Metadaten : Einführung in das Grundbuchrecht (2)

Das  Bergrecht.
85
zum  Entwurf  I  Art.  38  hervorgehoben  findet,  die  Vorschriften,  welche
gewisse  Mineralien  von  dem  Verfügungsrecht  des  Grundeigentümers
ausschließen,  die  Begründung,  Veränderung  und  Aufhebung  sowie
den  Inhalt  des  Bergwerkseigentums  regeln,  die  Gewerkschaft  und
deren  Verfassung,  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Bergbautreibenden ¬
  und  den  Grundeigentümern,  die  Haftung  der  Bergwerkseigentümer ¬
  für  den  anderen  Bergwerken  verursachten  Schaden  sowie
die  Rechtsverhältnisse  der  Bergarbeiter  ordnen.  Ebenso  gehören
die  Vorschriften  über  die  grundbuchmäßige  Behandlung  und  die
Zwangsvollstreckung  in  ein  Bergbaurecht  hierher.  Endlich  begründet
es  für  die  Anwendung  des  Art.  67  auch  keinen  Unterschied,  ob  es
sich  um  ein  sog.  verliehenes  Bergbaurecht  handelt,  und  also  der
Abbau  von  Mineralien  in  Frage  steht,  die  dem  Verfügungsrechte
des  Eigentümers  entzogen  sind,  oder  ob  das  Mineral  zwar  diesem
Verfügungsrechte  untersteht,  aber  seine  Gewinnung  doch  den  bergrechtlichen ¬
  Vorschriften  und  Beschränkungen  unterworfen  ist.  Letzternfalls ¬
  entscheidet  das  Landesrecht  insbesondere  auch  darüber,
inwiefern  das  Recht  zur  Gewinnung  des  Minerals  vom  Eigentum
abgetrennt  werden  und  hierdurch  selbständigen  rechtlichen  Bestand
erlangen  kann.
Das  Recht  des  Eigentümers  eines  Grundstücks  erstreckt  sich  nach
§  905  auf  den  Erdkörper  unter  der  Oberfläche  und  umfaßt  daher
grundsätzlich  die  Befugnis  zur  Aneignung  der  Bodenbestandteile
(Mineralien).  Jedoch  greifen  hier  die  bergrechtlichen  Vorschriften
ein.  Für  Sachsen  gilt  das  Allg.  Berggesetz  vom  16.  Juni  1868
nebst  den  Novellen  vom  18.  März  1887  und  20.  Juni  1898  und
der  Ausf.=V.  vom  24.  Juli  1900,  die  insbesondere  auch  die  Muster
für  die  Eintragungen  gibt.  Danach  sind  diejenigen  Mineralien,
welche  wegen  ihres  Metallgehalts  nutzbar  sind  (metallische  Mineralien), ¬
  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Raseneisensteins,  ingleichen
das  Steinsalz  sowie  die  Salzquellen  dem  Verfügungsrechte  des
Eigentümers  entzogen  (G.  §§  1,  Abs.  1,  180).  Die  Benutzung  von
Steinsalz  und  von  Salzquellen  zur  Salzgewinnung  ist  dem  Staate
vorbehalten,  der  jedoch  auch  an  Privatpersonen  Genehmigung  dazu
erteilen  kann  (G.  §  5).  Der  Raseneisenstein,  der  besonders  auf
Wiesen  und  auf  Moorgrund  vorkommt,  unterliegt  dem  Rechte  des
Eigentümers  und  kann  vom  Eigentümer  ohne  Beobachtung  der
bergpolizeilichen  Vorschriften  aufgesucht  und  gewonnen  werden
(G.  §  180).
Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  der  sonstigen  metallischen
Mineralien  steht  nach  G.  §  3  unter  Beobachtung  der  in  dem  Gesetz
enthaltenen  Vorschriften  jedermann  frei;  jedoch  hat  sich  der  Staat
mit  Rücksicht  auf  die  allgemeine  Bedeutung  und  die  Gefährlichkeit
des  Bergbaus  ein  weitgehendes  Aufsichtsrecht  über  den  Betrieb  vorbehalten, ¬
  das  vom  Bergamte  ausgeübt  wird.  Das  Bergamt  kann
insbesondere  vom  Bergbauunternehmer  Betriebspläne  einfordern
und  die  Pläne  abändern  (§  60).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer