Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  2.  Tit.  §.  67.
380
weit  das  canonische  Recht  in  den  teutschen
und  besonders  evangelischen  Gerichten  gelte?
so  finden  wir  hierin  eine  grosse  Verschiedenheit  in  den  Meinungen ¬
  der  Rechtsgelehrten,  indem  einige  den  Gebrauch  des
canonischen  Rechts  blos  auf  einzelne  Materien  einschränken
andere  hingegen  denselben  durch  gewisse  Regeln  zu  bestimmen ¬
  suchen.  Um  mich  jedoch  hierüber  kurz  fassen  zu  können,
so  will  ich  mich  auf  die  unten  angeführten  **)  Schriften
beziehen,  worin  man  die  verschiedenen  Meinungen  geprüft
finden  wird,  und  gleich  mit  wenigen  Worten  meine  Meinung ¬
  sagen,  welche  in  folgendem  Satze  enthalten  ist:  das
canonische  Recht  hat  in  soweit  noch  heutiges
Tages  in  Teutschland,  eine  unstreitige  Gültigkeit, ¬
  als  die  darin  enthaltenen  Vorschriften =
  nicht  andern  in  Teutschland  geltenden
Gesetzen,  welche  diesem  Rechte  vorzuziehen,
zuwider  sind,  und  selbige  überhaupt  mit  der
heutigen  Verfassung  Teutschlands  und  dem
Zulich =
  gewesen,  habe  ich  in  meinen  angeführten  Praecognitis
p.  332.  seqq.  angeführt.
25)  Ich  will  unter  den  hierher  gehörigen  genugsam  bekannten
Schriften  vorzüglich  des  sel.  Canzlers  Just.  Henning
Böhmer  beyde  Abhandlungen  1)  de  praxi  juris  canonici
in  terris  protestantium  Halae  1712.  a)  de  media  via  in  studio
et  applicatione  iuris  canonici  inter  Protestantes  tenenda,  in
EIUs  Exercitat,  ad  Pandect.  T.  I.  p.  344.  und  das  neueste
Programm  meines  unvergeßlichen  Freundes  des  sel.  Hofraths
Schott  de  auctoritate  iuris  canonici  inter  evangelicos  recepti
eiusque  usu  apte  moderando.  Erlangae  1781.  empfohlen  haben. =
  Man  sehe  auch  H.  Prof.  Emminghaus  ad  COCCEJI  ius
civ.  controv.  in  Prolegom.  Qu.  7.  Not.  d.  et  e.
            
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