Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1833, Bd. 1 (1833))

Hauptblatt.
136
VII.
Einige  Worte
zur
Erläuterung  des  §.  15  des  II.  Theiles  des
österreichischen  Strafgesetzbuches.
Vom
Herrn  Dr.  Michael  Stöger,
k.  k.  o.  ö.  Professor  der  Rechte  an  der  Univertsiät  zu  Lemberg.
§.  1.
Unter  die  Gattungen  der  Strafübeln,  welche  unser  Strafgesetz -
  bey  schweren  Polizey=Uebertretungen  als  Hauptstrafen
und  als  Verschärfungen  anwendet,  gehört  die  körperliche
Züchtigung  mit  Streichen  (§.  8  lit.  e.,  §§.  18  und
19  lit.  a.).  —  Die  Anwendung  derselben  wird  aber  durch  den
15.  §.  auf  gewisse  Subjecte  beschränkt,  nähmlich
auf  das  Dienstgesinde,  die  Handwerksgesellen,
und  jene  Volksklassen,  die  ihren  Unterhalt
von  Tag  zu  Tag  erwerben,  denen  also  ein  Arrest
auch  von  wenigen  Tagen  an  ihrer  Erwerbung
und  dem  Unterhalte  der  Ihrigen  Schaden  bringen -
  würde.
Sinn,  Umfang  und  Begründung  dieser  gesetzlichen  Beschränkung -
  wurde  durch  die  würdigen  Commentatoren  dieses
Theiles  des  Strafgesetzbuches  so  erklärt,  daß  die  kurzen  Noten
des  Herrn  Regierungsrath  Ritters  v.  Egger  und  die  commentirende -
  Ausführung  des  Herrn  Professors  Kudler  (s.
III.  Aufl.,  S.  62  und  71  u.  s.  w.)  keinen  Zweifel  übrig  lassen,
selbst  gegenüber  den  scharfsinnigen  Abweichungen  des  Hrn.  Appellationsrathes -
  Nippel.  Allein  in  der  practischen  Anwendung
Max-Planck-Institut  für
            
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