Objekt : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (2)

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I.  Von  der  Familienklage  wegen  des  ehelichen =
  Zustandes.
§.  290.
Der  eheliche  Zustand  ist  dasjenige  Verhältniß, =
  welches  wegen  einer  rechtmaͤßigen  Ehe
zwischen  gewissen  Personen  Statt  findet.  Diese
Personen  sind  der  Ehemann  und  die  Ehefrau.  Die
Ehe  ist  ein  von  einem  Manne  und  einem
Weibe,  nach  der  in  den  Gesetzen  vorgeschriebenen ¬
  Form,  eingegangener  Vertrag,  um  Kinder
zu  zeugen  und  zu  erziehen  n).  Vor  ihr  geht  das
Verlobniß  vorher,  d.  i.  ein  ernstliches,  verbindliches ¬
  Versprechen  zweyer  Personen  verschiedenen ¬
  Geschlechts,  eine  kuͤnftige  Ehe  einzugehen. ¬

Die  in  Ansehung  des  ehelichen  Zustandes  vorkommenden =
  Klagen  sind  daher  von  doppelter  Art.  Theils
solche,  die  wegen  des  nur  erst  zugesagten  ehelichen  Zustandes, ¬
  oder  der  Verlöbnisse  wegen,  Statt  finden:
theils  solche,  die  sich  auf  den  bereits  errichteten
ehelichen  Zustand  beziehen.
Von
n)  F.  G.  A.  Lobethan's  Einleitung  zur  theoretischen  Eherechtsgelahrtheit; =
  2te  Aufl.  Halle  1788.  J.  A.  Hofmanns =
  Handbuch  des  deutschen  Eherechts.  Jena  1789.
C.  Ch.  Dabelow's  Grundsätze  des  allgemeinen  Eherechts
der  deutschen  Christen.  Halle  1792.  J.  W.  Loy's  protestantisches =
  Eherecht,  in  einer  Reihe  theologischer  und  juristischer =
  Bedenken;  2  Theile.  Nürnberg  und  Altorf,  1793.
1794.
            
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