Dritter Abschnitt. Testament.
§§ 2254/2255.
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1. Nur der Widerruf ist ihm gestattet, nicht auch, neue Bestimmungen zu treffen.
Wenn er beides bestimmt, so ist der Widerruf nach § 2085 i. Zw. gültig. Der Widerruf
kann nicht auch in entgegenstehenden Vorschriften nach § 2258 enthalten sein; denn diese
sind von einem stillschweigenden Widerruf zu unterscheiden.*)
2. Auch ein teilweiser Widerruf ist möglich.
3. Nur ein früheres Testament kann er widerrufen, also nicht das — widerrufende —
Testament, das er nach der Entmündigung errichtet hat.
4. Die ganze Vorschrift ist deshalb bedenklich, weil der Entmündigte mit der Androhung ¬
seines Widerrufs von dem Bedachten allerhand unzulässige Vorteile erzwingen
Vollends widersinnig ist
kann und ihm so eine starke Waffe in die Hand gegeben wird
es, daß er auch ein Testament, das ein erstes Testament aufhob, widerrufen und
dadurch also nach § 2257 das erste wieder in Kraft setzen kann! Diese Folgerung haben
die Verfasser des Gesetzes jedenfalls übersehen.
§ 2254.
Testament.
Der Widerruf erfolgt durck
E. I § 19331, E. II § 2121II rev. § 2228111, E. III § 22271, Mot. 5 297 ff., Prot.
5 351ff., KommB. 2105.
I. Der Widerruf erfolgt durch Testament. Welche Form gewählt wird, ist gleichgültig; ¬
es kann auch ein öffentliches Testament durch Privattestament widerrufen werden.3
Auch ein Brief reicht aus, wenn er die Absicht der Testamentserrichtung erkennen läßt.*)
II. Das neue Testament muß gültig sein.
A. Es müssen also alle Erfordernisse für die Errichtung des Testaments vorliegen
insbesondere Geschäftsfähigkeit und Form: sonst ist der Widerruf wirkungslos.
B. Auch wenn die Widerrufserklärung nachträglich aufgehoben wird, bleibt die
ursprüngliche Verfügung in Kraft. Dies gilt nicht nur in den Fällen, wo die Aufhebung ¬
auf die Errichtungszeit zurückwirkt, sondern auch, wenn das widerrufende
Testament selbst widerrufen wird; auch hier lebt das erste Testament wieder auf (§ 2257).
C. Anders ist der Fall zu beurteilen, wo nur die sonstigen sachlichen Bestimmungen
des widerrufenden Testaments wegfallen, insbesondere wenn sich die Erbeinsetzung
durch Tod oder Eintritt einer Bedingung erledigt. Denn es bleibt dann doch eben
die Widerrufserklärung selbst in Geltung (§ 2085, vgl. I zu § 1937). Wenn dagegen
voreine ¬
solche besondere Erklärung überhaupt nicht —
auch nicht stillschweigend handen -
ist, und die Aufhebung sich ausschließlich auf abweichende materielle Bestimmungen ¬
gründet (I zu § 2258), so ist mit deren Wegfall auch die Aufhebung des
ersten Testaments erledigt (II zu § 2258).
III. Das widerrufende Testament kann gleichzeitig auch andere Bestimmungen
enthalten (vgl. I zu § 2258).
IV. Ein bedingter Widerruf ist möglich. Die Zuwendung ist hier unter einer Endbedingung ¬
gemacht; die Vererblichkeit ist also dadurch nicht gehindert (§ 2074).
§ 2255.
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, daß der Erblasser ¬
in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet,
oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche ¬
Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt.
Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten ¬
Weise verändert, so wird vermutet, daß er die Aufhebung
des Testaments beabsichtigt habe.
*) Vgl. Planck 4, I. II zu § 2258.
2) Dernburg § 39, Cosack § 358; a. M. Kipp bei Windscheid 4 zu 539, Lehrbuch ¬
§ 21IV
4) RG. IW. 1910, 22, vgl. III B zu § 2231.
3) Zimmer, Arch BürgR. 24 23.