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Civilproceßrecht.
daß die Anfangsworte im zweiten Absätze des § 560 „Ist der
Urknndenproceß unstatthaft« in engem Zusammenhänge mit 8 555
stehen. Denn der Grund dieser Nnstatthaftigkeit liegt eben in
dem Mangel der Voraussetzungen des 8 555, d. h. in dem Mangel
der urkundlichen Liquidität des Klaggrundes. — Ebenso verfehlt
scheint uns die fast scholastisch gefärbte Subtilität am Schlüsse
des 8 18, wo der Vers, eine naturgemäße Einschränkung des §555
der CO. zu erweisen versucht. Er betont hier, daß nach dem
materiellen Wechselrecht zur Activlegitimation des Klägers Besitz
des Wechsels durch denselben verlangt wird, demgemäß auch hier-
für urkundlicher Beweis zu fordern wäre, was doch Niemand
gegenüber dem in der Praxis gebräuchlichen rationellen Weg des
richterlichen Augenscheins zu vertreten geneigt sein möchte. Der
Vers, übersieht zweierlei. Der Kläger weist sich in der That
urkundlich über seinen Besitz aus, nämlich durch die ihn
legitimirende Reihenfolge der Indossamente, aus welcher er als
der allein berechtigte Besitzer des Wechsels hervorgeht. Zweitens
aber irrt der Vers., wenn er meint, daß der Gesetzgeber den
Zustand des Besitzes als Klagefundament aufstelle. Verlangt
wird vielmehr der Ausweis über die Einlösung des Wechsels bezw
über dessen Empfang als Rimesse von dem Vormann (vgl. Art. 51
der WO.). Nur aus diesen beiden urkundlich zu erbringenden
Voraussetzungen setzt sich der Klaggrund zusammen, wobei die
Vorlegung des Wechsels unentbehrlich ist. Das Vorhandensein
der Jnnehabung des Wechsels hat schon der Gesetzgeber des
Jahres 1848 als etwas Selbstverständliches aus dem Klagegrund
gestrichen. — Auch die Passivlegitimation im Urkundenprocesse
denkt sich der Vers, theilweise zu schwer, sofern nämlich der passiv
Legitimirte durch einen Vertreter handelte. Er hätte wenigstens
an die zahlreichen Fälle erinnern sollen, wo durch einen Aus-
zug aus dem Haudelsregister») das von ihm für so bedenklich be-
fundene Hindernis leicht überwunden werden kann.
') Vgl. HGB. Art. 45 Abs. 1.