Full text : Instruktion zu Abhaltung der Ruggerichte in den Gemeinden vom 15. November 1844

Beilagen.  25.
61
Nro.  25.
Auszug  aus  der  Instruktion  v.  26.  Mai  1830  zu  Vollziehung
des  Gesetzes,  betreffend  die  polizeilichen  Beschränkungen  der
Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuers=Gefahr.
(Reg.=Bl.  S.  216.)
1)  Von  der  Bildung  der  Schätzungs=Commissionen.
(Art.  2  des  Gesetzes.)
Ordentliche  Schätzungs=Commissionen.
§.  1.
Die  Mitglieder  der  Schätzungs=Commissionen,  welche  statt  der
Gemeinderäthe  über  die  Verhältnißmäßigkeit  der  Versicherungs-Anschläge
zu  erkennen  berufen  sind,  werden  nicht  für  jeden  einzelnen  Fall  besonders, ¬
  sondern  einmal  für  allemal  gewählt.
§.  2.
Die  Wahl  geschieht  in  jedem  einzelnen  Gemeinde-Bezirke,  sobald
auch  nur  ein  Bewohner  desselben  auf  die  Prüfung  seines  VersicherungsAnschlags ¬
  durch  eine  besondere  Schätzungs=Commission  statt  des  Gemeinderaths ¬
  anträgt.  Dieser  Antrag  ist,  so  lange  eine  solche  Schätzungs=Commission ¬
  noch  nicht  bestellt  ist,  an  den  ersten  Orts=Vorsteher
zu  richten,
§.  3.
Bei  der  Wahl  hat  der  Gemeinderath  auf  Männer  Rücksicht  zu
nehmen,  welche  neben  dem  Rufe  einer  strengen  Gewissenhaftigkeit  die
erforderlichen  Personal=  und  Sach=Kenntnisse  besitzen,  um  vorzugsweise ¬
  die  persönlichen  und  Vermögens=Verhältnisse  derjenigen  Einwohner ¬
  zu  beurtheilen,  von  denen  etwa  zu  vermuthen  ist,  daß  sie  die
Prüfung  durch  die  Commission  der  Prüfung  durch  den  Gemeinderath
vorziehen.
§.  4.
Sollten  Einzelne  die  auf  sie  gefallene  Wahl  ablehnen,  oder  später ¬
  der  eine  oder  der  andere  der  Gewählten  abgehen,  so  hat  der
Orts=Vorsteher  von  Amtswegen  für  die  Ergänzung  der  gesetzlichen
Zahl  von  fünf  Mitgliedern  durch  den  Gemeinderath  zu  sorgen.
§  5.
Die  Gewählten  hat  der  Orts=Vorstand  auf  die  gewissenhafte
Prüfung  der  Versicherungs=Anschläge,  die  der  Commission  vorgelegt
werden,  so  wie  auf  die  gesetzmäßige  Geheimhaltung  derselben  in
Pflichten  zu  nehmen,  sofort  aber  die  Namen  der  Gewählten  der  Gemeinde ¬
  bekannt  zu  machen,  auch  jedem  Betheiligten,  der  sich  darnach
erkundigen  sollte,  besonders  mitzutheilen.
            
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