seiner Notiz auf ein Blatt Papier ge-
schrieben hätte, das ohne seinen Willen in die Hände des Gläu-
bigers gekommen, in welchem Fall der Inhalt der Schrift nur
Beweismittel seyn könnte. Auf die Bedeutung eines Beweismit-
tels aber ist die Urkunde jederzeit dann beschränkt, wenn das be-
urkundete Verhältniß an besondere außerhalb derselben liegende
Formen oder Thatsachen geknüpft ist. So war es nach römischer
Contracts-Theorie der Fall, wenn Jemand eine Urkunde darüber
ausstellte, daß er aus einem andern Rechtsgeschäfte, z. B. aus
empfangenem Darlehn oder aus einer Stipulation etwas schulde,
da der darin ausgesprochene Wille nur ein nuäum psotum er-
zeugen konnte. Aber das practische Bedürfniß führte dazu, die
Beweiskraft einer solchen Urkunde sehr entschieden anzuerkennen,
selbst auf die Gefahr hin, daß sich darunter nur ein formloser Ver-
pflichtungswille versteckte. So wurde die urkundliche Beglaubi-
gung der geschehenen Stipulation oder Promisston als vollbeweisend
für deren wirkliche formelle Vornahme angesehen, und Juftipian
gestattete dagegen als Gegenbeweis nur den durch Zeugen oder
Urkunden zu führenden Beweis des Alibi der Contrahente«. Be-
greiflich, daß darnach neben Abfassung der Stipulationsurkunde
oie persönliche Zusammenkunft der Connahenten, mündliche Frage
und Antwort häusig unterblieb und Juüinian sich darauf berufen
mochte, daß verba consueta stipulationum et subtilis immo ma-
gis supervacua observatio ab aula concessit. „Die Stipulation
als Verbalcontract lebte nur noch in der Theorie fort. Praktisch
war sie durch ihre Repräsentantin, die Stipulationsurkunde, er-
setzt" (S. 131). Nun war es aber des Beweises wegen gewöhn-
lich, zugleich den Bestand der eausa stipulationis in der Stipu-
lationsurkunde zu erwähnen, und so näherte sich diese von selbst
dem einfachen Schuldschein, welcher ohne Stipulation über eine
einseitige Verbindlichkeit ihrem materiellen Grunde nach ausgestellt
war. Diese Annäherung fand einen vermittelnden Anhallpunkt in
der auf beide angewandten Idee eines Litteralcontracts, indem man
die griechischen cbirogrgpbs oder s^ngrapbse als eine Art von
Litteral-Obligationen, wenn gleich nicht nach R. R. als solche gül-
tig, auffaßte, eine Idee, die in der Beweiskraft der Urkunde und
dem daraus hervorgehenden Sprachgebrauche, der Schuldurkunde
und Schuldforderung fast identificirie Nahrung fand. Vollends