Metadaten : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

54  Allg.  Theil.  Kap.  3.  Ergänzung  der  Lücken  der  Privatrechtsquellen.
Drittes  Kapitel.
Ergänzung  der  Lücken  der  Privatrechtsquellen.
1.  Gesetzesanalogie.
§.  13.  Der  Bürger  kann  in  seinen  Rechtverhältnissen  nur
dem  positiven  Rechte  unterworfen  seyn  (Bd.  I.  §.  3).  Gibt
daher  dasselbe  über  vorkommende  Fälle  und  Fragen  keine  ausdrückliche ¬
  Entscheidungsnorm,  so  muß  eine  solche  im  Geiste
und  aus  dem  Geiste  des  positiven  Rechts  gebildet
werden  !.
Das  Nächstliegende,  worauf  auch  unsre  Quellen  verweisen,
ist  hier  die  Anwendung  der  Gesetzesanalogie,  d.  h.  Entscheidung ¬
  des  übergangenen,  unentschiedenen  Falles  nach  einem
Gesetze  12,  welches  einen  ähnlichen  Fall  entschied,  wenn  und
weil  die  Gründe  der  gesetzlichen  Entscheidung  (rationes  legis)
auf  den  unentschiedenen  Fall  vollkommen  passen.
Durch  die  Anwendung  dieser  Gesetzesanalogie  —-  welche
mit  der  ausdehnenden  Auslegung  der  Gesetze  nicht  zu  verwechseln ¬
  ist?  —  werden  die  Lücken  der  Gesetze  wahrhaft  im
1)  Vgl.  B.  I.  §.  131  a.  E.
12)  Im  weiteren  Sinne,  auch  das  Gewohnheitsrecht  mit  begriffen.  Denn
beim  Gew.  Recht  gilt  analoge  Anwendung  ebenso,  wie  bei  den  Gesetzen.  Vgl.
auch  D.  1,  3  de  legib.  l.  32  pr.
2)  Allerdings  wird  bei  der  Analogie  ein  Gesetz  nach  seinem  Grunde  auf  übergangene ¬
  Fälle  ausgedehnt,  und  deßhalb  rechnen  sehr  Viele  die  Analogie  zur
ausdehnenden  Auslegung  der  Gesetze.  Allein  mit  Unrecht.  Im  weiteren  Sinne
von  interpretatio,  in  welchem  dieses  Wort  überhaupt  die  ganze  wissenschaftliche
Entwicklung  und  Ausbildung  des  Rechts  umfaßt,  gehört  allerdings  auch  die  Anwendung ¬
  der  Analogie  zur  interpretatio.  Zur  Gesetzesauslegung  aber
(interpretatio  im  eng.  S.)  gehört  blos  die  Entwicklung  des  Sinns,  der  wirklich ¬
  im  Gesetze  liegt,  Dessen,  was  das  Gesetz  wollte  und  dachte.  Wer
aber  das  Letztere,  wie  es  die  Meisten  thun,  zugibt,  darf  die  Analogie  nicht  zur
Auslegung  zühlen.  Denn  bei  der  Analogie  will  man  ja  eine  Entscheidung  für
Fragen  und  Fälle  finden,  an  die  das  Gesetz  nicht  dachte,  welche  vom  positiven
Recht  übergangen  sind.  Sie  ist  lediglich  eine  Ergänzung  der  Lücken  der  Gesetze
nach  Dem,  was  Diese  für  andere,  verwandte,  Fälle  bestimmten.  Deßhalb
            
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