Das Bergrecht.
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zum Entwurf I Art. 38 hervorgehoben findet, die Vorschriften, welche
gewisse Mineralien von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers
ausschließen, die Begründung, Veränderung und Aufhebung sowie
den Inhalt des Bergwerkseigentums regeln, die Gewerkschaft und
deren Verfassung, die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden ¬
und den Grundeigentümern, die Haftung der Bergwerkseigentümer ¬
für den anderen Bergwerken verursachten Schaden sowie
die Rechtsverhältnisse der Bergarbeiter ordnen. Ebenso gehören
die Vorschriften über die grundbuchmäßige Behandlung und die
Zwangsvollstreckung in ein Bergbaurecht hierher. Endlich begründet
es für die Anwendung des Art. 67 auch keinen Unterschied, ob es
sich um ein sog. verliehenes Bergbaurecht handelt, und also der
Abbau von Mineralien in Frage steht, die dem Verfügungsrechte
des Eigentümers entzogen sind, oder ob das Mineral zwar diesem
Verfügungsrechte untersteht, aber seine Gewinnung doch den bergrechtlichen ¬
Vorschriften und Beschränkungen unterworfen ist. Letzternfalls ¬
entscheidet das Landesrecht insbesondere auch darüber,
inwiefern das Recht zur Gewinnung des Minerals vom Eigentum
abgetrennt werden und hierdurch selbständigen rechtlichen Bestand
erlangen kann.
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich nach
§ 905 auf den Erdkörper unter der Oberfläche und umfaßt daher
grundsätzlich die Befugnis zur Aneignung der Bodenbestandteile
(Mineralien). Jedoch greifen hier die bergrechtlichen Vorschriften
ein. Für Sachsen gilt das Allg. Berggesetz vom 16. Juni 1868
nebst den Novellen vom 18. März 1887 und 20. Juni 1898 und
der Ausf.=V. vom 24. Juli 1900, die insbesondere auch die Muster
für die Eintragungen gibt. Danach sind diejenigen Mineralien,
welche wegen ihres Metallgehalts nutzbar sind (metallische Mineralien), ¬
mit alleiniger Ausnahme des Raseneisensteins, ingleichen
das Steinsalz sowie die Salzquellen dem Verfügungsrechte des
Eigentümers entzogen (G. §§ 1, Abs. 1, 180). Die Benutzung von
Steinsalz und von Salzquellen zur Salzgewinnung ist dem Staate
vorbehalten, der jedoch auch an Privatpersonen Genehmigung dazu
erteilen kann (G. § 5). Der Raseneisenstein, der besonders auf
Wiesen und auf Moorgrund vorkommt, unterliegt dem Rechte des
Eigentümers und kann vom Eigentümer ohne Beobachtung der
bergpolizeilichen Vorschriften aufgesucht und gewonnen werden
(G. § 180).
Die Aufsuchung und Gewinnung der sonstigen metallischen
Mineralien steht nach G. § 3 unter Beobachtung der in dem Gesetz
enthaltenen Vorschriften jedermann frei; jedoch hat sich der Staat
mit Rücksicht auf die allgemeine Bedeutung und die Gefährlichkeit
des Bergbaus ein weitgehendes Aufsichtsrecht über den Betrieb vorbehalten, ¬
das vom Bergamte ausgeübt wird. Das Bergamt kann
insbesondere vom Bergbauunternehmer Betriebspläne einfordern
und die Pläne abändern (§ 60).