Volltext : ¬Das Verlagsrecht (2)

Schadensersatz.  §  54.
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erfordert  einen  nach  allgemeinen  civilprocessualischen  Grundsätzen ¬
  49  zu  bemessenden  Nachweis.
plare  mit  einem  den  Preis  von  1000  Exemplaren  der  Originalausgabe  übersteigenden ¬
  Erlös  absetzte,  wird  der  Verlagsberechtigte  immerhin  (den  Beweis ¬
  dieses  Absatzes  vorausgesetzt)  ansprechen  können.
Vgl.  Thesis  des  Obertribunals  zu  Berlin  vom  26.  Sept.  1851;
Bei  Feststellung  der  Entschädigung  des  rechtmässigen  Verlegers  ist  die  Berücksichtigung ¬
  der  abgesetzten  Exemplare  der  unrechtmässigen  Ausgabe  nicht  ausgeschlossen ¬
  (Striethorsts  Arch.  Bd.  2  S.  372  Nr.  77).  Vgl.  auch  oben  Note  43.
Auch  bei  Feststellung  der  Quantität,  welche  als  abgesetzt  anzu
nehmen  sein  solle,  ist  dem  Ermessen  Sachverständiger  ein  gewisser  Raum
zu  lassen;  in  dieser  Hinsicht  sprach  in  der  Sächs.  Kammer  (Mitth.  über
die  Verhandl.  des  Landtags  im  Königr.  Sachsen  I.  Kammer  1843  II.  Bd.
S.  1194)  der  Referent  aus:  Ich  zweifle  gar  nicht,  dass  die  Sachverständigen ¬
  wenigstens  die  ungefähre  Zahl  der  vertriebenen  Exemplare  nach  den  Verhältnissen -
  des  vorliegenden  concreten  Falls  zu  bestimmen  wissen  werden,  ohne
sich  gerade  an  die  Zahl  der  Exemplare  zu  halten,  die  unzweifelhaft  als
verkauft  ermittelt  worden  sind.  Damit  erklärte  sich  auch  der  K.  Commissär
einverstanden.
Eine  weitere  Frage,  welche  aus  dem  oben  erörterten  Grundsatz,  dass
nemlich  der  Verlagsberechtigte  die  Anzahl  der  vom  Nachdrucker  abgesetzten ¬
  Exemplare  seiner  Ersatzforderung  zu  Grunde  legt,  sich  erhebt,
ist  die:  ob,  wenn  der  klagende  Verleger  nur  für  eine  geringere
Zahl  von  Exemplaren  Verlagsberechtigter  war,  sich  die  Verbindlichkeit -
  des  Nachdruckers  nun  in  diesem  Verhältnisse  mindert.  Diese
Frage  ist  insofern  zu  verneinen,  als  der  Nachdrucker  jedenfalls  nach  der
Zahl  der  von  ihm  abgesetzten  Exemplare  ersatzpflichtig  ist,  denn  er  hat
in  diesem  Umfang  das  Verlagsrecht  verletzt.  Nur  ist  die  Person  des  Ersatz ¬
  berechtigten  hier  zum  betreffenden  Theil  eine  andere;  hierüber
s.  unten  S.  685  ff.
Hatte  aber  der  klagende  Verleger  das  unbeschränkte  Verlagsrecht,
so  würde  er,  selbst  wenn  er  seinen  ganzen  Vorrath  bereits  abgesetzt ¬
  hatte,  noch  immerhin  durch  den  Absatz  der  Nachdrucksexemplare
insofern  beeinträchtigt  und  zum  Ersatzanspruch  berechtigt  erscheinen,  als
nicht  nur  sein  Absatz  verzögert  worden  sein  mag,  sondern  auch,  sofern
er  bezüglich  weiterer  Auflagen  verletzt  erschiene.  Desshalb  ist  es  irrig,
wenn  Jolly  (Lehre  vom  Nachdruck  S.  289)  es  für  absolut  unrichtig  erklärt:
wenn  dem  rechtmässigen  Verleger  trotz  des  Absatzes  aller  Exemplare  der  rechtmässigen ¬
  Ausgabe  doch  der  Verkaufspreis  von  so  vielen  Originalexemplaren
als  Entschädigung  zugesprochen  würde,  als  die  Zahl  der  abgesetzten  Nachdrucksexemplare ¬
  beträgt.
4  S.  unten  §  57  bei  Note  42.  Vgl.  Jolly  Die  Lehre  vom  Nachdruck
S.  283—286.
            
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