Zwölfte Abhandl. Das Creditum bei freien Geschäften. 417
erfolgt war'); denn bei der ersteren wird es gar nicht beachtet,
sofern es nicht in die Form der Stipulation gekleidet ist (vergl.
S. 175. folg.). Nach den allgemeinen Grundlagen der Obligation
ist die Sache auch nicht anders denkbar. Denn wenn die nämlichen ¬
Personen bezüglich des nämlichen Obligationsobjects ein
freies und daneben noch ein strenges Geschäft eingehen, so muß
jedes derselben selbstständig für sich wirken, soweit es kann, weil
die Geschäfte zu gleicher Zeit neben einander entstehen, und nach
der Absicht der Parteien gleichzeitig neben einander bestehen sollen;
der Animus novandi aber schon deßhalb ausgeschlossen bleibt, weil
er nur in Fällen vorkommen kann, in denen das eine Geschäft
früher wirksam geworden ist, als das andere. Die Regeln, nach
welchen dies Nebeneinanderstehen der strengen und freien Klagen,
welche de eadem Re concurriren, juristisch beurtheilt werden muß,
sind von denen des vorigen Falles nicht verschieden. Der Klagenconcurs ¬
kann also auch hier nur electiv sein, weil durch die Ausführung ¬
der freien Klage auch zugleich das Fundament der Andern
consumirt wird. Thatsachen ferner, welche auf den einen Obligationsgrund ¬
vernichtend einwirken, werden auch den andern
zugleich mit aufheben, weil überall eadem Res vorliegt. — Auf
einem ganz andern Blatte steht die Frage, ob bei gleichzeitiger
Entstehung der freien Obligation und der strengen aus dem Creditum ¬
zur Erzeugung des letzteren, gleichwie im vorigen Falle,
der Eintritt eines speciellen Creditumgrundes von Nöthen ist, also
die Sache einer obligatorischen Numeration, Stipulation und eines
Nomen facere bedarf, oder ob ein bloses Pactum adjectum zum
freien Geschäfte demselben die Eigenschaft des Creditums erwirken
könne? Das letzte scheint aus folgenden Gründen schlechthin zu
verneinen. Einmal wird für die Zeiten Cicero's und der classischen ¬
Juristen überall der Grundsatz festgehalten, daß die Actio
certä creditä Pecuniä, also folgeweise auch jedes Creditum nur
durch obligatorische Numeration, Stipulation und Nomen facere entstehen ¬
kann (vergl. S. 78. folg.). Sodann ist es auf der andern Seite
unbezweifelt, daß in diesen Fällen ein Creditum nicht durch bloses
1) L. 26. §. 1. D. 16. 3. (depos.): quaero, an nsurae peti possunt?
Paulus respondit, eum contractum, de quo quaeritur, depositae pecuniae
modum excedere et ideo secundum conventionem usurae quoque actione
depositi peti possurt (Paulus libro 4. Responsorum).
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