Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

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§.  57  und  58.
tigten  Erleichterung  der  Rechtsverfolgung,  oder  auf  der  Unanwendbarkeit ¬
  der  vorhandenen  ersten  Instanz.  Den  erstern  Zweck
würde  man  in  zwei  Fällen,  nämlich  bei  dem  Gerichtsstande  mitleidswürdiger ¬
  Personen,  und  dem  Gerichtsstande  der  Einheit  des
Klaggrundes,  als  Grundlage  betrachten  müssen,  wenn  man  nach
Deutschem  Rechte  überhaupt  noch  von  einem  Gerichtsstande  mitleidswürdiger ¬
  Personen  reden  könnte.  Man  hat  nämlich  angenommen,
der  Gerichtsstand  der  mitleidswürdigen  Personen  *)  bestehe ¬
  nach  Römischem  Rechte  darin,  daß  dergleichen  Personen  in
Rechtsstreitigkeiten,  worin  sie  als  Kläger  auftreten,  nach  Gefallen
alsbald  in  höchster  Instanz  die  Klage  hätten  anstellen,  als  Beklagte ¬
  aber  wählen  können,  ob  ihr  Gegner  in  unterster  oder
höchster  Instanz  wider  sie  klagend  auftreten  solle.  Allein  diese
Behauptung  ist  unrichtig,  das  Gesetz  spricht  vielmehr  nur  von  der
Frage,  ob  solchen  Personen  das  Erscheinen  in  Person  vor
der  höchsten  Instanz  (coram  principe)  in  Sachen  zur  Pflicht
gemacht  werden  könne,  welche  ohnehin  zufolge  der  römischen  Gerichtsverfassung ¬
  von  dem  Kaiser  selbst  behandelt  wurden  3).  Es
entscheidet  aber  die  einschlagende  Gesetzstelle  nichts,  und  ordnet
nichts  Neues  rücksichtlich  der  Competenz  dieses  Gerichtsstandes
an,  sondern  dispensirt  dergleichen  Personen  nur  von  dem  Erscheinen ¬
  in  Person  vor  der  höchsten  Stelle.  In  Deutschland  hat
aber  bei  der  veränderten  Gerichtsverfassung,  durch  welche  alle
Cabinetsjustiz  beseitigt  wurde,  die  Obergerichte  aber  durch  das  in
den  Gesetzen  auf  das  entschiedenste  anerkannte  Recht  der  ersten
Instanz  beschränkt  sind,  ein  solches  Privilegium  niemals  gesetzliche ¬
  Anerkennung  gefunden,  und  kann  deshalb  als  anwendbar
nicht  angesehen  werden.  —  Was  dagegen  den  zweiten  Fall  betrifft,
so
den  Gerichtsstand  der  Einheit  des  Klaggrundes  6)
4)  L.  un.  C.  quando  imper.  inter  pupill.  (3,  14).  Weber,  Beiträge
zu  Klagen  und  Einreden,  Bd.  2,  Abh.  12,  S.  59  fg.  Glück,  a.  a.  O.,
Bd.  6,  §.  522.  Zimmern,  Römischer  Civilproceß,  §.  31,  Note  3.  Bayer,
Civilproceß,  S.  225  fg.
5)  L.5,  §.  3,  C.  de  tempor.  et  repar.  (7,  63).
6)  Lotz,  Civilistische  Abhandlungen,  S.  136—143.  Mittermaier,
Archiv  für  civilistische  Praxis,  II,  141  fg.  Pfeifer,  Praktische  Ausführungen, ¬
  1,  324  fg.  Puchta,  Dienst  deutscher  Justizämter,  1,  175.  Planck,
Mehrheit  der  Rechtsstreit.,  S.  330  fg.  Bayer,  Civilproceß,  S.  227  fg.
            
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