Full text : Pandekten (1)

Erstes  Buch.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Pandektenrechts.
584
von  der  Fehlerhaftigkeit  der  gekauften  Sache,  so  entscheidet  das  Wissen
des  Vertreters.  War  dem  Vertreter  des  Käufers  der  Fehler  bekannt,
so  haftet  der  Verkäufer  nicht  (L.  51  pr.  de  aed.  ed.  21,  1,  erster
Fall).  Doch  kann  sich  der  Vertretene  nicht  hinter  die  Unkenntnis
seines  Vertreters  verschanzen,  wenn  er  zum  Kauf  dieser  Sache  um
den  verabredeten  Preis  Auftrag  gegeben  hat;  denn  er  bekommt  die
Sache,  wie  er  sie  haben  wollte.  Das  Gegenteil  hiefse  Treu  und
Glauben  verletzen  (L.  51  pr.  cit.,  zweiter  Fall)
V.  Die  hier  vertretene  Auffassung  von  der  Stellvertretung
man  kann  sie  Repräsentationstheorie  nennen  —  ist  weit  entfernt,
allgemein  geteilt  zu  werden
1.  Nach  einer  Ansicht  ist  beim  Abschluss  eines  Rechtsgeschäfts
durch  Stellvertreter  die  juristisch  handelnde  Person  nicht  der  Vertreter, ¬
  sondern  der  Vertretene,  indem  er  sich  des  Vertreters  als  thatVon ¬
  diesem  Standpunkt  ist  vor
sächlichen  Werkzeugs  bediene
allem  unerklärlich,  dass  völlig  handlungsunfähige  Personen,  Kinder,
Geisteskranke  vertreten  werden  können.  Man  sieht  sich  zu  dem  Ausweg ¬
  gedrängt,  zwischen  der  gesetzlichen  und  der  gewillkürten  Vertretung ¬
  eine  begriffliche  Verschiedenheit  anzunehmen.  Allein  der
Stellvertreter  handelt  da  und  dort  in  gleicher  Weise.  Es  läuft  aber
selbst  bei  der  gewillkürten  Vertretung  auf  eine  Fiktion  hinaus,  wenn
bei  dem  Geschäftsabschluss  durch  den  Vertreter  auf  Grund  einer
Generalvollmacht  ein  Mithandeln  des  Vertretenen  unterstellt  wird,
trotzdem  dass  dieser  vom  Vorgang  keine  Kenntnis  hat  und  trotzdem
dals  nicht  selten  das  Geschäft  seinem  Willen  keineswegs  entspricht.
Wie  ist  ferner  nach  dieser  Auffassung  die  Gebundenheit  des  Vertragsteils ¬
  zu  rechtfe
tigen,  der  mit  einem  vollmachtlosen  Vertreter  abgeschlossen ¬
  hat?
2.  Andere  streben  eine  Vermittlung  zwischen  der  vorigen
Auffassung  und  der  Repräsentationstheorie  an.  Sie  gehn  sämtlich
davon  aus,  dass  beim  Geschäftsabschluss  ein  Zusammenwirken  von
Vertreter  und  Vertretenen  stattfinde.  Im  übrigen  weichen  sie  von
einander  ab
Am  meisten  verdient  die  von  Mitteis  entwickelte
12  Besondere  Regeln  gelten  für  die  bona  fides  als  Erfordernis  für  den  Erwerb
dinglicher  Rechte:  Ersitzung,  handelsrechtlicher  Erwerb  nach  HGB.  Art.  306.
13  Eine  kritische  Übersicht  über  die  verschiedenen  Theorien  geben  Hellmann
S.  1—38  und  Mitteis  S.  84—109.
14  Savigny,  Obl.R.  II  S.  57  fg.,  in  früherer  Zeit  Dernburg  Heidelb.  Krit.
Z.  I  S.  16  fg.  und  Pand.  1.  Aufl.  I  §  117  N.  7;  Hellmann  a.  a.  O.  S.  8  fg.  19  fg.
*  Dahin  gehören  die  Doppelvertragstheorien  von  Thöl,  Handelsr.  5.  Aufl.
§  69,  70  und  Köppen.  Jher.  Jahrb.  XI  S.  313,  359.  Nach  Thöl  schliefst  jeder,
            
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