fullscreen : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

Dritter  Abschnitt.
Die  Vormundschaft.
§  165.  I.  Motiv  und  Princip  der  Vormundschaft.
An  diesem  Punkte  angelangt,  sehe  ich  als  erste  Aufgabe  vor  mir,
das  in  den  §§  23-27  des  ersten  Bandes  über  das  ursprüngliche
Wesen  und  die  allmähliche  Abschwächung  der  Munt  Ausgeführte  in
der  speciellen  Anwendung  auf  die  eigentlichen  Vormundschaftsfälle  zu
präcisieren  und  in  einzelnen  dort  geäusserten  Bemerkungen,  welche
Missverständnissen  unterliegen  könnten,  zu  verdeutlichen.  Es  ist  dort
der  Satz  aufgestellt  (S  119),  dass  die  Munt  ihrem  Begriffe  nach  kein
Schutzverhältnis  im  Interesse  des  Untergebenen,  sondern  Gewalt  im
Interesse  des  Hausherrn  war,  darum  dieser  sie  beanspruchen,  nicht
jener  sie  verlangen  konnte,  ihr  Motiv  nicht  in  Fürsorge  für  das
Wohl  der  wegen  Geistes-  oder  Geschlechtsschwäche  u.  s.  f.  Unselbständigen ¬
  liege,  sondern  in  den  Rechten  der  Hausherrschaft;  und  weiter,
dass  alles  was  im  Laufe  der  Zeit  im  Widerspruch  damit  das  Princip
einer  Fürsorge  im  Interesse  des  Mündels  in  den  Vordergrund  stellte.
nicht  aus  dem  Wesen  der  Munt  stammte,  vielmehr  ein  ihr  feindseliges ¬
  Element  war  (S  107).  Daran  knüpfe  ich  hier  an,  habe  ich  mich
doch  damit  in  den  allerausgesprochensten  Widerspruch  mit  der  geltenden ¬
  Anschauung  gestellt.
Denn  die  Darstellungen  des  Vormundschaftsrechtes  in  unserer
Litteratur  gehen  alle  von  dem  als  selbstverständlich  und  daher  eines
Beweises  gar  nicht  bedürftig  betrachteten  Satze  aus,  dass  die  Vormundschaft ¬
  schon  im  ältesten  deutschen  Rechte  ein  im  Interesse  und
zur  Fürsorge  des  Mündels  aufgestelltes  Institut  gewesen  sei.  In  dieser,
alles  andere  beherrschenden  Auffassung  kommen  die  Schriftsteller  ausnahmslos ¬
  überein,  so  dass  selbst  die  verschiedenen  Formulierungen,
welche  sie  oft  (besonders  Rive)  zu  principiellen  Gegensätzen  aufgebauscht ¬
  haben,  vor  dieser  gemeinsamen  Basis  als  höchst  nebensächlich
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer