Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

30
1.  Buch.  1.  Tit.  §.  2.
fen  seiner  Hausleute  oder  Gäste  auf  die  Strasse  angerichtet
worden  ist.  Der  Wirth  kann,  moralisch  betrachtet,  ganz
unschuldig  seyn,  er  hat  aber  doch  unstreitig  ehender  Gelegenheit, ¬
  den  wahren  Thäter  auszufinden,  und  an  ihm  seinen
Regreß  zu  nehmen,  als  der  Beschädigte.  Grund  genug
zur  Rechtfertigung  einer  zur  Beförderung  der  öffentlichen
Sicherheit  ganz  unentbehrlichen  Legislation.  Allein  eben
darum,  weil  der  Beschädigte  nicht  verbunden  ist,  den  Wirth
oder  Bewohner,  des  Hauses  als  den  Urheber  der
Handlung  anzuklagen,  heißt  es  in  §.  1.  I.  de  obligat.
quae  quasi  ex  delict.  nascuntur:  Ideo  non  proprie  ex  maleficio ¬
  obligatus  intelligitur,  quia  plerumque  ob  alterius
culpam  tenetur
Dies  sind  die  Begriffe  von  den  Obligationibus  ex
delicto  und  quasi  ex  delicto  im  achtem  Sinne  des  Röͤm.
Rechts  genommen:  welches  ich  darum  erinnern  muß,  weil
unsere  heutigen  Rechtslehrer  andere  Begriffe  damit  zu  verbinden ¬
  pflegen.  Denn  heut  zu  Tage  nennt  man  eigentliche ¬
  Verbrechen  (vera  delicta)  solche,  die  mit  Vorsatz
verübt  worden  sind.  Hingegen,  die  aus  bloser  Unachtsamkeit ¬
  zu  Schulden  gebrachte  Vergehungen  werden  von  unsern ¬
  heutigen  Criminalisten  nur  quasi  delicta  genannt  's).
Die  weitere  Entwickelung  gehört  ins  Criminalrecht.
Zum
57)  Man  vergleiche  besonders  des  Hrn.  Prof.  Webers  angef.
Buch.  §.  10-20.  welcher  daselbst  die  Begriffe  von  den  obligationibus -
  quasi  ex  delicto  vortreflich  erklärt,  und  von  den
gemeinen  Irrthümern  der  Rechtslehrer  gereiniget  hat.
58)  So  lehren  Böhmer,  Engau,  Meister,  Quistorp,
Koch  und  Püttmann  in  ihren  Lehrbüchern  der  peinlichen
Rechtsgelahrtheit.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer