Volltext : Heimbach, Gustav Ernst: ¬Die Lehre von dem Creditum nach den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten

Zwölfte  Abhandl.  Das  Creditum  bei  freien  Geschäften.  417
erfolgt  war');  denn  bei  der  ersteren  wird  es  gar  nicht  beachtet,
sofern  es  nicht  in  die  Form  der  Stipulation  gekleidet  ist  (vergl.
S.  175.  folg.).  Nach  den  allgemeinen  Grundlagen  der  Obligation
ist  die  Sache  auch  nicht  anders  denkbar.  Denn  wenn  die  nämlichen ¬
  Personen  bezüglich  des  nämlichen  Obligationsobjects  ein
freies  und  daneben  noch  ein  strenges  Geschäft  eingehen,  so  muß
jedes  derselben  selbstständig  für  sich  wirken,  soweit  es  kann,  weil
die  Geschäfte  zu  gleicher  Zeit  neben  einander  entstehen,  und  nach
der  Absicht  der  Parteien  gleichzeitig  neben  einander  bestehen  sollen;
der  Animus  novandi  aber  schon  deßhalb  ausgeschlossen  bleibt,  weil
er  nur  in  Fällen  vorkommen  kann,  in  denen  das  eine  Geschäft
früher  wirksam  geworden  ist,  als  das  andere.  Die  Regeln,  nach
welchen  dies  Nebeneinanderstehen  der  strengen  und  freien  Klagen,
welche  de  eadem  Re  concurriren,  juristisch  beurtheilt  werden  muß,
sind  von  denen  des  vorigen  Falles  nicht  verschieden.  Der  Klagenconcurs ¬
  kann  also  auch  hier  nur  electiv  sein,  weil  durch  die  Ausführung ¬
  der  freien  Klage  auch  zugleich  das  Fundament  der  Andern
consumirt  wird.  Thatsachen  ferner,  welche  auf  den  einen  Obligationsgrund ¬
  vernichtend  einwirken,  werden  auch  den  andern
zugleich  mit  aufheben,  weil  überall  eadem  Res  vorliegt.  —  Auf
einem  ganz  andern  Blatte  steht  die  Frage,  ob  bei  gleichzeitiger
Entstehung  der  freien  Obligation  und  der  strengen  aus  dem  Creditum ¬
  zur  Erzeugung  des  letzteren,  gleichwie  im  vorigen  Falle,
der  Eintritt  eines  speciellen  Creditumgrundes  von  Nöthen  ist,  also
die  Sache  einer  obligatorischen  Numeration,  Stipulation  und  eines
Nomen  facere  bedarf,  oder  ob  ein  bloses  Pactum  adjectum  zum
freien  Geschäfte  demselben  die  Eigenschaft  des  Creditums  erwirken
könne?  Das  letzte  scheint  aus  folgenden  Gründen  schlechthin  zu
verneinen.  Einmal  wird  für  die  Zeiten  Cicero's  und  der  classischen ¬
  Juristen  überall  der  Grundsatz  festgehalten,  daß  die  Actio
certä  creditä  Pecuniä,  also  folgeweise  auch  jedes  Creditum  nur
durch  obligatorische  Numeration,  Stipulation  und  Nomen  facere  entstehen ¬
  kann  (vergl.  S.  78.  folg.).  Sodann  ist  es  auf  der  andern  Seite
unbezweifelt,  daß  in  diesen  Fällen  ein  Creditum  nicht  durch  bloses
1)  L.  26.  §.  1.  D.  16.  3.  (depos.):  quaero,  an  nsurae  peti  possunt?
Paulus  respondit,  eum  contractum,  de  quo  quaeritur,  depositae  pecuniae
modum  excedere  et  ideo  secundum  conventionem  usurae  quoque  actione
depositi  peti  possurt  (Paulus  libro  4.  Responsorum).
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