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den Destinatair auszuliefern, dem Destinatair eine Legitima-
tion und eine eigene Berechtigung zum Gute dem Schiffer
gegenüber beilegt, hierbei vorausgesetzt wird, daß der Desti-
natair selbst vorher dem Frachtführer gegenüber seinen Wil-
len, in den Frachtvertrag einzutreten, erklärt hat, und daß
das Dispositionsrecht des Destinatairs nicht vor der Ankunft
am Bestimmungsort vorhanden sei, da nach dem Frachtbrief,
aus welchem dasselbe hergeleitet werden soll, der für den
Versender oft sehr wichtige Wille und die Vereinbarung der
Contrahenten niedergelegt ist, daß an dem im Frachtbrief
angegebenen Bestimmungsort an den Destinatair abgeliefert
werde;
Daß, um dem Destinatair dem Frachtführer gegenüber ein
weiter gehendes und zwar selbst auf dem Transport zu üben-
des Dispositionsrecht über das Frachtgut zuzuschreiben, eine
Anerkennung durch positives Gesetz oder festen Handelsgebrauch
erforderlich sein würde, eine solche aber nicht vorhanden ist;
Daß das deutsche H.-G.-B. vielmehr in den Bestim-
mungen der Art. 402 u. 405 für ein dem Destinatair gegen-
über dem Frachtführer zustehendes Dispositionsrecht über die
Waare die oben bezeichnet«» Voraussetzungen zur Grund-
lage hat, und die Uebergabe des Frachtbriefs beziehungsweise
die Ankunft am Bestimmungsort als Vorbedingung fordert,
dagegen in Art. 402 die Regel bestätigt, daß bis dahin, daß
diese Bedingungen eingetreten sind, der Frachtführer hinsicht-
lich der Auslieferung und Verfügung über das Gut nur
den Ausweisungen seines Befrachters zu folgen hat, welche
Regel auch für den Spediteur als Versender um so sicherer
gilt, als der Art. 382 ihm selbst ein Pfandrecht gewährt, so
lange er das Gut in Gewahrsam hat oder in der Lage ist,
darüber zu verfügen, durch welchen letzteren Ausdruck unzwei-
felhaft auch sein Verhältniß zum Frachtführer während des,
Transports mit bezeichnet wird;
Daß angenommen werden muß, daß das entwickelte Ver-
hältniß des Versenders zu dem mit Frachtbrief versehenen
Schiffer auch nach dem holländischen Rechte gilt, da es an
sich aus den Rechtsgrundsätzen in Betreff des Frachtvertrags
hervvrgeht, das holländische H.-G.-B. keine andere Vorschrift
enthält, auch ein entgegengesetzter Handelsgebrauch in Holland
von dem Appellaten nicht behauptet und dargethan wird;