Full text : ¬Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey in Westphalen nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung und Begründung (2)

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Theil  I.  Die  eheliche  Gütergemeinschaft.
denn  das  Erstere  gründet  sich  auf  ein  absolutes  Erbrecht,  welches
aus  dem  ursprünglichen  Erbvertrag  erwachsen  ist;  das  Letztere  auf
die  Vorsorge  des  Staats,  die  zum  gemeinen  Besten  ein  obrigkeitliches ¬
  Einschreiten  gegen  den  Verschwender  nöthig  macht,  und  das
Jeden  in  Hinsicht  seines  Vermögens  treffen  kann,  wenn  er  auch
in  keinen  ehelichen  Verhältnissen  steht.
5)  Ob  das  Verhältniß  des  überlebenden  Ehegatten,  bei  Trennung ¬
  der  Ehe  durch  den  Tod,  Folge  des  in  der  Ehe  bestandenen ¬
  Verhältnisses  zum  Gesammtgute  ist,  bleibt  nach  den  neueren ¬
  Theorien  ziemlich  ungewiß,  und  es  fehlt  wieder  nicht  an
Sätzen,  die  sich  widersprechen.
a)  Wenn  der  Ueberlebende  das  Gut  ganz  erhält,  oder  es  zu
gleicher  Hälfte  mit  den  Kindern  theilt,  dergestalt,  daß  es  nicht
in  seine  Bestandtheile  aufgelöst,  und  nicht  gefragt  wird:  was  ist
väterlich  und  mütterlich?  so  läßt  man  diese  Wirkung  aus  der  vollen ¬
  Gemeinschaft,  und  aus  dem  Gesammteigenthum  herfließen;
b)  Wo  aber  mit  dem  Erben  getheilt  wird,  wo  die  Wirkungen ¬
  bei  unbeerbter  Ehe  schwanken,  eine  portio  statutaria  mit
Beisitz  gegeben  wird,  da  rechnet  man  die  Rechte  des  Ueberlebenden ¬
  in  die  Kategorie  der  Erbrechte,  und  betrachtet  ihn  als  wahren ¬
  Miterben.
Es  wird  nun  zwar  noch  hinzugefügt:  die  Schulden  der  moralischen ¬
  Person,  welche  die  Ehegatten  während  der  Ehe  bildeten,
müssen  in  allen  Fällen  vom  gesammten  Vermögen  vorab  bezahlt
werden*).  Wenn  wir  aber
1)  mit  Gewißheit  voraussetzen,  daß  die  älteren  Statuten  immer
nur  von  einem  Beerben  reden,  und  zu  jeder  Zeit  die  Gemeinschaft
während  der  Ehe  selbst  und  die  wechselseitige  Beerbung  unterscheiden, ¬
  so  müßte  doch,
2)  angenommen,  daß  die  Wirkungen  bei  getrennter  Ehe  Folge
der  Gemeinschaft  während  derselben  sein  sollten,  immer  dasselbe
Rechtsprincip  statt  haben.  Soll  also  der  Uebergang  des  Vermögens ¬
  aus  der  Gemeinschaft  fließen,  aus  dem  Gesammteigenthum
herrühren,  so  kann  dieser  Erfolg  doch  nicht  verschiedenartig  und
von  Umständen  abhängend  seyn,  ohne  das  System  umzustoßen.
Aus  einem  feststehenden  generellen  Princip  bei  eingegangener  Ehe
müßte  billig  immer  dasselbe  Resultat  bei  Auflösung  derselben  folgen.
3)  Sollte  die  Gemeinschaft  der  Grund  der  Beerbung  seyn,  so
folgt  doch,  wenn  die  Ehegatten  eine  moralische  Person  bilden,
aus  diesem  Verhältniß  so  wenig  ein  Erbrecht,  wie  aus  dem
Gesammteigenthum;  denn  daraus,  daß  zwei  Individuen  eine  mo*) ¬
  Eichhorn,  Privatrecht,  §.  807.
            
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