Schadensersatz. § 54.
681
erfordert einen nach allgemeinen civilprocessualischen Grundsätzen ¬
49 zu bemessenden Nachweis.
plare mit einem den Preis von 1000 Exemplaren der Originalausgabe übersteigenden ¬
Erlös absetzte, wird der Verlagsberechtigte immerhin (den Beweis ¬
dieses Absatzes vorausgesetzt) ansprechen können.
Vgl. Thesis des Obertribunals zu Berlin vom 26. Sept. 1851;
Bei Feststellung der Entschädigung des rechtmässigen Verlegers ist die Berücksichtigung ¬
der abgesetzten Exemplare der unrechtmässigen Ausgabe nicht ausgeschlossen ¬
(Striethorsts Arch. Bd. 2 S. 372 Nr. 77). Vgl. auch oben Note 43.
Auch bei Feststellung der Quantität, welche als abgesetzt anzu
nehmen sein solle, ist dem Ermessen Sachverständiger ein gewisser Raum
zu lassen; in dieser Hinsicht sprach in der Sächs. Kammer (Mitth. über
die Verhandl. des Landtags im Königr. Sachsen I. Kammer 1843 II. Bd.
S. 1194) der Referent aus: Ich zweifle gar nicht, dass die Sachverständigen ¬
wenigstens die ungefähre Zahl der vertriebenen Exemplare nach den Verhältnissen -
des vorliegenden concreten Falls zu bestimmen wissen werden, ohne
sich gerade an die Zahl der Exemplare zu halten, die unzweifelhaft als
verkauft ermittelt worden sind. Damit erklärte sich auch der K. Commissär
einverstanden.
Eine weitere Frage, welche aus dem oben erörterten Grundsatz, dass
nemlich der Verlagsberechtigte die Anzahl der vom Nachdrucker abgesetzten ¬
Exemplare seiner Ersatzforderung zu Grunde legt, sich erhebt,
ist die: ob, wenn der klagende Verleger nur für eine geringere
Zahl von Exemplaren Verlagsberechtigter war, sich die Verbindlichkeit -
des Nachdruckers nun in diesem Verhältnisse mindert. Diese
Frage ist insofern zu verneinen, als der Nachdrucker jedenfalls nach der
Zahl der von ihm abgesetzten Exemplare ersatzpflichtig ist, denn er hat
in diesem Umfang das Verlagsrecht verletzt. Nur ist die Person des Ersatz ¬
berechtigten hier zum betreffenden Theil eine andere; hierüber
s. unten S. 685 ff.
Hatte aber der klagende Verleger das unbeschränkte Verlagsrecht,
so würde er, selbst wenn er seinen ganzen Vorrath bereits abgesetzt ¬
hatte, noch immerhin durch den Absatz der Nachdrucksexemplare
insofern beeinträchtigt und zum Ersatzanspruch berechtigt erscheinen, als
nicht nur sein Absatz verzögert worden sein mag, sondern auch, sofern
er bezüglich weiterer Auflagen verletzt erschiene. Desshalb ist es irrig,
wenn Jolly (Lehre vom Nachdruck S. 289) es für absolut unrichtig erklärt:
wenn dem rechtmässigen Verleger trotz des Absatzes aller Exemplare der rechtmässigen ¬
Ausgabe doch der Verkaufspreis von so vielen Originalexemplaren
als Entschädigung zugesprochen würde, als die Zahl der abgesetzten Nachdrucksexemplare ¬
beträgt.
4 S. unten § 57 bei Note 42. Vgl. Jolly Die Lehre vom Nachdruck
S. 283—286.