1. Buch. 2. Tit. §. 67.
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weit das canonische Recht in den teutschen
und besonders evangelischen Gerichten gelte?
so finden wir hierin eine grosse Verschiedenheit in den Meinungen ¬
der Rechtsgelehrten, indem einige den Gebrauch des
canonischen Rechts blos auf einzelne Materien einschränken
andere hingegen denselben durch gewisse Regeln zu bestimmen ¬
suchen. Um mich jedoch hierüber kurz fassen zu können,
so will ich mich auf die unten angeführten **) Schriften
beziehen, worin man die verschiedenen Meinungen geprüft
finden wird, und gleich mit wenigen Worten meine Meinung ¬
sagen, welche in folgendem Satze enthalten ist: das
canonische Recht hat in soweit noch heutiges
Tages in Teutschland, eine unstreitige Gültigkeit, ¬
als die darin enthaltenen Vorschriften =
nicht andern in Teutschland geltenden
Gesetzen, welche diesem Rechte vorzuziehen,
zuwider sind, und selbige überhaupt mit der
heutigen Verfassung Teutschlands und dem
Zulich =
gewesen, habe ich in meinen angeführten Praecognitis
p. 332. seqq. angeführt.
25) Ich will unter den hierher gehörigen genugsam bekannten
Schriften vorzüglich des sel. Canzlers Just. Henning
Böhmer beyde Abhandlungen 1) de praxi juris canonici
in terris protestantium Halae 1712. a) de media via in studio
et applicatione iuris canonici inter Protestantes tenenda, in
EIUs Exercitat, ad Pandect. T. I. p. 344. und das neueste
Programm meines unvergeßlichen Freundes des sel. Hofraths
Schott de auctoritate iuris canonici inter evangelicos recepti
eiusque usu apte moderando. Erlangae 1781. empfohlen haben. =
Man sehe auch H. Prof. Emminghaus ad COCCEJI ius
civ. controv. in Prolegom. Qu. 7. Not. d. et e.