1. Buch. 2. Tit. §. 56.
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ohne allen Zweifel ist, daß dasselbe in complexu suo recipirt ¬
sey (Aut. §. 78.), dennoch, ohne sich den gröbsten
Irrthümern Preis zu geben, nicht behauptet werden, daß
alles, was wirklich Justinianeischen Rechtens ist, auch ebenfalls =
bey uns gelte; sondern es ist vielmehr der heutige
Gebrauch desselben behutsam und nach folgenden Regeln zu
beurtheilen 53).
Erste Regel: Wenn über den heutigen Gebrauch ¬
einer Stelle des Justinianeischen
Rechts die Frage entsteht, so hat man
vor allen Dingen darauf zu sehen, ob
dieselbe glossirt ist oder nicht; indem alle
diejenigen Theile und Stücke des Justinianeischen ¬
Gesetzbuches in Teutschland
kein gerichtliches Ansehen behaupten, welche ¬
nicht glossirt sind; nach der Regel:
quidquid non agnoscit glossa, illud non agnoscit curia ¬
59).
Man nennt diejenigen Theile und Stücke des Justinigneischen ¬
Rechts glossirt, welche mit den Anmerkungen ¬
68) Vorzüglich verdienen hier empfohlen zu werden Herrn Prof.
D. Webers Reflexionen zur Beförderung einer gründlichen
Theorie vom heutigen Gebrauch des römischen Rechts. Schwerin, =
Wismar und Bützow. 1782. 8. Man sehe jedoch auch
NETTELBLADT Systema element. iurisprud. positivae Germanor.
commun. §. 179. n. 2. p. 99. seq.
69) Vortreflich hat diese Regel erläutert Herr Dir. ZEPERNICK
in Coniectur. quibus ex causis Novellae Leonis Sap. in Germania ¬
receptae dici nequeant. Cap. II. §. 22. und besonders Cap.
III. §. 24. — 26. beym. BECK pag. 533.