Volltext : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 2 (1897))

43.2. Juristische Rundschau

398

Deutsche Juristen-Zeitung.

II. Jahrg.

anderen Teiles, auf einen Zeitpunkt hin wiese, in
welchem das Schenkungsversprechen zu erfüllen
wäre. Es besteht deshalb auch verständigerweise
keinerlei dieser Erfüllungszeit geltende Dispositiv-
vorschrift, und wenn ein Schenker, der eine Geld-
summe verspricht, ohne über die Zahlungszeit etwas
zu sagen, nach Umständen, aber doch eben nur
ganz nach Umständen, sofort zahlen mufs, so ist
dies wieder nur Ergebnis einer Willensauslegung.
Allerdings mufs daher bei einem Schenkungsver-
sprechen die tatsächliche Willenseinigung stets auch
den Zeitpunkt der Erfüllung mitumfassen. Der klagende
Schenknehmer hat demnach die Thatsache dieser
Willenseinigung zu behaupten und, wenn er, eine
ausdrückliche Zeitbestimmung nicht erwähnend, aus
dem damit behaupteten Schweigen alsbaldige Fällig-
keit als gewollt folgert (und folgern kann), gegen-
über dem Beklagten, der eine ausdrückliche Zeit-
bestimmung durch Gegenbehauptung einwendet, das
Schweigen zu beweisen.
Die Gegenfrage endlich, wie zu entscheiden
sei, wenn der klagende Verkäufer eine dreimonatige
Zahlungsfrist behaupte, die abgelaufen wäre, der
Käufer eine sechsmonatige, die noch liefe, macht
ebenfalls keine Schwierigkeiten, scheint mir aber
umgekehrt deutlich hervortreten zu lassen, dafs das
Ergebnis der Gegner dem Leben nicht gerecht wird.
Es ist richtig, dafs sie von der Voraussetzung aus,
der Verkäufer habe die Thatsache einer Willens-
einigung über die Zeit der Preiszahlung zu be-
haupten, folgerecht annehmen müssen, zur Be-
gründung der am 2. Juli erhobenen Klage auf den
Kaufpreis genüge hier nicht die Darlegung, dafs
am 1. April der Kauf geschlossen und die Kauf-
sache übergeben worden sei, es müsse viel-
mehr, um die Klage erst zu begründen1), weiter
behauptet werden, dem Käufer sei eine in-
zwischen abgelaufene Zahlungsfrist bewilligt worden.
Aber es ist doch wohl schwer zu verstehen, dafs
die Erwähnung dieser erloschenen Frist zur Be-
gründung dieser Klage nicht zu entbehren sei. In
Wahrheit hat niemand an der Erwähnung dieses
Nichts ein Interesse. Der Käufer nicht, denn er
kann aus der erloschenen Frist keinerlei Rechte
herleiten. Aber auch der Verkäufer nicht, wenn
nur jene Voraussetzung aufgegeben wird. Sein An-
spruch ist auch ohnedas begründet. Zwar war die
Dispositivvorschrift, kraft deren er bei Ueberlieferung
Zahlung hätte fordern können, durch eine anders
bestimmende Willenseinigung der Parteien modifizirt
worden. Aber diese andere Bestimmung hatte sich
selbst eine zeitliche Geltungsgrenze gesetzt, mit
deren Erreichung sie nun erloschen ist; für die
Folgezeit ist nichts anderes bestimmt, und jene Dis-
positivvorschrift, die eben nur soweit ausser Kraft
trat, als ein anderes bestimmt war, beherrscht nun-
mehr das Verhältnis der Parteien ebenso, wie sie
es von vornherein beherrscht hätte, wenn keine
Frist gewährt worden wäre. Was die Parteien durch
Ob von vornherein oder, nach vorangehendem »Leugnen“
des Beklagten, nachträglich, ist natürlich dasselbe.

ihre Fristabrede schaffen wollen, ist doch auch
nimmermehr, dafs der Käufer schon am 1. Juli,
sondern nur, dafs er erst am 1. Juli zahlen soll,
die Hinausschiebung der aus dem Gesetz folgenden
Pflicht zu alsbaldiger Zahlung. So biegt sich wohl
der Stachel gefahrlos um, den jene Anforderung an
den klagenden Verkäufer unbefangenem Denken
wirklich fühlbar machen mufs. Man berufe sich
aber schliefslich nicht etwa darauf, dafs der Verkäufer
selten die abgelaufene Zahlungsfrist in der Klage-
schrift unerwähnt lassen wird: soweit dies nicht
lediglich aus dem echt menschlichen Zug zu er-
klären ist, das Unrecht des Gegners gern möglichst
ins Licht zu setzen, enthält die Erwähnung, dann
nämlich, wenn der Kläger im Voraus mit der
etwaigen Behauptung des Gegners rechnet, es sei
eine längere Frist vereinbart worden, nur die Voraus-
aufstellung der Gegenbehauptung, die er sonst erst
demnächst aufstellen würde, zu dem rein sekundären
Zweck, das Streit- und Beweisgebiet nach unten ab-
zugrenzen.
Zum Schlufs noch die folgenden Gegenüber-
stellungen. Es handle sich um den dem hier er-
örterten gegensätzlichen Fall. Der Verkäufer klagt
vor Lieferung der Kaufsache und ohne sie anzu-
bieten, auf den Kaufpreis; der vorgeschützten ex-
ceptio non adimpleti contractus1) gegenüber macht
er geltend, dafs beim Vertragsschlufs verabredet
worden sei, der Kaufpreis solle alsbald gezahlt
werden, die Uebergäbe der Kaufsache aber erst drei
Monate nach Zahlung des Preises erfolgen; der
Käufer bestreitet diese Abmachung. Wen trifft hier
die Beweislast? Und wen — und die entsprechenden
Fragen seien nun zugleich für den Fall gegenüber-
gestellt, der hier erörtert wurde, sie seien endlich
gestellt für alle anderen gegenseitigen, auf Umsatz
gerichteten Verträge, wie Tausch, Miete, Dienst-
miete —, wenn dieser Käufer seinerseits unter An-
bietung des Preises auf die Kaufsache klagt? Ich
hoffe nun wirklich noch auf Einigung, die mit dem
Anerkenntnis angebahnt wäre, dafs die Antwort
nicht einfach lauten kann, überall den anders be-
hauptenden Kläger.

Juristische Rundschau.
Das Reichsgericht hat in der Frage der
Begünstigung durch Bezahlung der einem
anderen auferlegten Geldstrafe Stellung ge-
nommen. Es weist die Ansicht zurück, dafs es sich
bei Geldstrafen um vertretbare Vermögensschulden
handle, um Schulden obligatorischer Natur, die von
jedem anderen bezahlt werden könnten. Die Geld-
strafe habe vielmehr denselben Charakter, wie jede
andere Strafe; das Strafübel soll dem Schuldigen
auferlegt werden, und deshalb soll sie aus seinem
Vermögen kommen. Ein Abkommen, wonach der
Verleger sich im Voraus verpflichtet, für den Redak-
teur alle eventuellen Geldstrafen zu bezahlen, hält
das Reichsgericht nach den guten Sitten und dem
Die ich durchaus anerkenne: nur dafs natürlich jene intentio
lege fundata auch dem Exzipienten zu Gute kommt.

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