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Cigenthums beschränkt wurden, ciuch die Mäaßregeln auf die
Kultur und Bevölkerung nachtheilig eiNwirken mußten.
Zweite Erörterung
zum §. 6. des Edicts, wo es heißt:
«alle in grupdherrlichen Verträgen constituirten
«ständigen, oder nicht ständigen Renten und La-
«sten sind nach dem Einverständniß der Bethei-
«ligten ablösbar.» >.
Hierbei entsteht die Frage: ob der Gutsherr die
Verbindlichkeit habe, seine Frohnen auf einseiti-
gen Antrag des Frohnpflichtigen ablösen zu müs-
sen? Diese Frage ist im allgemeinen zu verneinen, indem
nur mit wechselseitiger Einwilligung und Einverständniß des
Gutsherrn und Frohnpflichtigen die Aufhebung erfolgen kann a),
doch unter gewissen Einschränkungen.
a) So'wurde in einer Streitsache des von Zu Rhein mit den
Grundholden des Patrimonialgerichts zu Obdach in drei In-
stanzen erkannt, v. Zu Rhein Zeitschrift B. I. Heft II. S. 1S2.
Denn ly wenn die D. Urkunde Tit. JV. §,7 bestimmt,
daß die ungemessenen Frohnen in gemessene umzuändern und
letztere ablösbar seyn sollen: so ist dies kein Gebot der Ab-
änderung, sondern nur die Bewilligung derselben, woraus noth-
wendig folgt, daß die Ablösbarkeit nur in Folge der Ueber-
einkunst des Frohnberechtigten und Frohnpflichtigen statt ha-
ben kann b).
d) Beil. VI. tz. 6. d. V. Urk.
2) Ein Zwang gegen die Gutsherrschast zur Ablösung
der Frohnen ist der Regel nach unzuläßig und jede hierauf
gerichtete Klage abzuweisen.
Wenn nun gleich dies die richtige Meinung ist, so kommt
hierbei doch noch Folgendes in Betracht.