fullscreen : Allgemeine staatswissenschaftliche und juristische Literatur-Zeitung (Quartal 3 (1789))

Nro.  LXXXVI.
Allgemeine
Staatswissenschaftliche
un4
Juristische
Soo  Lördte  Dov  Boo  Dor.
Dienstags,  den  28.  Julii  1789.
PRACTISCHE  RECHTSGELEHR.
pleti  contractus  illas  obligationes,  quae  statim
composito  locationis  venditionis  contnactu  a  locato¬SAMKEIT. -

re  vel  venditore  debentur,  comprehendat,  evictionis -
  autem  exceptio  circa  officia  ab  his  durante
Fines  exeptionis  non  adimpleti  contractus  et  praestandae -
  evictionis  ponit  et  Illustris  Ictorum
contractu  praestanda  versetur.“  Er  sagt  dabey,
ordinis  auctoritate  Disputationes  super  thesidass -
  diese  Distinction  der  gedachten  beyden  Aus
bus  juris  controversi  instituendas  indicit  D.
flüchte  um  deswillen  vor  allen  übrigen  den
GODOFREDUS  LUDOVICUS  WINCK-Vorzug -
  zu  verdienen  scheine,  weil  sie  sogleich
LER,  Prof.  publ.  extraord.  —  Lipsiae  ex
zu  Tage  liege  und  auf  alle  Verträge,  bey  welchen -
  diese  Ausflüchte  vorkommen,  anwendbar  sey.
officina  Saalbachia,  (1789.)  4.  XVI.  Seiten.
Allein  wer  mag  die  hier  gegebenen  Definitio¬Es -
  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  die  Sachwalter
nen  für  Definitionen  passiren  lassen  können.  Wo
die  Ausflucht  des  nicht  erfüllten  Vertrags
ist  das  Genus  proximum?  Oder  brauchen  etwa  die
und  die  Ausflucht  der  zu  leistenden  Gewähr  un¬Rechtslehrer, -
  die  sich  gewöhnlich  nicht  gerne  mit
terweiln  mit  einander  verwechseln,  und  nicht
logischen  Spizfindigkeiten  abgeben,  dergleichen
sowohl  aus  Unwissenheit  —  als  vielmehr  aus
bey  ihren  Definitionen  nicht.  Und  warum  beguten -
  Absichten  —  die  leztere  Ausflucht  in  die
stimmt  der  Hr.  Verf.  nicht  insbesondere  dieje
erste  umzuwandeln  suchen.  Unterweiln  lassen
nige  Classe  von  Verträgen,  auf  welche  die  gesich -
  die  Herren  Urthelsverfasser  trotz  aller  ihdachten -
  Ausflüchte  anwendbar  sind?
Oder
rer  Scharfsichtigkeit  verführen,  den  Nahmen  für
glaubt  er  etwa,  dass  die  Ausflucht  des  nicht
die  Sache  anzunehmen,  und  sodann  dem  Kläerfüllten -
  Vertrags  auch  bey  einseitigen  Conger -
  den  Beweiss  des  von  seiner  Seite  erfüllten
tracten  statt  finden  könne?  —  Hätte  er  richti-Contracts -
  aufzubürden.  Der  Hr.  Verf.  der  obi
ger  definirt;  so  würde  er  nicht  den  ersten  wegen -
  academischen  Gelegenheitsschrift  sucht  daher
sentlichen  Unterschied  dieser  Ausflüchte  überseden -
  wesentlichen  Unterschied  zwischen  diesen
hen  haben,  nemlich  dass  die  Ausflucht  des  nicht
beyden  zum  Theil  nahe  verwandten  Ausflücherfüllten -
  Vertrags  blos  dann  statt  finden  könten -
  festzustellen,  und  hierzu  bahnt  er  sich  vorne, -
  wenn  beide  Theile  wechselseitige  Verbindzüglich -
  den  Weg  durch  die  S.  VII.  befindlichen
lichkeiten  Vertragsweise  übernommen  haben;
Definitionen.  Nachdem  er  Müllers  und  Brißsons
dahingegen  die  Ausflucht  der  zu  leistenden  Gewähr
davon  gegebene  Begriffe  als  unzulänglich,  dunkel
sogar  aus  einem  einseitigen  Vertrage  entspringen
und  unpassend  dargestellt  hat,  fährt  er  folgender
kann;  indem  selbst  bey  einer  geschenkten  Sache
gestalt  fort:  „Mihi  vero  harum  exceptionum  radie -
  Gewährleistung  eintreten  kann.  Am  wenigtio -
  ita  definienda  videtur,  quod  exceptio  non  adimsten -
  aber  hätten  wir  vermuthet,  dass  der  Hr.
RRRR
Allg.  Staatiw.  u.  Jurist.  L.  Z.  1789.
Universität:
Vortage.
Max-Planck-Institut  für
Bhoth
DFG
Däische  Rechtsgeschichte

—
            
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