Inhaltsverzeichnis : Erörterungen einzelner Lehren des Römischen Rechts (2)

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continua  seyn  müsse.  Allein  er  selbst  hat  später  diese  unerIdee ¬
  aufgegeben.  Es  kommt  darauf  auch  jetzt  gar
weisliche
nichts  weiter  an.  Da  das
cap.  ult.  X.  de  praescriptione.  (2,  26.)
im  christkatholischen  Geiste  ganz  konsequent  vorschreibt:  ut  nulla
valeat  absque  bona  fide  praescriptio,  tam  canonica
quam  civilis  in  der  Art:  ut  qui  praescribit  in  nulla  temporis ¬
  parte  res  habeat  conscientiam  alienae.  Man  hat
diese  Dekretale  zwar  vielfach  zu  beschränken  gesucht,  indem  man
sie  bloß  auf  acquisitive  Verjährung  beschränken  wollte  oder
gar  nur  auf  die  Eigenthumserwerbung  wegen  der  Worte:  rei
alienae.  Allein  die  Praxis  hat  jene  Dekretale  immer  ganz
absolut  genommen  und  mit  vollem  Recht.  Denn  der  Pabst
stellt  erst  eine  ganz  unbedingte  Regel  auf,  und  der  Ausdruck
alienum  ist  bei  den  Römern  nicht  gerade  auf  fremdes  Eigenthum ¬
  beschränkt,  sondern  kann  überhaupt  auf  Alles  bezogen
werden,  worauf  irgend  ein  Anderer  einen  dinglichen  oder  persönlichen ¬
  Anspruch  hat,  wie  man  z.  B.  von  dem,  welcher
viele  Personalschulden  hat,  recht  klassisch  sagen  kann,  er  habe
viel  aes  alienum,  obgleich  es  dann  nebenbei  doch  eine  ausgemachte ¬
  Sache  ist,  daß  der  Gläubiger  eines  Personalschuldners
das  Vermögen  des  Letzten  keineswegs  als  sein  Eigenthum
betrachten  kann.
Ad  voc.  Nach  kanonischem  Recht.
Nach  römischem  Rechte  ist  es  gewiß,  daß  die  dem  Erblasser ¬
  vorzuwerfende  mala  fides  in  initio  auch  dem  Erben
desselben  schadet,  weil  Erblasser  und  Erbe  ganz  als  dieselbe
Person  gelten,  und  weil  bei  den  Erben  juristisch  kein  neuer
Verjährungsbesitz  anfängt,  sondern  weil  von  demselben  nur
der  bisherige  Besitz  fortgesetzt  wird;  dagegen  hat  nun  zwar
Pfeiffer  not.  a.  cit.
eingewandt:  Wenn  der  Erbe  selbst  in  bona  fide  sey,  so  könne
er  nun  nach  kanonischem  Recht  verjähren,  weil  dieß  mit  seinen
in  der  vorigen  Anmerk.  erwähnten  neuen  Prinzipien  über
bona  fides  continua  nur  den  Sünder  habe  treffen  wollen.
            
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