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B. Kübler,
Apud peregrinos non similiter, ut äpud nos, in tutela
sunt feminae; sed tamen plerumque quasi in tutela sunt,
ut ecce lex Bithynorum, si quid mulier contrahat, maritum
auctorem esse iubet aut filium eius puberem.
Die Geschlechtstutel ist vielmehr in ganz Griechenland
verbreitet1), und worin der Unterschied zwischen der römi-
schen Tutel und der griechischen Quasitutel besteht, das hat
uns Gaius leider nicht verraten und dürfte auch bei Auf-
wendung des größten Scharfsinnes schwer zu ergründen sein.
Bis jetzt hat man jedoch nach dieser Richtung hin noch keine
Versuche angestellt. In Ägypten drang die griechische Ge-
schlechtstutel nach gewöhnlicher Annahme unter der Lagiden-
herrschaft ein. Wir sehen daher auf gräko-ägyptischen Ur-
kunden die Frau regelmäßig mit ihrem Voigt oder Vormund
(xvQiog) handeln. Allerdings fehlt es nicht an zahlreichen
Urkunden, in denen eine Frau ohne xvgiog auftritt, und
wiederholte Zusammenstellungen und Prüfungen 2) des Materials
haben bisher kein festes Prinzip erkennen lassen, nach welchem
etwa die Handlungsfähigkeit der Frau im gräko-ägyptischen
Recht geregelt worden wäre. Man kann aber immerhin den
Satz aufstellen, daß hier, wie im übrigen Bereiche hellenischer
Rechtssitte die Bevormundung der Frau bei Rechtsgeschäften
das Übliche, das selbständige Handeln der Frau die Aus-
nahme war.3) Aus römischer Zeit besitzen wir eine ganze
Ritterrang erhalten haben. Vgl. Mommsen, Staatsr. III 518, 4.
Dig. 23, 8, 39 pr.
ü H. Lewy, De civili condicione mulierum graecarum, Breslau
1885; Meyer-Schömann-Lipsius, Der Attische Prozeß, 1883—87 8. 563;
Heffter, Die athenäische Gerichtsverfassung, 1822 8. 72ff.; Hermann-
Thalheim, Griech. Rechtsaltertümer, 4. Aufl. 1895 8. 8 n. 5; Mitteis,
Reichsrecht und Volksrecht 8. 218 fg.; Besuchet, Droit prive de la
röpublique Athenienne II 332 sq.; Bücheler-Zitelmann, Recht von Gortyn,
1885 8.134. Für Ägypten jetzt besonders Egon Weiß, Arch. f. Papyrus-
forschung IV 78fg. — Ausnahmen bei Thalheim a. a. 0. 8. 9 n. 3.
Hruza, Beiträge zur Geschichte des griechischen und römischen Familien-
rechts I (1892) 8. 22 n. 11. — *) Gradenwitz, Einführung in die Papyrus-
kunde 152fg.; Wenger, Stellvertretung im Rechte der Papyri 1906
8. 102fg., 127fg., 173 fg. — *) ‘Wer die Urkunden rein statistisch zu-
sammenstellt, der findet ein großes Überwiegen der xr-pros - Urkunden
vor den übrigen? Wenger a. a. 0. 8.173, vgl. 8. 174, wo gesagt ist,
daß die xvqio?-Urkunden die Regelfälle repräsentieren, während die
andern die Ausnahmsfälle sind.