Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  2.  Tit.  §.  72.
396
§.  72.
Zweyte  Regel.
Insofern  nun  aber  unter  mehrern  einheimischen
Gesetzen  ein  Widerspruch  sich  findet,  so  gehen  die  besondern ¬
  teutschen  Privatgesetze  in  der  Rege
den  gemeinen  Reichsgesetzen  vor,  es  wäre  denn,
daß  die  Entscheidung  der  vorliegenden  Sache  in  einem
durchaus  und  schlechterdings  gebietenden  oder  verbietenden
Reichsgesetz  gegründet  wäre,  in  welchem  Falle  sodann  ein
solches  die  erste  und  einzige  Entscheidungsquelle  seyn  wird,
weil  gegen  ein  solches  Gesetz  keine  widrige  Verordnung
statt  findet  (§.  24.).  Z.  B.  Wenn  eine  streitige  Handwerkssache ¬
  schon  im  Reichsschluß  vom  Jahr  1731.  wegen
der  Handwerksmißbräuche  entschieden  ist,  so  muß  dieses
Reichsgesetz  ohne  Rücksicht  auf  besondere  Statuten  und
Artikel  sogleich  angewendet  werden.
od
5.  73
antiquo  in  foris  germanor.  Lipsiae  1739.  lo.  Ulr.  CRAMER
Progr.  de  praesumtione  pro  iure  Rom  contra  mores  antiquos
Germanor.  Marb.  1737.  Jo.  Sal.  BRUNQUELL  Commentat.  de
praeferentia  luris  germanici  pugnantis  cum  Rom.  nisi  huius  receptio ¬
  probetur  in  causar  illustrium  decisionib.  Francof,  et  Lips.
1743.  4.  Casp.  Heinr.  HORN  Diss.  de  praerogativa  morum
Germaniae  in  concursu  cum  LL.  receptis.  Vitembergae  1702.
Vorzüglich  aber  Joh.  Steph.  Pütters  Abhandl.  von
dem  vorzüglichen  Gebrauch  der  einheimischen  gemeinen  Rechte
unter  dem  teutschen  hohen  Adel;  in  Desselben  Beyträgen ¬
  zum  teutschen  Staats-  und  Fürstenrechte
2.  Th.  N.  XXIX.
            
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