fullscreen : Magazin für das deutsche Recht der Gegenwart (Bd. 6 (1886))

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Erörterungen darüber, in welchen konkreten Fällen die An-
nahme des Besitzes am Urheberrecht ihre reale Bethätigung findet,
so dass der Satz bis jetzt als ein rein theoretisches, akademisches
Dogma auftritt. Sagt doch Dernburg nur: »Besitz des Urheber-
rechts ist anzuerkennen, der Besitzschutz freilich nicht ausgebildet.«
Wir finden diese reale Bethätigung in der praktisch wichtigsten,
häufigsten Erscheinung des Urheberrechts, in dem Verlagsrecht
des Buchhändlers, wie der Inhalt des Rechts ergiebt, der den
Buchhändler an den in seinem Verlage befindlichen vervielfältigten
Exemplaren zusteht.
Aus welchem Grunde hat der Buchhändler das Eigentum der
zur Verbreitung bestimmten Exemplare des von ihm verlegten
Werks, das man doch annimmt? Dafs man dasselbe nicht aus
dem Satze des römischen Rechts: scripta chartae cedunt, also nicht
daraus ableiten darf, dafs der Verleger das Material, auf welchem
die Vervielfältigung des Werks bewirkt wird, als sein Eigentum be-
sessen hat, haben wir bereits im vorigen Abschnitt in Übereinstimmung
mit Klostermann dem Nachdrucker gegenüber gesehen. Was aber
von der rechtswidrigen Vervielfältigung gilt, gilt notwendig von
der erlaubten, rechtmäfsig vorgenommenen Vervielfältigung des
Verlegers ebenfalls.
Man kann daher als Titel des Eigentums des Verlegers an
den bei ihm vorrätigen Verlagsexemplaren nur zwei Thatsachen
aufstellen :
1. dafs der Verleger die von ihm zu verlegenden Bücher auf
seine Kosten herstellt, vervielfältigt, indem mit der Ver-
vielfältigung neben den Kosten für das Material, auf welchem
diese erfolgt, immer noch andere Kosten und Auslagen ver-
bunden sind
2. dafs demselben das alleinige Nutzungsrecht, der alleinige
Gewinn aus der Verbreitung, dem Absätze der Bücher zu-
steht.
Was nun den ersten Grund des Eigentumserwerbs betrifft,
so kann man denselben schon darum nicht als stichhaltig ansehen,
weil die Herstellung einer Sache aus eigenen Mitteln in unserem
Recht überhaupt nicht als Titel des Eigentums anerkannt ist. ])
Dies beweifst der Eigentumserwerb durch Spezifikation, der nicht
davon abhängig gemacht ist, dafs der Spezifikant für die Herstellung der
spezifizierten Sache Kosten aufgewendet hat.

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