De origine juris.
395
I. Die in Teutschland geltenden einheimischen ¬
Gesetze und Gewohnheiten gehen den in
Teutschland recipirten fremden Rechten
vor. Denn letztere sind nur als Hülfsrechte angenommen, ¬
und leiden folglich nicht eher Anwendung, als wenn
es an einheimischen anwendbaren Rechten fehle *). Ob
nun gleich die neuern teutschen Reichs- und Landesgesetze,
Statuten und Gewohnheiten ohne alle Einschränkung den
Vorzug vor den fremden Rechten behaupten; so ist doch
in Ansehung der ältern bereits vor Einführung des römischen ¬
Rechts in Teutschland üblich gewesenen teutschen Rechte ¬
und Gewohnheiten, und derjenigen, welche in den Rechtssammlungen ¬
des Mittelalters, nämlich dem Sachsenspiegel,
Schwabenspiegel u. s. w. enthalten sind, ein Unterschied unter ¬
den gemeinen Privatpersonen und unter den erlauchten
Personen des teutschen Reichs zu machen; indem selbige
in Ansehung der erstern nur allein in sofern dem fremden
Rechte vorgehen, als sie beybehalten worden sind, und
deren Observanz von demjenigen erwiesen
werden kann, der sich in denselben gründet, da im Gegentheil ¬
das alte und mittlere teutsche Recht unter den erlauchten ¬
Personen mehr im Gebrauch geblieben ist **).
§. 72.
56) Reichshofr. Ordnung Tit. 2. 5. 15. Pütters Abh.
von dem Verhältniß der fremden und einheimischen gemeinen
Rechte, in Desselben Beyträgen zum teutschen Staatsund =
Fürstenrechte 2. Th. Nr. XXVIII.
57) S. Joh. Luc. Steins Disquis. hist. iurid. an, et quatenus
suri Rom. competat. praerogativa prae veteri iure germ, in decidendis ¬
controversiis iudicial. Rostock. 1747.8. Ferd. Aug
HOMMEL Diss. de proëdria Legum lustinian, prae iure patrio
anti¬