1. Buch. 2. Tit. §. 72.
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§. 72.
Zweyte Regel.
Insofern nun aber unter mehrern einheimischen
Gesetzen ein Widerspruch sich findet, so gehen die besondern ¬
teutschen Privatgesetze in der Rege
den gemeinen Reichsgesetzen vor, es wäre denn,
daß die Entscheidung der vorliegenden Sache in einem
durchaus und schlechterdings gebietenden oder verbietenden
Reichsgesetz gegründet wäre, in welchem Falle sodann ein
solches die erste und einzige Entscheidungsquelle seyn wird,
weil gegen ein solches Gesetz keine widrige Verordnung
statt findet (§. 24.). Z. B. Wenn eine streitige Handwerkssache ¬
schon im Reichsschluß vom Jahr 1731. wegen
der Handwerksmißbräuche entschieden ist, so muß dieses
Reichsgesetz ohne Rücksicht auf besondere Statuten und
Artikel sogleich angewendet werden.
od
5. 73
antiquo in foris germanor. Lipsiae 1739. lo. Ulr. CRAMER
Progr. de praesumtione pro iure Rom contra mores antiquos
Germanor. Marb. 1737. Jo. Sal. BRUNQUELL Commentat. de
praeferentia luris germanici pugnantis cum Rom. nisi huius receptio ¬
probetur in causar illustrium decisionib. Francof, et Lips.
1743. 4. Casp. Heinr. HORN Diss. de praerogativa morum
Germaniae in concursu cum LL. receptis. Vitembergae 1702.
Vorzüglich aber Joh. Steph. Pütters Abhandl. von
dem vorzüglichen Gebrauch der einheimischen gemeinen Rechte
unter dem teutschen hohen Adel; in Desselben Beyträgen ¬
zum teutschen Staats- und Fürstenrechte
2. Th. N. XXIX.