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I. Von der Familienklage wegen des ehelichen =
Zustandes.
§. 290.
Der eheliche Zustand ist dasjenige Verhältniß, =
welches wegen einer rechtmaͤßigen Ehe
zwischen gewissen Personen Statt findet. Diese
Personen sind der Ehemann und die Ehefrau. Die
Ehe ist ein von einem Manne und einem
Weibe, nach der in den Gesetzen vorgeschriebenen ¬
Form, eingegangener Vertrag, um Kinder
zu zeugen und zu erziehen n). Vor ihr geht das
Verlobniß vorher, d. i. ein ernstliches, verbindliches ¬
Versprechen zweyer Personen verschiedenen ¬
Geschlechts, eine kuͤnftige Ehe einzugehen. ¬
Die in Ansehung des ehelichen Zustandes vorkommenden =
Klagen sind daher von doppelter Art. Theils
solche, die wegen des nur erst zugesagten ehelichen Zustandes, ¬
oder der Verlöbnisse wegen, Statt finden:
theils solche, die sich auf den bereits errichteten
ehelichen Zustand beziehen.
Von
n) F. G. A. Lobethan's Einleitung zur theoretischen Eherechtsgelahrtheit; =
2te Aufl. Halle 1788. J. A. Hofmanns =
Handbuch des deutschen Eherechts. Jena 1789.
C. Ch. Dabelow's Grundsätze des allgemeinen Eherechts
der deutschen Christen. Halle 1792. J. W. Loy's protestantisches =
Eherecht, in einer Reihe theologischer und juristischer =
Bedenken; 2 Theile. Nürnberg und Altorf, 1793.
1794.