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§. 57 und 58.
tigten Erleichterung der Rechtsverfolgung, oder auf der Unanwendbarkeit ¬
der vorhandenen ersten Instanz. Den erstern Zweck
würde man in zwei Fällen, nämlich bei dem Gerichtsstande mitleidswürdiger ¬
Personen, und dem Gerichtsstande der Einheit des
Klaggrundes, als Grundlage betrachten müssen, wenn man nach
Deutschem Rechte überhaupt noch von einem Gerichtsstande mitleidswürdiger ¬
Personen reden könnte. Man hat nämlich angenommen,
der Gerichtsstand der mitleidswürdigen Personen *) bestehe ¬
nach Römischem Rechte darin, daß dergleichen Personen in
Rechtsstreitigkeiten, worin sie als Kläger auftreten, nach Gefallen
alsbald in höchster Instanz die Klage hätten anstellen, als Beklagte ¬
aber wählen können, ob ihr Gegner in unterster oder
höchster Instanz wider sie klagend auftreten solle. Allein diese
Behauptung ist unrichtig, das Gesetz spricht vielmehr nur von der
Frage, ob solchen Personen das Erscheinen in Person vor
der höchsten Instanz (coram principe) in Sachen zur Pflicht
gemacht werden könne, welche ohnehin zufolge der römischen Gerichtsverfassung ¬
von dem Kaiser selbst behandelt wurden 3). Es
entscheidet aber die einschlagende Gesetzstelle nichts, und ordnet
nichts Neues rücksichtlich der Competenz dieses Gerichtsstandes
an, sondern dispensirt dergleichen Personen nur von dem Erscheinen ¬
in Person vor der höchsten Stelle. In Deutschland hat
aber bei der veränderten Gerichtsverfassung, durch welche alle
Cabinetsjustiz beseitigt wurde, die Obergerichte aber durch das in
den Gesetzen auf das entschiedenste anerkannte Recht der ersten
Instanz beschränkt sind, ein solches Privilegium niemals gesetzliche ¬
Anerkennung gefunden, und kann deshalb als anwendbar
nicht angesehen werden. — Was dagegen den zweiten Fall betrifft,
so
den Gerichtsstand der Einheit des Klaggrundes 6)
4) L. un. C. quando imper. inter pupill. (3, 14). Weber, Beiträge
zu Klagen und Einreden, Bd. 2, Abh. 12, S. 59 fg. Glück, a. a. O.,
Bd. 6, §. 522. Zimmern, Römischer Civilproceß, §. 31, Note 3. Bayer,
Civilproceß, S. 225 fg.
5) L.5, §. 3, C. de tempor. et repar. (7, 63).
6) Lotz, Civilistische Abhandlungen, S. 136—143. Mittermaier,
Archiv für civilistische Praxis, II, 141 fg. Pfeifer, Praktische Ausführungen, ¬
1, 324 fg. Puchta, Dienst deutscher Justizämter, 1, 175. Planck,
Mehrheit der Rechtsstreit., S. 330 fg. Bayer, Civilproceß, S. 227 fg.