Nro. LXXXVI.
Allgemeine
Staatswissenschaftliche
un4
Juristische
Soo Lördte Dov Boo Dor.
Dienstags, den 28. Julii 1789.
PRACTISCHE RECHTSGELEHR.
pleti contractus illas obligationes, quae statim
composito locationis venditionis contnactu a locato¬SAMKEIT. -
re vel venditore debentur, comprehendat, evictionis -
autem exceptio circa officia ab his durante
Fines exeptionis non adimpleti contractus et praestandae -
evictionis ponit et Illustris Ictorum
contractu praestanda versetur.“ Er sagt dabey,
ordinis auctoritate Disputationes super thesidass -
diese Distinction der gedachten beyden Aus
bus juris controversi instituendas indicit D.
flüchte um deswillen vor allen übrigen den
GODOFREDUS LUDOVICUS WINCK-Vorzug -
zu verdienen scheine, weil sie sogleich
LER, Prof. publ. extraord. — Lipsiae ex
zu Tage liege und auf alle Verträge, bey welchen -
diese Ausflüchte vorkommen, anwendbar sey.
officina Saalbachia, (1789.) 4. XVI. Seiten.
Allein wer mag die hier gegebenen Definitio¬Es -
ist nicht zu leugnen, dass die Sachwalter
nen für Definitionen passiren lassen können. Wo
die Ausflucht des nicht erfüllten Vertrags
ist das Genus proximum? Oder brauchen etwa die
und die Ausflucht der zu leistenden Gewähr un¬Rechtslehrer, -
die sich gewöhnlich nicht gerne mit
terweiln mit einander verwechseln, und nicht
logischen Spizfindigkeiten abgeben, dergleichen
sowohl aus Unwissenheit — als vielmehr aus
bey ihren Definitionen nicht. Und warum beguten -
Absichten — die leztere Ausflucht in die
stimmt der Hr. Verf. nicht insbesondere dieje
erste umzuwandeln suchen. Unterweiln lassen
nige Classe von Verträgen, auf welche die gesich -
die Herren Urthelsverfasser trotz aller ihdachten -
Ausflüchte anwendbar sind?
Oder
rer Scharfsichtigkeit verführen, den Nahmen für
glaubt er etwa, dass die Ausflucht des nicht
die Sache anzunehmen, und sodann dem Kläerfüllten -
Vertrags auch bey einseitigen Conger -
den Beweiss des von seiner Seite erfüllten
tracten statt finden könne? — Hätte er richti-Contracts -
aufzubürden. Der Hr. Verf. der obi
ger definirt; so würde er nicht den ersten wegen -
academischen Gelegenheitsschrift sucht daher
sentlichen Unterschied dieser Ausflüchte überseden -
wesentlichen Unterschied zwischen diesen
hen haben, nemlich dass die Ausflucht des nicht
beyden zum Theil nahe verwandten Ausflücherfüllten -
Vertrags blos dann statt finden könten -
festzustellen, und hierzu bahnt er sich vorne, -
wenn beide Theile wechselseitige Verbindzüglich -
den Weg durch die S. VII. befindlichen
lichkeiten Vertragsweise übernommen haben;
Definitionen. Nachdem er Müllers und Brißsons
dahingegen die Ausflucht der zu leistenden Gewähr
davon gegebene Begriffe als unzulänglich, dunkel
sogar aus einem einseitigen Vertrage entspringen
und unpassend dargestellt hat, fährt er folgender
kann; indem selbst bey einer geschenkten Sache
gestalt fort: „Mihi vero harum exceptionum radie -
Gewährleistung eintreten kann. Am wenigtio -
ita definienda videtur, quod exceptio non adimsten -
aber hätten wir vermuthet, dass der Hr.
RRRR
Allg. Staatiw. u. Jurist. L. Z. 1789.
Universität:
Vortage.
Max-Planck-Institut für
Bhoth
DFG
Däische Rechtsgeschichte
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