Verkürzung durch Verträge. §. 435. 151
D. Erweiterung des Edicts durch die Contractsklagen *).
§. 435.
In den Fällen, in denen dem Verkürzten der Fehler
der Sache wegen, die er empfangen, ädilische Klagen zu
Gebote stehen, kann er sich allerdings auch der Civilklagen
aus dem Contracte?) bedienen, unter Umständen auf Aufhebung =
des Geschäftes sowohl, als vorzüglich auf Verminderung =
der Gegenleistung; ja man läßt sie, ohne Rücksicht
auf die 3) Verjährungsfristen der ädilischen Klagen zu nehmen, ¬
wegen solcher Fehler4) und bei solchen Contracten
zu, welche das Edict nicht in Betracht ziehet. Selbst
eine den Aedilen ganz unbekannte Klage auf das Interesse
gilt gegen den im Kennens) und Verschweigen von Fehlern ¬
oder im Versprechen von *) Fehlerlosigkeit dolosen Promittenten, ¬
und gegen denjenigen, welcher die Sache wissentlich ¬
zu einem Zwecke überließ?), dem sie nur fehlerlos
Auch wegen Mangels der der
hätte genügen können. —
Sache angerühmten 3) Vorzüge findet vorstehender Gebrauch
der Contractsklage Statt und selbst auf das Interesse.
ad tit. Dig. 19. 1. ad l. 11. §. 3.
1) Donelli comm. 13, 3.
4) l. 1. §. 10. 11. 1. 4. pr.
Pufendorf Observ. 2, 195.
§. 4. D. de aed. ed. (21. 1.)
2) 1. 31. §. 20. D. de aed.
Dieß war vermuthlich die Vered, ¬
(21. 1.) Marani Parat,
anlassung der Erweiterung des
ad P. 21. 1. 1. 11. §. 3. u. 5.
Edicts durch die Contractsklagen
1. 13. D. de A. E. V. (19. 1.)
überhaupt. l. 19. §. 1. D. locati
3) Es ist kein positiver, noch
(19. 2)
wissenschaftlicher Grund vorhan5) =
l. 13. pr. D. de A. E. V.
den, die Contraetsklagen in dieser
(19. 1.)
Anwendung auf die Verjährungs6) ¬
l. 6. §. 4. D. eodem.
zeit der ädilischen Rechtsmittel zu
7) 1. 6. §. 4. D. cit. 1. 19.
beschränken. l. 2. C. de aed.
§. 1. D. locati (19. 2.)
act. (4. 58.) widerspricht nicht,
8) 1. 21. §. 2. D. de A. E.
denn die Klage ex empto war
V. (19. 1.) 1. 45. D. de conin ¬
dem vorgelegten Falle gar
trah. emt. (18. 1.)
nicht begründet. Cujac. recit.