Beilagen. 25.
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Nro. 25.
Auszug aus der Instruktion v. 26. Mai 1830 zu Vollziehung
des Gesetzes, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der
Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuers=Gefahr.
(Reg.=Bl. S. 216.)
1) Von der Bildung der Schätzungs=Commissionen.
(Art. 2 des Gesetzes.)
Ordentliche Schätzungs=Commissionen.
§. 1.
Die Mitglieder der Schätzungs=Commissionen, welche statt der
Gemeinderäthe über die Verhältnißmäßigkeit der Versicherungs-Anschläge
zu erkennen berufen sind, werden nicht für jeden einzelnen Fall besonders, ¬
sondern einmal für allemal gewählt.
§. 2.
Die Wahl geschieht in jedem einzelnen Gemeinde-Bezirke, sobald
auch nur ein Bewohner desselben auf die Prüfung seines VersicherungsAnschlags ¬
durch eine besondere Schätzungs=Commission statt des Gemeinderaths ¬
anträgt. Dieser Antrag ist, so lange eine solche Schätzungs=Commission ¬
noch nicht bestellt ist, an den ersten Orts=Vorsteher
zu richten,
§. 3.
Bei der Wahl hat der Gemeinderath auf Männer Rücksicht zu
nehmen, welche neben dem Rufe einer strengen Gewissenhaftigkeit die
erforderlichen Personal= und Sach=Kenntnisse besitzen, um vorzugsweise ¬
die persönlichen und Vermögens=Verhältnisse derjenigen Einwohner ¬
zu beurtheilen, von denen etwa zu vermuthen ist, daß sie die
Prüfung durch die Commission der Prüfung durch den Gemeinderath
vorziehen.
§. 4.
Sollten Einzelne die auf sie gefallene Wahl ablehnen, oder später ¬
der eine oder der andere der Gewählten abgehen, so hat der
Orts=Vorsteher von Amtswegen für die Ergänzung der gesetzlichen
Zahl von fünf Mitgliedern durch den Gemeinderath zu sorgen.
§ 5.
Die Gewählten hat der Orts=Vorstand auf die gewissenhafte
Prüfung der Versicherungs=Anschläge, die der Commission vorgelegt
werden, so wie auf die gesetzmäßige Geheimhaltung derselben in
Pflichten zu nehmen, sofort aber die Namen der Gewählten der Gemeinde ¬
bekannt zu machen, auch jedem Betheiligten, der sich darnach
erkundigen sollte, besonders mitzutheilen.