Inhaltsverzeichnis : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 20 (1848))

das neue russische Strafgesetzbuch.

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ohne das erforderliche Bewusstsein handeln“. Bei den
strengen Grundsätzen des russischen Rechts über die frei-
lich eben so wenig wie die ratio für den praktischen Juri-
sten entbehrliche Analogie, wird es eine schwierige Auf-
gabe sein für Criminalrichter und Gerichtsärzte, alle die
mannigfachen körperlichen und geistigen Zustände, welche
die Zurechnung ausschliessen, unter Wahnsinn, Blödsinn,
besinnungslose Krankheitsanfälle, kindisches Greisenalter und
Nachtwandeln zu bringen. Es ist auch nicht leicht der
Grund zu errathen, warum hier speciell das Nachtwandeln
hervorgehoben ist, nicht aber andere Schlafzustände. Es
sind manche Tödtungen von Schlaftrunkenen verübt; gesetz-
widrige Handlungen von Nachtwandlern gehören zu den
ganz unsicheren Ausnahmen.
Im Art. 104. sind die Taubstummen erwähnt. So-
bald sie weder durch Unterricht und Erziehung, noch durch
das Zusammensein mit andern Menschen „ Begriffe von
Verpflichtungen und Gesetzen (?) erhalten haben“, werden
sie für Verbrechen und Vergehen keiner Strafe unterwor-
fen; „im Falle jedoch einer von einem solchen Taubstum-
men verübten Tödtung oder eines Versuchs desselben wider
das Leben eines andern oder wider sein eigenes
oder aber zu einer Brandstiftung, wird angeordnet, dass
er in einem von andern Gefangenen abgesonderten Ge-
wahrsam gehalten und strenge unablässliche Aufsicht über
ihn geübt werde“. Es soll diess keine Strafe sein, allein
für den ohnehin schon so finster gestimmten Taubstummen
ist ein ewiges Exil der Art wohl eine schwere Strafe und
nicht eben ein Mittel, um ihm Begriffe von Recht und
Pflicht beizubringen — edictum, quamvis immane minaxque,
attamen in •poenae nomine lene fuit 10). Wenn man damit
vergleicht, dass Nachtwandler, die irgend ein Verbrechen
begangen, zu sorgfältiger Aufsicht ihren Angehörigen über-
geben werden und der Versuch des Selbstmords regelmäs-
sig nur mit der Kirchenbusse belegt wird (Art. 1944), so

10) Ovid. Trist. II., 135.
Krit. Zeiischr. f. Rechtste. etc. XX. Bd. I. U.

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