Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  origine  juris.
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I.  Die  in  Teutschland  geltenden  einheimischen ¬
  Gesetze  und  Gewohnheiten  gehen  den  in
Teutschland  recipirten  fremden  Rechten
vor.  Denn  letztere  sind  nur  als  Hülfsrechte  angenommen, ¬
  und  leiden  folglich  nicht  eher  Anwendung,  als  wenn
es  an  einheimischen  anwendbaren  Rechten  fehle  *).  Ob
nun  gleich  die  neuern  teutschen  Reichs-  und  Landesgesetze,
Statuten  und  Gewohnheiten  ohne  alle  Einschränkung  den
Vorzug  vor  den  fremden  Rechten  behaupten;  so  ist  doch
in  Ansehung  der  ältern  bereits  vor  Einführung  des  römischen ¬
  Rechts  in  Teutschland  üblich  gewesenen  teutschen  Rechte ¬
  und  Gewohnheiten,  und  derjenigen,  welche  in  den  Rechtssammlungen ¬
  des  Mittelalters,  nämlich  dem  Sachsenspiegel,
Schwabenspiegel  u.  s.  w.  enthalten  sind,  ein  Unterschied  unter ¬
  den  gemeinen  Privatpersonen  und  unter  den  erlauchten
Personen  des  teutschen  Reichs  zu  machen;  indem  selbige
in  Ansehung  der  erstern  nur  allein  in  sofern  dem  fremden
Rechte  vorgehen,  als  sie  beybehalten  worden  sind,  und
deren  Observanz  von  demjenigen  erwiesen
werden  kann,  der  sich  in  denselben  gründet,  da  im  Gegentheil ¬
  das  alte  und  mittlere  teutsche  Recht  unter  den  erlauchten ¬
  Personen  mehr  im  Gebrauch  geblieben  ist  **).
§.  72.
56)  Reichshofr.  Ordnung  Tit.  2.  5.  15.  Pütters  Abh.
von  dem  Verhältniß  der  fremden  und  einheimischen  gemeinen
Rechte,  in  Desselben  Beyträgen  zum  teutschen  Staatsund =
  Fürstenrechte  2.  Th.  Nr.  XXVIII.
57)  S.  Joh.  Luc.  Steins  Disquis.  hist.  iurid.  an,  et  quatenus
suri  Rom.  competat.  praerogativa  prae  veteri  iure  germ,  in  decidendis ¬
  controversiis  iudicial.  Rostock.  1747.8.  Ferd.  Aug
HOMMEL  Diss.  de  proëdria  Legum  lustinian,  prae  iure  patrio
anti¬
            
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