Volltext : Breit, James: ¬Das Vinkulationsgeschäft (Die Lombardierung rollender Güter)

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lungsverpflichtung  dagegen  hebe  das  Pfandrecht  nicht
auf  und  infolgedessen  sei  die  Verwendung  vor  der  Zahlung
auf  alle  Fälle  eine  Widerrechtlichkeit.  Aber  das  wäre  ein  Trug
schluss.  Die  Tatsache,  dass  der  Pfandgläubiger  zur  Herausgabe -
  des  Pfandes  an  den  Verpfänder  erst  nach  erfolgter  Zahlung -
  verpflichtet  ist,  beweist  nicht,  dass  sich  nicht  auch  eine
Ablösungspflicht  für  solche  Personen  rechtlich  begründen -
  liesse,  die  gesetzlich  ein  Ablösungsrecht  haben  und
in  Kenntnis  des  Pfandrechts  mit  der  Sache  verfahren,  als  hätten -
  sie  bereits  abgelöst.  Und  ein  solches  Ablösungsrecht
hat  der  Importeur  deswegen,  weil  der  Pfandschuldner  der  Ablösung -
  nicht  widersprechen  darf.
Sonach  ist  das  Ergebnis:  Die  Ansicht  des
Reichsgerichts,  dass  die  Verwendung  der  vinkulierten -
  Ware  durch  den  Importeur  notwendig
eine  Annahme  der  im  Vinkulationsbrief  enthaltenen -
  Ablösungsofferte  darstellt,  ist  unrichtig:
die  Verwendung  kann  vielmehr  die  Erklärung
des  Importeurs  sein,  dass  er  sich  zur  Ablösung
des  effektiven  Vorschusses  verpflichtet.  Und
als  solche  ist  sie  im  Zweifel  aufzufassen.
Damit  sind  alle  Prämissen,  auf  denen  sich  die  Entscheidung -
  des  Reichsgerichts  aufbaut,  als  unhaltbar  nachgewiesen.
Und  gleichzeitig  ist  damit  auch  die  juristische  Grundlage
geschaffen,  auf  der  eine  gerechte  Lösung  des  Vinkulationsproblems -
  möglich  ist.  Diejenige  Lösung,  die  die  Breslauer -
  Handelskammer  aus  einem  unklaren  Rechtsempfinden -
  heraus  bereits  ausgesprochen  hat*).
1)  Vgl.  oben  S.  47  ff.  und  das  Gutachten  F  S.  43  ff.
14*
            
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