fullscreen : Darstellung des gesammten, dermalen im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (2)

§  2.  II.  Verkehrsbesitz  und  Juristischer  Besitz.  I.  Verkehrsbesitz.
Wie  hiernach  ersichtlich,  ist  die  Verwendung  des  Besitzes  als  Hilfsbegriffes
des  Sachenrechtes  für  den  Gesetzgeber  vielfach  nur  eine  Frage  der  Zweckmäßigkeit, -
  nicht  unbedingt  geboten  und  durch  anderweitige  gesetzestechnische
Hilfsmittel  —  gerichtliche  Auflassung,  Bucheintragung  u.  s.  w.
ersetzbar.
In  gewissem  Umfang  aber  muß  jedes  Sachenrecht,  wenn  es  keine  Lücken
lassen  will,  auf  den  Besitzbegriff  zurückgreifen,  nämlich  dem  tatsächlichen
Besitzstande  bei  Vorliegen  bestimmter  Garantien  für  seine  Rechtmäßigkeit
eine  eigentums-gleiche  oder  -ähnliche  Stellung  verleihen;  insoweit  ist  die  Verwendung -
  des  Besitzbegriffes  im  Sachenrecht  nicht  zu  umgehen,  die  einzige
Möglichkeit  zum  völligen  Ausbau  des  Eigentumsinstituts.  Das  römische  Recht
hat  zur  Ergänzung  seines  ungenügenden  derivativen  Eigentumserwerbes  den
rechtmäßig  und  gutgläubig  begründeten,  ein-  bezw.  zweijährigen  Besitzstand
durch  die  schon  in  den  Zwölftafeln  bestätigte  usucapio  zum  Eigentum  erhoben -
  und  später  dem  Inhaber  eines  so  begründeten  Besitzstandes  noch  vor
dem  Ablaufe  der  Usukapionsfrist  in  der  actio  publiciana  eine  Eigentumsklage
zweiten  Grades  gegeben.  Der  Gedanke  der  Ersitzung  ist  auch  im  deutschen
Rechte  sehr  alt  und  wurde  durch  das  im  Mittelalter  ausgebildete  Institut  der
„rechten  Gewere“  verwirklicht;  der  Besitz  von  Jahr  und  Tag  dispensierte
darnach  im  Rechtsstreit  über  das  liegende  Gut  von  der  Angabe  des  Erwerbsgrundes -
  und  seiner  Beschwörung  „selbsiebent“*°),  führte  somit  zwar  nicht
zum  Erwerbe  des  Eigentums,  wohl  aber  zur  sichereren  und  leichteren  Verteidigung -
  des  Rechtsgutes.  Das  deutsche  Recht  hat  ferner,  über  das  römische
Recht  und  seine  actio  publiciana  weit  hinausgehend,  mit  der  Gewere  als
solcher  die  Vermutung  des  dinglichen  Rechtes  unter  Vorbehalt  des  Beweises
der  besseren  Berechtigung  des  Gegners  verbunden,  und  demgemäß  eine  an
den  Nachweis  des  dinglichen  Rechtes  nicht  geknüpfte  Klage  aus  der  Gewere
auf  Wiedererlangung  des  entzogenen  oder  verlorenen  Besitzes  ausgebildet  11
Das  Institut  der  Ersitzung,  das  im  römischen  Recht  mittels  der  longi  temporis -
  praescriptio  weiter  entwickelt  wurde,  seit  Einführung  der  Tradition
jedoch  von  seiner  ehemaligen  Bedeutung  viel  verlor,  ist  in  die  sämtlichen
neueren  Gesetzgebungen  übergegangen;  im  B.  G.  B.  hat  es  für  bewegliche
und  unbewegliche  Sachen  verschiedene  Verwendung  gefunden.  Die  an  den
Besitz  geknüpfte  Rechtsvermutung  und  die  Rechtskläge  aus  dem  Besitz  als
solchem  wurden  aus  dem  deutschen  Rechte  in  das  französische  Recht  —
fait  de  meubles  la  possession  vaut  titre  (C.  c.  Art.  2279)  —
und  auch  in
unser  deutsches  B.  G.  B.  (§§  1006,  1007)  übernommen.
d)  Noch  in  anderen  als  den  bisher  angedeuteten  Beziehungen  hat  das
B.  G.  B.  unter  Anknüpfung  an  das  römische  und  deutsche  Recht  den  Besitz
als  Hilfsbegriff  des  Sachenrechtes  verwendet,  z.  B.  beim  gutgläubigen  Erwerb
auf  Grund  der  Tradition  eines  Nichtberechtigten,  beim  Eigentumserwerb  an
Bestandteilen  und  Früchten  und  im  Fundrechte.  Das  nähere  über  alle  diese
Rechtsinstitute  ist  im  Laufe  der  Darstellung  zu  erwähnen.
§  2.  II.  Verkehrsbesitz  und  Juristischer  Besitz.
I.  Verkehrsbesitz.
a)  Der  Besitz  ist  ein  im  Leben,  Verkehre  wohlbekannter  und  lediglich
nach  der  Auffassung  des  Verkehrs  zu  bestimmender  Begriff.  Der  Verkehr
10)  Es  genügte  die  Beschwörung  „sola  manu“
11)  Vgl.  Gierke,  Fahrnisbesitz,  1897,  S.  9.
            
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