Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  2.  Tit.  §.  56.
352
ohne  allen  Zweifel  ist,  daß  dasselbe  in  complexu  suo  recipirt ¬
  sey  (Aut.  §.  78.),  dennoch,  ohne  sich  den  gröbsten
Irrthümern  Preis  zu  geben,  nicht  behauptet  werden,  daß
alles,  was  wirklich  Justinianeischen  Rechtens  ist,  auch  ebenfalls =
  bey  uns  gelte;  sondern  es  ist  vielmehr  der  heutige
Gebrauch  desselben  behutsam  und  nach  folgenden  Regeln  zu
beurtheilen  53).
Erste  Regel:  Wenn  über  den  heutigen  Gebrauch ¬
  einer  Stelle  des  Justinianeischen
Rechts  die  Frage  entsteht,  so  hat  man
vor  allen  Dingen  darauf  zu  sehen,  ob
dieselbe  glossirt  ist  oder  nicht;  indem  alle
diejenigen  Theile  und  Stücke  des  Justinianeischen ¬
  Gesetzbuches  in  Teutschland
kein  gerichtliches  Ansehen  behaupten,  welche ¬
  nicht  glossirt  sind;  nach  der  Regel:
quidquid  non  agnoscit  glossa,  illud  non  agnoscit  curia ¬
  59).
Man  nennt  diejenigen  Theile  und  Stücke  des  Justinigneischen ¬
  Rechts  glossirt,  welche  mit  den  Anmerkungen ¬

68)  Vorzüglich  verdienen  hier  empfohlen  zu  werden  Herrn  Prof.
D.  Webers  Reflexionen  zur  Beförderung  einer  gründlichen
Theorie  vom  heutigen  Gebrauch  des  römischen  Rechts.  Schwerin, =
  Wismar  und  Bützow.  1782.  8.  Man  sehe  jedoch  auch
NETTELBLADT  Systema  element.  iurisprud.  positivae  Germanor.
commun.  §.  179.  n.  2.  p.  99.  seq.
69)  Vortreflich  hat  diese  Regel  erläutert  Herr  Dir.  ZEPERNICK
in  Coniectur.  quibus  ex  causis  Novellae  Leonis  Sap.  in  Germania ¬
  receptae  dici  nequeant.  Cap.  II.  §.  22.  und  besonders  Cap.
III.  §.  24.  —  26.  beym.  BECK  pag.  533.
            
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