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Hauptblatt.
Keiner der beyden Letztern ist berechtiget, in die Verpflichtungssphäre -
des Andern hinüberzutreten, und in derselben
für den Andern zu agiren, weil keiner befugt ist, den Andern -
unberufen zu vertreten, und es kann daher jeder seine
Vertheidigung nur in seiner eigenen Verpflichtungssphäre, -
aber niemahls außerhalb derselben unternehmen. Es
liegt in der Natur der Sache, daß die Verjährung eines Rechtes -
nur derjenige einwenden könne, der dem verjährten
Rechte als Verpflichteter gegenüber stehet, weil ein Anderer -
keine Befugniß hat, in die Verpflichtungs- und Vertheidigungssphäre -
des Verpflichteten einzutreten. Daher
kann die Verjährung der versicherten Forderung ausschließlich -
nur der Personalschuldner und die Verjährung des derselben -
anklebenden Pfandrechtes, nur der Hypothekar-Besitzer -
einwenden. Von jedem Andern ist und bleibt die
Einwendung der Verjährung wirkungslos. Die Verjährung -
ist nach §. 1449 des bürgerl. G. B. als eine Erlöschungsart -
erklärt, mithin in gewisser Beziehung der Zahlung einer
Verbindlichkeit, die nach §. 1412 ebenfalls als eine Erlöschungsart -
aufgeführt wird, gleichgestellt. Nun kann nach §. 1422
ein Dritter, ohne Einverständniß mit dem Schuldner
an den Gläubiger keine Zahlung leisten, und Letzterer darf
sich nach §. 1423 ohne Einwilligung des Schuldners
von einem Dritten keine Zahlung aufdringen lassen. Was nun
ein Dritter bey der einen Erlöschungsart, nämlich der
Zahlung ohne Zustimmung des Schuldners nicht unternehmen
darf, kann er auch bey der andern, nämlich der Verjährung
ohne Zustimmung des Schuldners zu unternehmen nicht berechtiget -
seyn, woraus unzweifelhaft erhellet: daß der Hypohekar¬Besitzer -
zur Verjährungseinwendung ohne Zustimmung -
des Personalschuldners weder berechtiget, noch der
Pfandgläubiger zur Anerkennung derselben verpflichtet sey.
Die Forderung der Zinsen ist durch die Verjährung
nicht unbedingt, sondern nur nach der von dem Verpflichteten -
eingewendeten Verjährung, und erst von diesem
Max-Planck-Institut für