Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 1 (1837))

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Hauptblatt.
Keiner  der  beyden  Letztern  ist  berechtiget,  in  die  Verpflichtungssphäre -
  des  Andern  hinüberzutreten,  und  in  derselben
für  den  Andern  zu  agiren,  weil  keiner  befugt  ist,  den  Andern -
  unberufen  zu  vertreten,  und  es  kann  daher  jeder  seine
Vertheidigung  nur  in  seiner  eigenen  Verpflichtungssphäre, -
  aber  niemahls  außerhalb  derselben  unternehmen.  Es
liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  die  Verjährung  eines  Rechtes -
  nur  derjenige  einwenden  könne,  der  dem  verjährten
Rechte  als  Verpflichteter  gegenüber  stehet,  weil  ein  Anderer -
  keine  Befugniß  hat,  in  die  Verpflichtungs-  und  Vertheidigungssphäre -
  des  Verpflichteten  einzutreten.  Daher
kann  die  Verjährung  der  versicherten  Forderung  ausschließlich -
  nur  der  Personalschuldner  und  die  Verjährung  des  derselben -
  anklebenden  Pfandrechtes,  nur  der  Hypothekar-Besitzer -
  einwenden.  Von  jedem  Andern  ist  und  bleibt  die
Einwendung  der  Verjährung  wirkungslos.  Die  Verjährung -
  ist  nach  §.  1449  des  bürgerl.  G.  B.  als  eine  Erlöschungsart -
  erklärt,  mithin  in  gewisser  Beziehung  der  Zahlung  einer
Verbindlichkeit,  die  nach  §.  1412  ebenfalls  als  eine  Erlöschungsart -
  aufgeführt  wird,  gleichgestellt.  Nun  kann  nach  §.  1422
ein  Dritter,  ohne  Einverständniß  mit  dem  Schuldner
an  den  Gläubiger  keine  Zahlung  leisten,  und  Letzterer  darf
sich  nach  §.  1423  ohne  Einwilligung  des  Schuldners
von  einem  Dritten  keine  Zahlung  aufdringen  lassen.  Was  nun
ein  Dritter  bey  der  einen  Erlöschungsart,  nämlich  der
Zahlung  ohne  Zustimmung  des  Schuldners  nicht  unternehmen
darf,  kann  er  auch  bey  der  andern,  nämlich  der  Verjährung
ohne  Zustimmung  des  Schuldners  zu  unternehmen  nicht  berechtiget -
  seyn,  woraus  unzweifelhaft  erhellet:  daß  der  Hypohekar¬Besitzer -
  zur  Verjährungseinwendung  ohne  Zustimmung -
  des  Personalschuldners  weder  berechtiget,  noch  der
Pfandgläubiger  zur  Anerkennung  derselben  verpflichtet  sey.
Die  Forderung  der  Zinsen  ist  durch  die  Verjährung
nicht  unbedingt,  sondern  nur  nach  der  von  dem  Verpflichteten -
  eingewendeten  Verjährung,  und  erst  von  diesem
Max-Planck-Institut  für
            
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