22
der Negatorienklage behandeln, nur thatsächliche Störungen
des Eigenthumsrechts, und es liegt in Wahrheit ein Bedürfniß,
solchen wörtlichen Berühmungen mit der Negatoria zu begegnen,
nicht im Mindesten vor, zumal gegen solche Berühmungen das
heutige Recht das Rechtsmittel der Provokation ex lege diffamari ¬
gestattet.*) Es läßt sich endlich nicht wohl annehmen,
daß die römischen Juristen, welche bei der blosen außergerichtlichen
Prohibition auf Grund des interd. quod vi aut clam und der
operis novi nuntiatio thatsächliche Störungen erforderten,
bei der (legitima actio) Negatoria, welcher ein förmlicher Eigenthumsbeweis ¬
unter Umständen vorauszugehen hat, sich hätten
mit der blos mündlichen Berühmung eines Rechts begnügen sollen.
Und wenn sie weiter bei der Negatoria das officium judicis
darinn setzen, „ne dominus in quietetur“ und „ut de futuro ¬
opere caveri debeat (ab adversario) l. 5 §. 7 D. 7
6 und l. 12. D. 8, 5; so können wir schwerlich eine blos mündliche ¬
Berühmung für geeignet erachten, den Begriff des inquietari ¬
auszufüllen, noch für gewichtig genug, daß man eine Kautionsleistung ¬
de non amplius turbando deshalb decretirt habe.
Sintenis 2) will zwar die gegentheilige Ansicht damit rechtfertigen,
daß er anführt, eine Rechtsverletzung sei hier leichter zu besorgen, ¬
z. B. bei Veräußerung eines Grundstücks durch Verscheuchung
Kauflustiger, wenn der Nachbar einer Servitut sich berühmt;
er unterscheidet jedoch nicht scharf genug zwischen Verletzung eines
Rechts an der Sache (des Eigenthums) und Verletzung eines
Vermögensrechts. Mit der letztern Art hat die Negatoria
in der Hauptsache nichts zu thun, dafür gibt es im obigen Falle
die actio injuriarum oder actio doli.
§. 10.
2., Die Behauptung, daß Gegenstand der Negatorienklage jeder
Eigenthumseingriff sein könne, welcher objektiv betrachtet, als
Objekt eines dinglichen Rechts sich auffassen lasse, ist früher
von Hoffmann, und neuerdings wieder von Zimmermann, Archiv
*) Rechtslex. B. X. S. 348. not. 795. Wochenbl. 1857. S. 357. A.
M. Franke im Arch. f. civ. Prax. B. 18. S. 336.
2) Sintenis, Civilr. B. l. S. 524. not. 65 b.