Metadata : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn (Bd. 2, Abt. 1)

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der  Negatorienklage  behandeln,  nur  thatsächliche  Störungen
des  Eigenthumsrechts,  und  es  liegt  in  Wahrheit  ein  Bedürfniß,
solchen  wörtlichen  Berühmungen  mit  der  Negatoria  zu  begegnen,
nicht  im  Mindesten  vor,  zumal  gegen  solche  Berühmungen  das
heutige  Recht  das  Rechtsmittel  der  Provokation  ex  lege  diffamari ¬
  gestattet.*)  Es  läßt  sich  endlich  nicht  wohl  annehmen,
daß  die  römischen  Juristen,  welche  bei  der  blosen  außergerichtlichen
Prohibition  auf  Grund  des  interd.  quod  vi  aut  clam  und  der
operis  novi  nuntiatio  thatsächliche  Störungen  erforderten,
bei  der  (legitima  actio)  Negatoria,  welcher  ein  förmlicher  Eigenthumsbeweis ¬
  unter  Umständen  vorauszugehen  hat,  sich  hätten
mit  der  blos  mündlichen  Berühmung  eines  Rechts  begnügen  sollen.
Und  wenn  sie  weiter  bei  der  Negatoria  das  officium  judicis
darinn  setzen,  „ne  dominus  in  quietetur“  und  „ut  de  futuro ¬
  opere  caveri  debeat  (ab  adversario)  l.  5  §.  7  D.  7
6  und  l.  12.  D.  8,  5;  so  können  wir  schwerlich  eine  blos  mündliche ¬
  Berühmung  für  geeignet  erachten,  den  Begriff  des  inquietari ¬
  auszufüllen,  noch  für  gewichtig  genug,  daß  man  eine  Kautionsleistung ¬
  de  non  amplius  turbando  deshalb  decretirt  habe.
Sintenis  2)  will  zwar  die  gegentheilige  Ansicht  damit  rechtfertigen,
daß  er  anführt,  eine  Rechtsverletzung  sei  hier  leichter  zu  besorgen, ¬
  z.  B.  bei  Veräußerung  eines  Grundstücks  durch  Verscheuchung
Kauflustiger,  wenn  der  Nachbar  einer  Servitut  sich  berühmt;
er  unterscheidet  jedoch  nicht  scharf  genug  zwischen  Verletzung  eines
Rechts  an  der  Sache  (des  Eigenthums)  und  Verletzung  eines
Vermögensrechts.  Mit  der  letztern  Art  hat  die  Negatoria
in  der  Hauptsache  nichts  zu  thun,  dafür  gibt  es  im  obigen  Falle
die  actio  injuriarum  oder  actio  doli.
§.  10.
2.,  Die  Behauptung,  daß  Gegenstand  der  Negatorienklage  jeder
Eigenthumseingriff  sein  könne,  welcher  objektiv  betrachtet,  als
Objekt  eines  dinglichen  Rechts  sich  auffassen  lasse,  ist  früher
von  Hoffmann,  und  neuerdings  wieder  von  Zimmermann,  Archiv
*)  Rechtslex.  B.  X.  S.  348.  not.  795.  Wochenbl.  1857.  S.  357.  A.
M.  Franke  im  Arch.  f.  civ.  Prax.  B.  18.  S.  336.
2)  Sintenis,  Civilr.  B.  l.  S.  524.  not.  65  b.
            
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