Object : ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Verfahren  in  Entmündigungssachen.  §.  605.
In  dem  Verfahren  vor  dem  Beschwerdegerichte  finden
die  Vorschriften  des  §.  567  entsprechende  Anwendung.
Prot.  S.  458  (§.  m).
Gegen  den  Beschluss,  durch  den  das  Amtsgericht  nach
vorgängiger  Ermittlung  oder  ohne  solche  die  Entmündigung  ablehnt, -
  steht  die  sofortige  Beschwerde  (§.  540)  zu.  Diese  ist
das  einzige  Anfechtungsmittel.  Klage  nach  §.  605  gibt  es  nicht.  Sie
geht  nach  dem  G.-V.-Ges.  §.  72  an  das  Landgericht,  bei  dem  dann
nach  Abs.  2  dasselbe  Offizialverfahren  stattfindet,  wie  nach  §.  597
in  erster  Instanz.
Die  sofortige  Beschwerde  kann  ergriffen  werden  1)  von  dem
Antragsteller  (s.  §.  595  Abs.  1);  aber  jedenfalls  auch  vom  zuständigen -
  (§.  595  Abs.  2)  Staatsanwalt,  mag  dieser  den  ersten  Antrag
gestellt  (§.  595  Abs.  2),  oder  nur  in  dem  Verfahren  mitgewirkt
(§.  597  Abs.  3),  oder  bisher  an  dem  Verfahren  noch  gar  nicht  sich
betheiligt  haben.  Ausserdem  hat  es  aber  auch  der  Staatsanwalt  in
der  Hand,  jeden  Tag  von  Neuem  die  Entmündigung,  sei  es  auch
auf  Grund  derselben  Thatsachen,  zu  beantragen.
Ueber  die  Kosten  ist  nichts  gesagt  worden.  In  der  Justizkommission -
  wurde  angenommen,  dass  die  Bestimmung  des  §.  92  für
die  Beschwerdeinstanz  zur  Anwendung  komme.
§.  605.
Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluss  kann
im  Wege  der  Klage  binnen  der  Frist  eines  Monats  angefochten -
  werden.
Das  Recht  zur  Erhebung  der  Klage  steht  dem  Entmündigten -
  selbst,  dem  Vormunde  desselben  und  den  im
§.  595  bezeichneten  Personen  zu.
Die  Frist  beginnt  für  den  Entmündigten  mit  dem  Tage,
an  welchem  er  von  der  Entmündigung  Kenntniss  erhalten
hat,  für  die  übrigen  Personen  mit  der  Bestellung  des  Vormundes -
  und  im  Falle  einer  gesetzlichen  Vormundschaft  mit
der  Mittheilung  des  Beschlusses  an  den  gesetzlichen  Vormund.
Prot.  S.  458  (§.  n).
I.  Eine  Anfechtung  des  Entmündigungsbeschlusses
findet  nach  Abs.  1  nur  im  Wege  einer  förmlichen  Klage
statt.  Diese  Anfechtungsklage  ist  von  der  Aufhebungskläge  des
            
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