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Theil I. Die eheliche Gütergemeinschaft.
denn das Erstere gründet sich auf ein absolutes Erbrecht, welches
aus dem ursprünglichen Erbvertrag erwachsen ist; das Letztere auf
die Vorsorge des Staats, die zum gemeinen Besten ein obrigkeitliches ¬
Einschreiten gegen den Verschwender nöthig macht, und das
Jeden in Hinsicht seines Vermögens treffen kann, wenn er auch
in keinen ehelichen Verhältnissen steht.
5) Ob das Verhältniß des überlebenden Ehegatten, bei Trennung ¬
der Ehe durch den Tod, Folge des in der Ehe bestandenen ¬
Verhältnisses zum Gesammtgute ist, bleibt nach den neueren ¬
Theorien ziemlich ungewiß, und es fehlt wieder nicht an
Sätzen, die sich widersprechen.
a) Wenn der Ueberlebende das Gut ganz erhält, oder es zu
gleicher Hälfte mit den Kindern theilt, dergestalt, daß es nicht
in seine Bestandtheile aufgelöst, und nicht gefragt wird: was ist
väterlich und mütterlich? so läßt man diese Wirkung aus der vollen ¬
Gemeinschaft, und aus dem Gesammteigenthum herfließen;
b) Wo aber mit dem Erben getheilt wird, wo die Wirkungen ¬
bei unbeerbter Ehe schwanken, eine portio statutaria mit
Beisitz gegeben wird, da rechnet man die Rechte des Ueberlebenden ¬
in die Kategorie der Erbrechte, und betrachtet ihn als wahren ¬
Miterben.
Es wird nun zwar noch hinzugefügt: die Schulden der moralischen ¬
Person, welche die Ehegatten während der Ehe bildeten,
müssen in allen Fällen vom gesammten Vermögen vorab bezahlt
werden*). Wenn wir aber
1) mit Gewißheit voraussetzen, daß die älteren Statuten immer
nur von einem Beerben reden, und zu jeder Zeit die Gemeinschaft
während der Ehe selbst und die wechselseitige Beerbung unterscheiden, ¬
so müßte doch,
2) angenommen, daß die Wirkungen bei getrennter Ehe Folge
der Gemeinschaft während derselben sein sollten, immer dasselbe
Rechtsprincip statt haben. Soll also der Uebergang des Vermögens ¬
aus der Gemeinschaft fließen, aus dem Gesammteigenthum
herrühren, so kann dieser Erfolg doch nicht verschiedenartig und
von Umständen abhängend seyn, ohne das System umzustoßen.
Aus einem feststehenden generellen Princip bei eingegangener Ehe
müßte billig immer dasselbe Resultat bei Auflösung derselben folgen.
3) Sollte die Gemeinschaft der Grund der Beerbung seyn, so
folgt doch, wenn die Ehegatten eine moralische Person bilden,
aus diesem Verhältniß so wenig ein Erbrecht, wie aus dem
Gesammteigenthum; denn daraus, daß zwei Individuen eine mo*) ¬
Eichhorn, Privatrecht, §. 807.