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1. Buch. 1. Tit. §. 2.
fen seiner Hausleute oder Gäste auf die Strasse angerichtet
worden ist. Der Wirth kann, moralisch betrachtet, ganz
unschuldig seyn, er hat aber doch unstreitig ehender Gelegenheit, ¬
den wahren Thäter auszufinden, und an ihm seinen
Regreß zu nehmen, als der Beschädigte. Grund genug
zur Rechtfertigung einer zur Beförderung der öffentlichen
Sicherheit ganz unentbehrlichen Legislation. Allein eben
darum, weil der Beschädigte nicht verbunden ist, den Wirth
oder Bewohner, des Hauses als den Urheber der
Handlung anzuklagen, heißt es in §. 1. I. de obligat.
quae quasi ex delict. nascuntur: Ideo non proprie ex maleficio ¬
obligatus intelligitur, quia plerumque ob alterius
culpam tenetur
Dies sind die Begriffe von den Obligationibus ex
delicto und quasi ex delicto im achtem Sinne des Röͤm.
Rechts genommen: welches ich darum erinnern muß, weil
unsere heutigen Rechtslehrer andere Begriffe damit zu verbinden ¬
pflegen. Denn heut zu Tage nennt man eigentliche ¬
Verbrechen (vera delicta) solche, die mit Vorsatz
verübt worden sind. Hingegen, die aus bloser Unachtsamkeit ¬
zu Schulden gebrachte Vergehungen werden von unsern ¬
heutigen Criminalisten nur quasi delicta genannt 's).
Die weitere Entwickelung gehört ins Criminalrecht.
Zum
57) Man vergleiche besonders des Hrn. Prof. Webers angef.
Buch. §. 10-20. welcher daselbst die Begriffe von den obligationibus -
quasi ex delicto vortreflich erklärt, und von den
gemeinen Irrthümern der Rechtslehrer gereiniget hat.
58) So lehren Böhmer, Engau, Meister, Quistorp,
Koch und Püttmann in ihren Lehrbüchern der peinlichen
Rechtsgelahrtheit.