Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren des Pandektenrechts.
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von der Fehlerhaftigkeit der gekauften Sache, so entscheidet das Wissen
des Vertreters. War dem Vertreter des Käufers der Fehler bekannt,
so haftet der Verkäufer nicht (L. 51 pr. de aed. ed. 21, 1, erster
Fall). Doch kann sich der Vertretene nicht hinter die Unkenntnis
seines Vertreters verschanzen, wenn er zum Kauf dieser Sache um
den verabredeten Preis Auftrag gegeben hat; denn er bekommt die
Sache, wie er sie haben wollte. Das Gegenteil hiefse Treu und
Glauben verletzen (L. 51 pr. cit., zweiter Fall)
V. Die hier vertretene Auffassung von der Stellvertretung
man kann sie Repräsentationstheorie nennen — ist weit entfernt,
allgemein geteilt zu werden
1. Nach einer Ansicht ist beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts
durch Stellvertreter die juristisch handelnde Person nicht der Vertreter, ¬
sondern der Vertretene, indem er sich des Vertreters als thatVon ¬
diesem Standpunkt ist vor
sächlichen Werkzeugs bediene
allem unerklärlich, dass völlig handlungsunfähige Personen, Kinder,
Geisteskranke vertreten werden können. Man sieht sich zu dem Ausweg ¬
gedrängt, zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Vertretung ¬
eine begriffliche Verschiedenheit anzunehmen. Allein der
Stellvertreter handelt da und dort in gleicher Weise. Es läuft aber
selbst bei der gewillkürten Vertretung auf eine Fiktion hinaus, wenn
bei dem Geschäftsabschluss durch den Vertreter auf Grund einer
Generalvollmacht ein Mithandeln des Vertretenen unterstellt wird,
trotzdem dass dieser vom Vorgang keine Kenntnis hat und trotzdem
dals nicht selten das Geschäft seinem Willen keineswegs entspricht.
Wie ist ferner nach dieser Auffassung die Gebundenheit des Vertragsteils ¬
zu rechtfe
tigen, der mit einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen ¬
hat?
2. Andere streben eine Vermittlung zwischen der vorigen
Auffassung und der Repräsentationstheorie an. Sie gehn sämtlich
davon aus, dass beim Geschäftsabschluss ein Zusammenwirken von
Vertreter und Vertretenen stattfinde. Im übrigen weichen sie von
einander ab
Am meisten verdient die von Mitteis entwickelte
12 Besondere Regeln gelten für die bona fides als Erfordernis für den Erwerb
dinglicher Rechte: Ersitzung, handelsrechtlicher Erwerb nach HGB. Art. 306.
13 Eine kritische Übersicht über die verschiedenen Theorien geben Hellmann
S. 1—38 und Mitteis S. 84—109.
14 Savigny, Obl.R. II S. 57 fg., in früherer Zeit Dernburg Heidelb. Krit.
Z. I S. 16 fg. und Pand. 1. Aufl. I § 117 N. 7; Hellmann a. a. O. S. 8 fg. 19 fg.
* Dahin gehören die Doppelvertragstheorien von Thöl, Handelsr. 5. Aufl.
§ 69, 70 und Köppen. Jher. Jahrb. XI S. 313, 359. Nach Thöl schliefst jeder,