§ 2. II. Verkehrsbesitz und Juristischer Besitz. I. Verkehrsbesitz.
Wie hiernach ersichtlich, ist die Verwendung des Besitzes als Hilfsbegriffes
des Sachenrechtes für den Gesetzgeber vielfach nur eine Frage der Zweckmäßigkeit, -
nicht unbedingt geboten und durch anderweitige gesetzestechnische
Hilfsmittel — gerichtliche Auflassung, Bucheintragung u. s. w.
ersetzbar.
In gewissem Umfang aber muß jedes Sachenrecht, wenn es keine Lücken
lassen will, auf den Besitzbegriff zurückgreifen, nämlich dem tatsächlichen
Besitzstande bei Vorliegen bestimmter Garantien für seine Rechtmäßigkeit
eine eigentums-gleiche oder -ähnliche Stellung verleihen; insoweit ist die Verwendung -
des Besitzbegriffes im Sachenrecht nicht zu umgehen, die einzige
Möglichkeit zum völligen Ausbau des Eigentumsinstituts. Das römische Recht
hat zur Ergänzung seines ungenügenden derivativen Eigentumserwerbes den
rechtmäßig und gutgläubig begründeten, ein- bezw. zweijährigen Besitzstand
durch die schon in den Zwölftafeln bestätigte usucapio zum Eigentum erhoben -
und später dem Inhaber eines so begründeten Besitzstandes noch vor
dem Ablaufe der Usukapionsfrist in der actio publiciana eine Eigentumsklage
zweiten Grades gegeben. Der Gedanke der Ersitzung ist auch im deutschen
Rechte sehr alt und wurde durch das im Mittelalter ausgebildete Institut der
„rechten Gewere“ verwirklicht; der Besitz von Jahr und Tag dispensierte
darnach im Rechtsstreit über das liegende Gut von der Angabe des Erwerbsgrundes -
und seiner Beschwörung „selbsiebent“*°), führte somit zwar nicht
zum Erwerbe des Eigentums, wohl aber zur sichereren und leichteren Verteidigung -
des Rechtsgutes. Das deutsche Recht hat ferner, über das römische
Recht und seine actio publiciana weit hinausgehend, mit der Gewere als
solcher die Vermutung des dinglichen Rechtes unter Vorbehalt des Beweises
der besseren Berechtigung des Gegners verbunden, und demgemäß eine an
den Nachweis des dinglichen Rechtes nicht geknüpfte Klage aus der Gewere
auf Wiedererlangung des entzogenen oder verlorenen Besitzes ausgebildet 11
Das Institut der Ersitzung, das im römischen Recht mittels der longi temporis -
praescriptio weiter entwickelt wurde, seit Einführung der Tradition
jedoch von seiner ehemaligen Bedeutung viel verlor, ist in die sämtlichen
neueren Gesetzgebungen übergegangen; im B. G. B. hat es für bewegliche
und unbewegliche Sachen verschiedene Verwendung gefunden. Die an den
Besitz geknüpfte Rechtsvermutung und die Rechtskläge aus dem Besitz als
solchem wurden aus dem deutschen Rechte in das französische Recht —
fait de meubles la possession vaut titre (C. c. Art. 2279) —
und auch in
unser deutsches B. G. B. (§§ 1006, 1007) übernommen.
d) Noch in anderen als den bisher angedeuteten Beziehungen hat das
B. G. B. unter Anknüpfung an das römische und deutsche Recht den Besitz
als Hilfsbegriff des Sachenrechtes verwendet, z. B. beim gutgläubigen Erwerb
auf Grund der Tradition eines Nichtberechtigten, beim Eigentumserwerb an
Bestandteilen und Früchten und im Fundrechte. Das nähere über alle diese
Rechtsinstitute ist im Laufe der Darstellung zu erwähnen.
§ 2. II. Verkehrsbesitz und Juristischer Besitz.
I. Verkehrsbesitz.
a) Der Besitz ist ein im Leben, Verkehre wohlbekannter und lediglich
nach der Auffassung des Verkehrs zu bestimmender Begriff. Der Verkehr
10) Es genügte die Beschwörung „sola manu“
11) Vgl. Gierke, Fahrnisbesitz, 1897, S. 9.