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continua seyn müsse. Allein er selbst hat später diese unerIdee ¬
aufgegeben. Es kommt darauf auch jetzt gar
weisliche
nichts weiter an. Da das
cap. ult. X. de praescriptione. (2, 26.)
im christkatholischen Geiste ganz konsequent vorschreibt: ut nulla
valeat absque bona fide praescriptio, tam canonica
quam civilis in der Art: ut qui praescribit in nulla temporis ¬
parte res habeat conscientiam alienae. Man hat
diese Dekretale zwar vielfach zu beschränken gesucht, indem man
sie bloß auf acquisitive Verjährung beschränken wollte oder
gar nur auf die Eigenthumserwerbung wegen der Worte: rei
alienae. Allein die Praxis hat jene Dekretale immer ganz
absolut genommen und mit vollem Recht. Denn der Pabst
stellt erst eine ganz unbedingte Regel auf, und der Ausdruck
alienum ist bei den Römern nicht gerade auf fremdes Eigenthum ¬
beschränkt, sondern kann überhaupt auf Alles bezogen
werden, worauf irgend ein Anderer einen dinglichen oder persönlichen ¬
Anspruch hat, wie man z. B. von dem, welcher
viele Personalschulden hat, recht klassisch sagen kann, er habe
viel aes alienum, obgleich es dann nebenbei doch eine ausgemachte ¬
Sache ist, daß der Gläubiger eines Personalschuldners
das Vermögen des Letzten keineswegs als sein Eigenthum
betrachten kann.
Ad voc. Nach kanonischem Recht.
Nach römischem Rechte ist es gewiß, daß die dem Erblasser ¬
vorzuwerfende mala fides in initio auch dem Erben
desselben schadet, weil Erblasser und Erbe ganz als dieselbe
Person gelten, und weil bei den Erben juristisch kein neuer
Verjährungsbesitz anfängt, sondern weil von demselben nur
der bisherige Besitz fortgesetzt wird; dagegen hat nun zwar
Pfeiffer not. a. cit.
eingewandt: Wenn der Erbe selbst in bona fide sey, so könne
er nun nach kanonischem Recht verjähren, weil dieß mit seinen
in der vorigen Anmerk. erwähnten neuen Prinzipien über
bona fides continua nur den Sünder habe treffen wollen.