»De origine juris.
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4) Sind teutsche Particulargesetze aus
andern statutarischen Rechten erzeugt worden, ¬
so müssen sie aus diesen ihren Mütkern
zunächst erkläret werdens*)." Denn diese sind die
Quellen, woraus jene geflossen sind. Man muß daher die
Erzeugung eines statutarischen Rechts aus dem andern
kennen, und diese lehrt uns die teutsche Rechtsgeschichte.
So z. B. sind aus dem Söster=Stadtrecht das Lübische,
Hamburgische, Mindensche, Lippische u. a. m. entstanden.
Uebrigens finden
5) bey Erklätung teutscher, sowohl allgemeiner, ¬
als particulärerye Gesetzen dien gemeinen ¬
Grundsätze der Auslegungskunst statt.
Es ist daher eine ganz irrige und längst verworfene
Meinung, wenn man ehedem sich überredete, daß Statuten ¬
jederzeit streng nach den Worten erklärt werden müßten ¬
33). So z. B. gilt die in vielen Gegenden Teutschlands ¬
aus dem Sächsischen und Lübischen Recht angenommene ¬
Regel: Hand muß Hand wahren, nicht
allein bey Versetzungen und Verleihungen, sondern man
wendet sie auch bey Hinterlegung der Sachen, gegebener
Vollmacht, und ähnlichen Fällen an; weil in dem einen
wie in den andern Falle der Grund dieser Regel eintritt,
welcher in der Erhaltung des gemeinen Glaubens und Zutrauens ¬
im Handel und Wandel zu suchen ist. Endlich
6) versteht sichs von selbst, daß wenn die besondern
teutschen Gesetze von den Reichs-Privatgesetzen abgehen,
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oder
52) Westphal a. a. O. §. 17.
53) ECKHARD in Hermenevt, iuris Lib. II. c. I. §. 18. seqq.