54 Allg. Theil. Kap. 3. Ergänzung der Lücken der Privatrechtsquellen.
Drittes Kapitel.
Ergänzung der Lücken der Privatrechtsquellen.
1. Gesetzesanalogie.
§. 13. Der Bürger kann in seinen Rechtverhältnissen nur
dem positiven Rechte unterworfen seyn (Bd. I. §. 3). Gibt
daher dasselbe über vorkommende Fälle und Fragen keine ausdrückliche ¬
Entscheidungsnorm, so muß eine solche im Geiste
und aus dem Geiste des positiven Rechts gebildet
werden !.
Das Nächstliegende, worauf auch unsre Quellen verweisen,
ist hier die Anwendung der Gesetzesanalogie, d. h. Entscheidung ¬
des übergangenen, unentschiedenen Falles nach einem
Gesetze 12, welches einen ähnlichen Fall entschied, wenn und
weil die Gründe der gesetzlichen Entscheidung (rationes legis)
auf den unentschiedenen Fall vollkommen passen.
Durch die Anwendung dieser Gesetzesanalogie —- welche
mit der ausdehnenden Auslegung der Gesetze nicht zu verwechseln ¬
ist? — werden die Lücken der Gesetze wahrhaft im
1) Vgl. B. I. §. 131 a. E.
12) Im weiteren Sinne, auch das Gewohnheitsrecht mit begriffen. Denn
beim Gew. Recht gilt analoge Anwendung ebenso, wie bei den Gesetzen. Vgl.
auch D. 1, 3 de legib. l. 32 pr.
2) Allerdings wird bei der Analogie ein Gesetz nach seinem Grunde auf übergangene ¬
Fälle ausgedehnt, und deßhalb rechnen sehr Viele die Analogie zur
ausdehnenden Auslegung der Gesetze. Allein mit Unrecht. Im weiteren Sinne
von interpretatio, in welchem dieses Wort überhaupt die ganze wissenschaftliche
Entwicklung und Ausbildung des Rechts umfaßt, gehört allerdings auch die Anwendung ¬
der Analogie zur interpretatio. Zur Gesetzesauslegung aber
(interpretatio im eng. S.) gehört blos die Entwicklung des Sinns, der wirklich ¬
im Gesetze liegt, Dessen, was das Gesetz wollte und dachte. Wer
aber das Letztere, wie es die Meisten thun, zugibt, darf die Analogie nicht zur
Auslegung zühlen. Denn bei der Analogie will man ja eine Entscheidung für
Fragen und Fälle finden, an die das Gesetz nicht dachte, welche vom positiven
Recht übergangen sind. Sie ist lediglich eine Ergänzung der Lücken der Gesetze
nach Dem, was Diese für andere, verwandte, Fälle bestimmten. Deßhalb