Object : Schey, Josef von: Begriff und Wesen der Mora Creditoris im österreichischen und im gemeinen Rechte

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technicus  für  ein  bestimmtes  Rechtsinstitut.  Das  zeigt  sich  denn
auch  im  Sprachgebrauche  des  a.  b.  G.  B.
Nicht  selten  bedeutet  „Verzug“  lediglich  einen  Zeitablauf
So,  wenn  von  „Gefahr  im  Verzuge“  die  Rede  ist  (§§  86,  276
a.  b.  B.  G.);  so  wenn  die  Wendung  „ohne  Verzug“,  „ohne  Zögeo“ -

rung  gleichbedeutend  gebraucht  ist  mit  „unverzüglich“.  Dahin
gehören  §§  862,  1003,  1405,  aber  auch  §  973  a.  b.  G.  B.  Der
Satz,  dass  der  Entlehner  einer  Sache  verbunden  ist,  „mit  dem
Gebrauche  nicht  zu  zögern“  hat  keinen  unmittelbaren  Bezug  auf
die  mora;  er  will  nur  die  in  dem  Leihvertrage  „stillschweigend
t1
für  die  Rückgabe  der  geliehenen  Sache
bestimmte  Zeitfrist
näher  präcisiren.  *  2)  Anderwärts  ist  mit  jenem,  oder  ähnlichen
Ausdrücken  die  einfache  Thatsache  gemeint,  dass  eine  bestimmte
Leistung  zu  einer  bestimmten  Zeit  nicht  gemacht  ist.3)  So  in
§  1135,  1136,  1166,  1336  a.  b.  G.  B.,  auf  welche  sofort  zurückzukommen -
  sein  wird.  Wo  dagegen  das  Gesetz  mit  Bezug  auf
eine  bestimmte  Handlung  von  „Säumnioder -
  „Saumseligkeit
spricht,  da  lässt  sich  nicht  verkennen,  dass  es  damit  dem  „Säumigen“ -
  einen  Vorwurf*)  machen  will,  ein  Punkt,  der  gerade  für
unsere  Fragen  nicht  ohne  Bedeutung  ist.  In  diesem  Sinne
spricht  §  816  a.  b.  G.  B.  von  dem  „saumseligen  Erben“,  §  1118
a.  b.  G.  B.3)  von  dem  „säumigen“  Bestandnehmer,  endlich  §  1399
a.  b.  G.  B.  von  einem  „Versäumnis“  des  Cessionars.6
der  Ausdruck  den  Hinweis  auf  das  unerlaubte,  unschöne  des  Säumens  in  sich
auf.  Damit  rückt  er  näher  an  das  verwandte  „Zögern“  heran,  welches  an
sich  schon  das  Moment  der  Absichtlichkeit  enthält  (Weigand  Deutsch.
Wörterb.  h.  v.)
*)  Zeiller  III,  S.  215.
2)  Vgl.  §  904  a.  b.  G.  B.:  „sogleich,  nämlich  ohne  unnöthigen  Aufschub“.
S.  auch  Stubenrauch  zu  §  973  Nr.  2.
3)  Unger  S.  125.
*)  Vgl.  oben  Nte.  5.  —  In  der  deutschen  Rechtssprache  steht  öfters
Versäumnis  geradezu  für  Verschulden.  So  z.  B.  in  dem  Sprichwort:  „Was
ohne  des  Schiffers  Versäumnis  geschieht,  geht  über  Schiff  und  Gut“  (Graf  u.
Dietherr  Rechtssprichw.  S.  277,  Nr.  305).
5)  Ueber  diesen  §  vgl.  unten  S.  12  Nte.  6.
*)  Dass  in  §  1399  cit.  damit  geradezu  eine  culpa  gemeint  ist
worauf
unten  zurückzukommen  ist  —  s.  vorläufig  Stubenrauch  zu  diesem  §  Nr.  3;
            
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