De origine juris.
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§. 73.
Dritte Regel. Collision besonderer teutscher Privatgesetze
1) einerley Landes.
Wenn die besondern teurschen Privatgesetze nicht über
einstimmen, so ist ein Unterschied zu machen, ob sie einer
ley Landes oder verschiedener Territorien sind;
im ersten Falle geht das mehr besondere Gesetz dem weniger
besondern vor nach der Regel: Stadtrecht bricht
Landrecht 3). (§. 70.)
74.
Collision teutscher Particulargesetze, 2) verschiedener
Territorien. Erste Regel.
Sind im Gegentheil die besondern Gesetze verschie
dener Territorien einander entgegen**), so kommt
es entweder blos auf die Art des gerichtlichen Ver
fahrens und Proceßform, oder auf die Bestim
mung der Rechte und Verbindlichkeiten selbst an.
Im ersten Fall gehen die besondern Gesetze des
Gerichts, wo die Klage erhoben wird, allen
andern vor. (§. 44. S. 289.) Z. B. Wechselproceß,
Con
58) Chr. Amand, DORN Progr. de paroemia: Stadtrecht bricht
Landrecht. Kilonii 1748.
59) Hier sind vorzüglich nachzusehen Io. Nic. HERT Diss. de col
lisione Legum Sect. IV. in Opusc. Vol. I. T. I. Franc. ALEF
Diss. de diversorum statutorum concursu eorumque conflictu, in
EIUS diebus academ. Nr. IV. Ernst Christ. Westphals
teutsches und reichsständisches Privatrecht 1. Th. 3. Abh. S. 32.
und Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts
1. Th. §. 53.