Inhaltsverzeichnis : Erbrecht (500)

Dritter  Abschnitt.  Testament.
§§  2254/2255.
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1.  Nur  der  Widerruf  ist  ihm  gestattet,  nicht  auch,  neue  Bestimmungen  zu  treffen.
Wenn  er  beides  bestimmt,  so  ist  der  Widerruf  nach  §  2085  i.  Zw.  gültig.  Der  Widerruf
kann  nicht  auch  in  entgegenstehenden  Vorschriften  nach  §  2258  enthalten  sein;  denn  diese
sind  von  einem  stillschweigenden  Widerruf  zu  unterscheiden.*)
2.  Auch  ein  teilweiser  Widerruf  ist  möglich.
3.  Nur  ein  früheres  Testament  kann  er  widerrufen,  also  nicht  das  —  widerrufende  —
Testament,  das  er  nach  der  Entmündigung  errichtet  hat.
4.  Die  ganze  Vorschrift  ist  deshalb  bedenklich,  weil  der  Entmündigte  mit  der  Androhung ¬
  seines  Widerrufs  von  dem  Bedachten  allerhand  unzulässige  Vorteile  erzwingen
Vollends  widersinnig  ist
kann  und  ihm  so  eine  starke  Waffe  in  die  Hand  gegeben  wird
es,  daß  er  auch  ein  Testament,  das  ein  erstes  Testament  aufhob,  widerrufen  und
dadurch  also  nach  §  2257  das  erste  wieder  in  Kraft  setzen  kann!  Diese  Folgerung  haben
die  Verfasser  des  Gesetzes  jedenfalls  übersehen.
§  2254.
Testament.
Der  Widerruf  erfolgt  durck
E.  I  §  19331,  E.  II  §  2121II  rev.  §  2228111,  E.  III  §  22271,  Mot.  5  297  ff.,  Prot.
5  351ff.,  KommB.  2105.
I.  Der  Widerruf  erfolgt  durch  Testament.  Welche  Form  gewählt  wird,  ist  gleichgültig; ¬
  es  kann  auch  ein  öffentliches  Testament  durch  Privattestament  widerrufen  werden.3
Auch  ein  Brief  reicht  aus,  wenn  er  die  Absicht  der  Testamentserrichtung  erkennen  läßt.*)
II.  Das  neue  Testament  muß  gültig  sein.
A.  Es  müssen  also  alle  Erfordernisse  für  die  Errichtung  des  Testaments  vorliegen
insbesondere  Geschäftsfähigkeit  und  Form:  sonst  ist  der  Widerruf  wirkungslos.
B.  Auch  wenn  die  Widerrufserklärung  nachträglich  aufgehoben  wird,  bleibt  die
ursprüngliche  Verfügung  in  Kraft.  Dies  gilt  nicht  nur  in  den  Fällen,  wo  die  Aufhebung ¬
  auf  die  Errichtungszeit  zurückwirkt,  sondern  auch,  wenn  das  widerrufende
Testament  selbst  widerrufen  wird;  auch  hier  lebt  das  erste  Testament  wieder  auf  (§  2257).
C.  Anders  ist  der  Fall  zu  beurteilen,  wo  nur  die  sonstigen  sachlichen  Bestimmungen
des  widerrufenden  Testaments  wegfallen,  insbesondere  wenn  sich  die  Erbeinsetzung
durch  Tod  oder  Eintritt  einer  Bedingung  erledigt.  Denn  es  bleibt  dann  doch  eben
die  Widerrufserklärung  selbst  in  Geltung  (§  2085,  vgl.  I  zu  §  1937).  Wenn  dagegen
voreine ¬
  solche  besondere  Erklärung  überhaupt  nicht  —
auch  nicht  stillschweigend  handen -
  ist,  und  die  Aufhebung  sich  ausschließlich  auf  abweichende  materielle  Bestimmungen ¬
  gründet  (I  zu  §  2258),  so  ist  mit  deren  Wegfall  auch  die  Aufhebung  des
ersten  Testaments  erledigt  (II  zu  §  2258).
III.  Das  widerrufende  Testament  kann  gleichzeitig  auch  andere  Bestimmungen
enthalten  (vgl.  I  zu  §  2258).
IV.  Ein  bedingter  Widerruf  ist  möglich.  Die  Zuwendung  ist  hier  unter  einer  Endbedingung ¬
  gemacht;  die  Vererblichkeit  ist  also  dadurch  nicht  gehindert  (§  2074).
§  2255.
Ein  Testament  kann  auch  dadurch  widerrufen  werden,  daß  der  Erblasser ¬
  in  der  Absicht,  es  aufzuheben,  die  Testamentsurkunde  vernichtet,
oder  an  ihr  Veränderungen  vornimmt,  durch  die  der  Wille,  eine  schriftliche ¬
  Willenserklärung  aufzuheben,  ausgedrückt  zu  werden  pflegt.
Hat  der  Erblasser  die  Testamentsurkunde  vernichtet  oder  in  der  bezeichneten ¬
  Weise  verändert,  so  wird  vermutet,  daß  er  die  Aufhebung
des  Testaments  beabsichtigt  habe.
*)  Vgl.  Planck  4,  I.  II  zu  §  2258.
2)  Dernburg  §  39,  Cosack  §  358;  a.  M.  Kipp  bei  Windscheid  4  zu  539,  Lehrbuch ¬
  §  21IV
4)  RG.  IW.  1910,  22,  vgl.  III  B  zu  §  2231.
3)  Zimmer,  Arch  BürgR.  24  23.
            
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