Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

»De  origine  juris.
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4)  Sind  teutsche  Particulargesetze  aus
andern  statutarischen  Rechten  erzeugt  worden, ¬
  so  müssen  sie  aus  diesen  ihren  Mütkern
zunächst  erkläret  werdens*)."  Denn  diese  sind  die
Quellen,  woraus  jene  geflossen  sind.  Man  muß  daher  die
Erzeugung  eines  statutarischen  Rechts  aus  dem  andern
kennen,  und  diese  lehrt  uns  die  teutsche  Rechtsgeschichte.
So  z.  B.  sind  aus  dem  Söster=Stadtrecht  das  Lübische,
Hamburgische,  Mindensche,  Lippische  u.  a.  m.  entstanden.
Uebrigens  finden
5)  bey  Erklätung  teutscher,  sowohl  allgemeiner, ¬
  als  particulärerye  Gesetzen  dien  gemeinen ¬
  Grundsätze  der  Auslegungskunst  statt.
Es  ist  daher  eine  ganz  irrige  und  längst  verworfene
Meinung,  wenn  man  ehedem  sich  überredete,  daß  Statuten ¬
  jederzeit  streng  nach  den  Worten  erklärt  werden  müßten ¬
  33).  So  z.  B.  gilt  die  in  vielen  Gegenden  Teutschlands ¬
  aus  dem  Sächsischen  und  Lübischen  Recht  angenommene ¬
  Regel:  Hand  muß  Hand  wahren,  nicht
allein  bey  Versetzungen  und  Verleihungen,  sondern  man
wendet  sie  auch  bey  Hinterlegung  der  Sachen,  gegebener
Vollmacht,  und  ähnlichen  Fällen  an;  weil  in  dem  einen
wie  in  den  andern  Falle  der  Grund  dieser  Regel  eintritt,
welcher  in  der  Erhaltung  des  gemeinen  Glaubens  und  Zutrauens ¬
  im  Handel  und  Wandel  zu  suchen  ist.  Endlich
6)  versteht  sichs  von  selbst,  daß  wenn  die  besondern
teutschen  Gesetze  von  den  Reichs-Privatgesetzen  abgehen,
Bb5
oder
52)  Westphal  a.  a.  O.  §.  17.
53)  ECKHARD  in  Hermenevt,  iuris  Lib.  II.  c.  I.  §.  18.  seqq.
            
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